OLG Frankfurt a.M.: Wiedergabe einer Kurzfassung von Buchrezensionen Dritter (Abstracts)

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.12.2007 – 11 U 76/06
UrhG 12 II; UrhG 23; UrhG 24; UrhG 97

Die Wiedergabe einer Kurzfassung von Buchrezensionen Dritter (Abstracts) kann zulässig sein, wenn das Abstract einen eigenständigen schöpferischen Gehalt aufweist. Dies hängt vor allem davon ab, wie weit sich das Abstract in Aufbau und Gliederung vom Original unterscheidet und in welchem Umfang Passagen aus dem Originaltext übernommen werden.

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AG Konstanz: Zur GEMA-pflichtigen Radiowiedergabe in einer Zahnarztpraxis

AG Konstanz, Urteil vom 26.4.2007 – 4 C 104/07

Leitsätze

Zur GEMA-pflichtigen Radiowiedergabe in einer Zahnarztpraxis: Sie ist öffentlich i.S.v. § 15 Abs. 3 UrhG, wenn die Übertragung in das Wartezimmer durch eine Lautsprecherbox erfolgt. Sie ist nicht öffentlich, wenn die Wiedergabe im Rezeptionsbereich nur leise aus einem anderen Zimmer zu vernehmen ist

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BPatG 13/2008

Die Veröffentlichungen des Bundespatentgerichts in Markensachen in der 13. Woche 2008:

BPatG, Beschluss vom 05.12.2007 – 28 W (pat) 67/07 – FineLine Volltext

Der Eintragung der angemeldeten Marke steht das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Die Voreintragungen der Bezeichnung durch das HABM, das englische UK Intellectual Property Office sowie durch das Deutsche Patent- und Markenamt begründen kein anderes Ergebnis. Inländische Voreintragungen möglicherweise vergleichbarer oder sogar identischer – möglicherweise aber auch löschungsreifer Marken – können zwar ein zu berücksichtigendes Indiz darstellen, sind für die Schutzfähigkeitsentscheidung aber keinesfalls bindend.

BPatG, Beschluss vom 12.02.2008 – 33 W (pat) 96/06 – BITUSTICK Volltext

BPatG, Beschluss vom 06.02.2008 – 32 W (pat) 92/06 – Maya Plisetskaya Volltext

Da Eigennamen von Hause aus einen individualisierenden Charakter aufweisen, kommt ihnen grundsätzlich die Eignung zu, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Waren und Dienstleistungen zu vermitteln (Senatsbeschluss 32 W (pat) 388/02 – Rainer Werner Fassbinder).

Es besteht ein legitimes Interesse von einer bekannten Persönlichkeit (z. B. ein Künstler oder Sportler) daran, ihr Ansehen und ihre Popularität auch kommerziell zu verwerten (vgl. BGH GRUR 2000, 709, 712, 713 – Marlene Dietrich), wobei die Möglichkeit, für den Personennamen – als dem, neben der Abbildung, wohl wichtigsten Persönlichkeitsmerkmal – Markenschutz zu erlangen, ausdrücklich erwähnt wird (BGH a. a. O., 713 liSp).

BPatG, Beschluss vom 11.03.2008 – 33 W (pat) 68/06 – MarkenManual Volltext

BPatG, Beschluss vom 11.03.2008 – 33 W (pat) 67/06 – KampagnenCode Volltext

BPatG, Beschluss vom 11.03.2008 – 33 W (pat) 66/06 – MarkenBilanz Volltext

BPatG, Beschluss vom 11.03.2008 – 33 W (pat) 71/05 – Deutsche BKK Volltext

Die angemeldete Marke ist für die Waren der Klasse 9, hinsichtlich der Waren „fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer“ hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend.

BPatG, Beschluss vom 23.01.2008 – 32 W (pat) 131/05
Picoletto / 1. (Wort-/Bildmarke PiccoloSüßwaren) 2. Rigoletto Volltext

BPatG, Beschluss vom 13.02.2008 – 32 W (pat) 98/03
(Wort-/Bildmarke Jako-o) / Jocko Volltext

Zwischen den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

BPatG, Beschluss vom 13.02.2008 – 32 W (pat) 121/06 – AKADNET / AKAD Volltext

LG Braunschweig: Google Adwords – Schokolade

LG Braunschweig, Urteil vom 30.01.2008 – 9 O 2958/07
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

1. Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (Urt. v. 07.03.07 – 9 O 2382/06 u. Beschl. v. 04.10.06 – 9 O 1678/06), die vom Oberlandesgericht Braunschweig bestätigt worden ist (Beschluss v.11.12.2006 2 W 177/07, Urt. v. 12.07.07 – 2 U 24/07, Beschl. v. 28.09.07 – 2 U 66/07 u. 2 U 61/07) die Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword bei Schalten einer Anzeige im Rahmen der Google-Adword-Kampagne grundsätzlich eine Markenrechtverletzung darstellen.

2. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die insoweit beweisbelastete Klägerin beweist – bzw. im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft macht -, dass das geschützte Zeichen auch tatsächlich als sogenanntes Keyword genutzt worden ist.

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BPatG: „La Martina“

1. Kommt es auf die Bestandsfähigkeit der Widerspruchsmarke entscheidend an, weil diese im Fall ihrer Löschung dem angegriffenen Zeichen nicht mehr entgegenstehen würde, ist zwar zu berücksichtigen, dass eine Aussetzung zu einer Verfahrensverzögerung führt. Diese widerspricht aber nicht generell dem Beschleunigungsgebot i.S. von § 66 III MarkenG; auf eine Eintragungsbewilligungsklage kann die Inhaberin des angegriffenen Zeichens nicht verwiesen werden (vgl. BPatG, GRUR 1998, 406 – Aussetzung des Widerspruchsverfahrens).

2. Alle zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung einer Widerspruchsmarke vorgebrachten Beweismittel sind in der Zusammenschau (vgl. BPatGE 33, 228 [231] – Lahco; BPatG, Mitt 1985, 19 – Thrombex) zu bewerten.

3. Die Zurückweisung erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegter Glaubhaftmachungsunterlagen als verspätetes Vorbringen kommt nur in Betracht, wenn nicht durch Gewährung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO in Verbindung mit der Anberaumung eines Verkündungstermins nach § 79 I 1 MarkenG eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden ist. Dies gilt umso mehr, wenn die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung nur ergänzende Unterlagen vorlegt.

4. Schuhwaren weisen eine mittlere Ähnlichkeit zu den Bekleidungsstücken der Widerspruchsmarke auf (Weiterführung von BGH, GRUR 1999, 164 – John Lobb; Anschluss an LG Düsseldorf, Mitt 2001, 456; Fortführung von Senat, Beschl. v. 11. 12. 2001 – 27 W [pat] 246/00 – Blue Brother).

5. Im Modesektor bestimmen Herstellerangaben den Gesamteindruck zwar mehr als sonst; dies nimmt einer Produktbezeichnung aber nicht automatisch die selbstständig kennzeichnende Wirkung, insbesondere wenn die Herstellerangabe eine untergeordnete Stellung in der Gesamtmarke einnimmt.

BPatG, Beschluss vom 11.03.2008 – 27 W (pat) 171/05La Martina
§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG 12/2008

Die Veröffentlichungen des Bundespatentgerichts in Markensachen in der 12. Woche 2008:

BPatG, Beschluss vom 19.07.2007 – 25 W (pat) 135/05 – SMART LUBRICATION Volltext

BPatG, Beschluss vom 19.09.2007 – 29 W (pat) 51/05 – Holzlicht Volltext

BPatG, Beschluss vom 29.11.2007 – 25 W (pat) 156/05 – ORTHO-SYSTEMS Volltext

BPatG, Beschluss vom 10.12.2007 – 25 W (pat) 7/05 – CJD Volltext

BPatG, Beschluss vom 16.01.2008 – 26 W (pat) 34/06 – kurz mal weg Volltext

BPatG, Beschluss vom 06.02.2008 – 32 W (pat) 17/07 – Großeltern Volltext

BPatG, Beschluss vom 13.02.2008 – 32 W (pat) 77/06 – Vitalität erleben Volltext

BPatG, Beschluss vom 20.02.2008 – 32 W (pat) 69/06 – (Wort-/Bildmarke SchönerWohnen) Volltext

BPatG, Beschluss vom 20.02.2008 – 32 W (pat) 68/06 – SCHÖNER WOHNEN Volltext

BPatG, Beschluss vom 20.02.2008 – 28 W (pat) 133/07 – neoClips Volltext

BPatG, Beschluss vom 13.03.2008 – 26 W (pat) 153/04 – (Bildmarke Tagesstempel) Volltext

BPatG, Beschluss vom 18.10.2007 – 25 W (pat) 254/03 – ATOZ / (Wort-/Bildmarke) Atos Volltext

BPatG, Beschluss vom 15.11.2007 – 25 W (pat) 149/04
(Wort-/Bildmarke IMS) / IMS / IMIS Volltext

BPatG, Beschluss vom 29.11.2007 – 25 W (pat) 93/05 – ORANCIN / Orasthin / Orthangin Volltext

BPatG, Beschluss vom 28.11.2007 – 28 W (pat) 166/07 – Coon / Kron Volltext

BPatG, Beschluss vom 29.11.2007 – 25 W (pat) 173/05 – Evalis / EXALIS Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.12.2007 – 25 W (pat) 83/05 – AMBRAX / ALMAX Volltext

BPatG, Beschluss vom 12.12.2007 – 25 W (pat) 131/05
/ , Gemeinschaftsmarke GAP Volltext

BPatG, Beschluss vom 18.12.2007 – 25 W (pat) 159/05 – CEFA / MEPHA Volltext

BPatG, Beschluss vom 04.01.2008 – 25 W (pat) 22/03 – Cordarone / CORDAREX Volltext

BPatG, Beschluss vom 20.01.2008 – 25 W (pat) 27/06 – Sana-Gel / SANAVEN Volltext

BPatG, Beschluss vom 01.02.2008 – 25 W (pat) 85/02
(Wort-/Bildmarke Lazarus) / (Bildmarke Malteserkreuz) Volltext

BPatG, Beschluss vom 07.02.2008 – 25 W (pat) 158/05 – (Wort-/Bildmarke Auconet) / Aucotec Volltext

BPatG, Beschluss vom 20.02.2008 – 28 W (pat) 124/07 – WELLSANA / Sana Volltext

BGH: Metrosex Vorbeugender Unterlassungsanspruch bei Anmeldung einer Marke Urteil vom 13.03.2008 – I ZR 151/05

BGH, Urteil vom 13.03.2008 – I ZR 151/05Metrosex (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3

Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine Verletzung eines prioritätsälteren Kennzeichens i.S. von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG liegt. Sie können jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen.

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OLG Hamburg: Praxis Aktuell

OLG Hamburg, Urteil vom 25.01.2008 – 5 U 90/07 – (nicht rechtskräftig)
§§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG, § 14 Abs. 2 MarkenG

Amtliche Leitsätze:

1. Richtet sich ein Unterlassungsantrag im Grenzbereich wettbewerbs- und markenrechtlicher Ansprüche ausschließlich gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten, das eine Gefahr der Fehlzuordnung mit sich bringt, so kann sich der Antrag nicht darauf beschränken, nur das Verbot der Verwendung der (verwechselbaren) Bezeichnung zu erfassen, sondern hat darüber hinaus zusätzliche Umstände zu bezeichnen, aus denen sich gerade die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens ergibt.

2. Übernimmt ein Unternehmer zur Bezeichnung einer Software zur Lohn- und Gehaltsabrechnung („Praxis Aktuell Lohn & Gehalt“), die u. a. der Übermittlung von Daten zwischen Arbeitgebern und gesetzlichen Krankenkassen dient, den Zeitschriftentitel eines Publikationsorgans der AOK („Praxis Aktuell“), mit der diese ihre Aufklärungspflicht als Sozialversicherungsträger gem. § 13 SGB I erfüllt, so haben die angesprochenen Verkehrskreise Anlass zu der Annahme, diese Software sei von der AOK autorisiert bzw. besitze eine (besondere) aufgabenbezogene Qualifizierung. Hierdurch macht sich der Verwender das besondere Vertrauen zunutze, das der AOK als (quasi)öffentlicher Institution entgegen gebracht wird.

3. Ein derartiges Verhalten ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn in Bezug auf die Software tatsächlich keine geschäftlichen Beziehungen bestehen, die AOK an dem Softwareprodukt weder beteiligt ist noch dieses fördert. Die Tatsache, dass der Unternehmer bei der fachlichen Konzeption und Erstellung des Printmediums „Praxis Aktuell“ für die AOK maßgeblich beteiligt ist, vermag an der Wettbewerbswidrigkeit der Produktbezeichnung für die Software nichts zu ändern.

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BGH: Kosten eines Abwehrschreibens

BGH, Beschluss vom 06.12.2007 – I ZB 16/07Kosten eines Abwehrschreibens (OLG Stuttgart)
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

Die dem Beklagten durch ein vorgerichtliches Abwehrschreiben entstandenen Kosten stellen, soweit sie auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbar sind, keine notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar.

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BPatG: Umschreibungsverfahren

BPatG, Beschluss vom 19.02.2008 – 27 W (pat) 225/05
§§ 27, 28, 96 MarkenG, § 265 ZPO

Leitsätze:

1. Bei der Umschreibung einer Marke auf deren Erwerber im Markenregister handelt es sich um ein förmliches Verwaltungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, das jedenfalls dann, wenn ernstliche Zweifel an Person und Berechtigung des angeblichen Erwerbers bestehen, einer förmlichen Prüfung bedarf.

2. § 96 MarkenG ist auch im Umschreibungsverfahren anzuwenden.

3. Zu den Voraussetzungen für den zulässigen Eintritt des Erwerbers einer Marke in ein anhängiges Widerspruchsverfahren.

4. Liegt ein Verfahrensverstoß seitens der Markenstelle (hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs) vor und sind Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Markenstelle in der Sache nicht von vornherein auszuschließen, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle an diese zurückzuverweisen und in aller Regel eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr veranlasst.

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