Archiv der Kategorie: Marken und Kennzeichen

Urteilsdatenbank Markenrecht: Ausgewählte Urteile informieren über die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte.

BGH: Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V. – Freihaltebedürfnis für Institutsbezeichnung Beschluss vom 17.08.2011 – I ZB 70/10

a) Für das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht darauf an, ob der Anmelder bereits über ein Namens- oder Kennzeichenrecht verfügt, mit dem er Dritte von der Verwendung einer der Marke entsprechenden Angabe im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließen kann.

b) Die Bezeichnung „Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.“ ist unter anderem für die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse, betriebswirtschaftliche Beratung, Marketing und finanzielle Beratung“ freihaltebedürftig.

BGH, Beschluss vom 17.082011 – I ZB 70/10Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

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BGH: Landgut Borsig – Namensschutz für Grundstücksbezeichnung Urteil vom 28.09.2011 – I ZR 188/09

Leitsatz:
Der Eigentümer einer Liegenschaft, die im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs mit dem bürgerlichen Namen einer Familie bezeichnet wird, kann diese Bezeichnung ungeachtet der Zustimmung der Namensträger für die Liegenschaft oder einen damit verbundenen Geschäftsbetrieb (weiter-)verwenden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.

BGH, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 188/09Landgut Borsig
BGB § 12 Satz 1 Fall 2

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BGH: Freie Wähler – Namensschutz für Wählervereinigung Urteil vom 28.09.2011 – I ZR 191/10

a) Für die Namen von Wählervereinigungen gilt das strenge Prioritätsprinzip gemäß § 4 Abs. 1 PartG nicht. Für ihre originäre Unterscheidungskraft ist es daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist.

b) Der Verkehr geht davon aus, dass bei Wählervereinigungen nachgestellte geographische Angaben bei im Übrigen gleicher Bezeichnung ebenso wie bei Parteien auf bestehende organisatorische Verbindungen hinweisen.

BGH, Urteil vom 28.09.2011 – I ZR 191/10Freie Wähler
BGB § 12; PartG § 4 Abs. 1 und 2

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BGH: OSCAR – Markenverletzung durch Ausstrahlung einer Fernsehsendung über Satellit Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 75/10

Leitsätze:

a) Im Verhältnis zum Verwechslungsschutz stellt die Geltendmachung einer identischen Verletzung der Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG denselben Streitgegenstand dar. Werden aus einem Schutzrecht sowohl Ansprüche wegen Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 als auch wegen Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend gemacht, handelt es sich ebenfalls um einen einheitlichen Streitgegenstand (Fortführung von BGH, Beschluss vom 24. März 2011 -I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 3 – TÜV I; Urteil vom 17. August 2011 -I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 27 -TÜV II).

b) Ob eine zeichenrechtlich relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, hängt davon ab, ob das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweist. Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers sind. Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat oder ob dieser etwa – zum Beispiel durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland – zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 -I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 433 – HOTEL MARITIME).

BGH, Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 75/10OSCAR
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3; Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 3

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LG Hamburg: „fliesen24“ Kein Unterlassungsanspruch bei beschreibender Marke Urteil vom 25.10.2011 – 312 O 118/11

1. Die Zeichen „fliesen24“ und „fliesen24.com“ sind für einen Online-Fliesenhandel rein beschreibend und daher keine gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG geschützten Unternehmenskennzeichen.

2. Ist eine Marke wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses für bestimmte Waren- und Dienstleistungsgruppen nicht eintragungsfähig, kann der Markeninhaber einem Dritten die Benutzung eines ähnlichen Zeichens für genau diese Waren- und Dienstleistungsgruppen nicht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG untersagen, da andernfalls das Freihaltebedürfnis umgangen würde.

3. Einem solchen Unterlassungsanspruch steht auch § 23 Nr. 2 MarkenG entgegen.

LG Hamburg, Urteil vom 25.10.2011 – Az. 312 O 118/11fliesen24
§ 23 Nr. 2 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: EY – Markenschutz für Buchstabenfolge Beschluss vom 24.01.2012 – 33 W (pat) 509/11

Dem Zeichen „EY“ kann lexikalisch keine begriffliche Bedeutung beigemessen werden, die geeignet wäre, ein Merkmal der begehrten Dienstleistungen im Finannzbereich zu bezeichnen.

Anders als in der Entscheidung des BGH zum Wortzeichen „hey!“ (BGH GRUR 2010, 640 f.), in dem das mitangemeldete Ausrufezeichen ein Verständnis als Ausruf bzw. Interjektion nahegelegt hat und das zudem für gänzlich andere Produkte angemeldet war, ist das hier begehrte Zeichen ohne ein Ausrufezeichen angemeldet worden, so dass der Verkehr keine Veranlassung hat, den möglichen Appellationscharakter der Buchstabenfolge wahrzunehmen.

BPatG, Beschluss vom 24.01.2012 – 33 W (pat) 509/11EY
§ 8 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Schwarzwälder Schinken Beschluss vom 13.10.2011 – 30 W (pat) 33/09

1. Eine Änderung der Rechtslage kann einen Grund für die Änderung der Spezifikation für eine geschützte geografische Angabe im Sinne von Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 darstellen.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die in einer Spezifikation enthaltene Vorgabe gerechtfertigt ist, dass das Schneiden und Verpacken eines Erzeugnisses nur im Herkunftsgebiet durchgeführt werden darf.

BPatG, Beschluss vom 13.10.2011 – 30 W (pat) 33/09Schwarzwälder Schinken
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Art. 9, Art. 4 Abs. 2 Buchstabe e; Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 Art. 8

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BPatG: Zum Gegenstandswert im markenrechtlichen Löschungsverfahren Beschluss vom 08.02.2012 – 25 W (pat) 16/10

Leitsätze:

Gegenstandswert in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren

Eine Änderung der im Jahr 2006 noch einheitlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu den Gegenstandswerten in markenrechtlichen Verfahren ist derzeit nicht angezeigt. Die Ausgangswertansätze (bei unbenutzten angegriffenen Marken) von 25.000,– Euro in Löschungsbeschwerdeverfahren und 20.000,– Euro in Widerspruchsbeschwerdeverfahren – der letztgenannte Wert war in der Zeit vor dem Jahr 2006 sogar noch einheitlich nur mit 10.000,– Euro bemessen worden – erscheinen nach wie vor angemessen.

Die für die Festsetzung des Gegenstandswerts im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren (und patentamtlichen Verfahren) maßgebliche Bemessungsvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG enthält – anders als die für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof entsprechende Vorschrift des § 51 Abs. 1 GKG – einen Regel- und einen Höchstwert. Dies rechtfertigt unterschiedliche Wertansätze im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren.

Im Löschungsverfahren ist bei unbenutzten Marken ein Gegenstandswert in Höhe von 25.000,– Euro nach wie vor angemessen (Abgrenzung zu den Entscheidungen des BPatG 26 W (pat) 128/03 vom 25. Juli 2007 – Dual Mode und 29 W (pat) 39/09 vom 21. Februar 2011 – Andernacher Geysir). Bei gut benutzten und eingeführten Marken kann dieser Wert je nach Lage des Falles angehoben werden, wobei vorliegend eine Verdopplung des Ausgangswerts auf 50.000,– Euro angemessen erscheint.

BPatG, Beschluss vom 08.02.2012 – 25 W (pat) 16/10Gegenstandswert für das markenrechtliche Löschungsverfahren
§ 33 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG

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BPatG: Gegenstandswert im Anmeldebeschwerdeverfahren beträgt in der Regel 20.000 EUR Beschluss vom 22.09.2011 – 24 W (pat) 18/10

Der Gegenstandswert für Beschwerdeverfahren über den Widerspruch gegen eine jüngere Marke ist in der Regel auf 20.000,- Euro festzusetzen.

BPatG, Beschluss vom 22.09.2011 – 24 W (pat) 18/10Gegenstandswert für Beschwerdeverfahren über den Widerspruch gegen eine jüngere Marke
MarkenG § 71

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BPatG: „Kloster Beuerberger Naturkraft“ Name eines Klosters als Marke für alkoholische Getränke Beschluss vom 05.10.2011 – 26 W (pat) 501/11

An der angemeldeten Marke „Kloster Beuerberger Naturkraft“ für alkoholische Getränke besteht kein Freihaltebedürfnis, weil es sich bei der Angabe „Kloster Beuerberger“ nicht um eine Angabe über den Ort der Herstellung und/oder des Vertriebs der Ware, sondern um eine von der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht erfassten Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten klösterlichen Betrieb handelt.

BPatG, Beschluss vom 05.10.2011 – 26 W (pat) 501/11Kloster Beuerberger Naturkraft
MarkenG § 8 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2

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