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BGH: Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V. – Freihaltebedürfnis für Institutsbezeichnung Beschluss vom 17.08.2011 – I ZB 70/10

a) Für das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht darauf an, ob der Anmelder bereits über ein Namens- oder Kennzeichenrecht verfügt, mit dem er Dritte von der Verwendung einer der Marke entsprechenden Angabe im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließen kann.

b) Die Bezeichnung „Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.“ ist unter anderem für die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse, betriebswirtschaftliche Beratung, Marketing und finanzielle Beratung“ freihaltebedürftig.

BGH, Beschluss vom 17.082011 – I ZB 70/10Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

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