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BPatG: „Kloster Beuerberger Naturkraft“ Name eines Klosters als Marke für alkoholische Getränke Beschluss vom 05.10.2011 – 26 W (pat) 501/11

An der angemeldeten Marke „Kloster Beuerberger Naturkraft“ für alkoholische Getränke besteht kein Freihaltebedürfnis, weil es sich bei der Angabe „Kloster Beuerberger“ nicht um eine Angabe über den Ort der Herstellung und/oder des Vertriebs der Ware, sondern um eine von der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht erfassten Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten klösterlichen Betrieb handelt.

BPatG, Beschluss vom 05.10.2011 – 26 W (pat) 501/11Kloster Beuerberger Naturkraft
MarkenG § 8 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2

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