Archiv der Kategorie: Marken und Kennzeichen

Urteilsdatenbank Markenrecht: Ausgewählte Urteile informieren über die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte.

BPatG: Löschung der Marke „SLUSH“ für Kaltgetränke Beschluss vom 18.05.2010 – 24 W (pat) 93/08

Der englische Begriff „SLUSH“ ist als Bezeichnung einer bestimmten Art von Kaltgetränken, die stark zerkleinertes Eis enthalten, freihaltebedürftig. Dem Schutzausschluss nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wie er sich insbesondere aus Fachveröffentlichungen ergibt, steht nicht im Wege, dass der englische Begriff „SLUSH“ noch keinen breiten Eingang in den deutsche Sprachschatz gefunden hat und möglicherweise auch gegenwärtig nur von den Fachkreisen verstanden wird. Das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses wird hierdurch nicht in Frage gestellt, da auch der Handel zu den in markenrechtlicher Hinsicht relevanten Verkehrskreisen gehört.

BPatG, Beschluss vom 18.05.2010 – 24 W (pat) 93/08SLUSH
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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OLG München: „Viaguara“ für alkoholisches Mischgetränk aus Wodka nutzt Wertschätzung der Marke „Viagra“ unlauter aus Urteil vom 17.06.2010 – 29 U 4083/09

Zur Bekanntheit der Gemeinschaftswortmarke „VIAGRA“ bezüglich der Ware „Arzneimittel zur Behandlung von Erektionsstörungen“ und zur unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung dieser Marke im Zusammenhang mit dem Zeichen „Viaguara“.

OLG München, Urteil vom 17.06.2010 – 29 U 4083/09VIAGRA ./. Viagura
GMV Art. 9 Abs. 1; UWG § 8; MarkenG § 14 Abs. 7

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BPatG: Keine Gefahr von Verwechslungen zwischen der Marke „Die blaue Linie“ und der Marke „Blue Line“ Beschluss vom 23.08.2010 – 27 W (pat) 2/10

Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke „Die blaue Linie“ und der Wort-/Bildmarke „Blue Line“.

Die Ähnlichkeit von Marken ist grundsätzlich aufgrund ihres jeweiligen Gesamteindrucks unabhängig vom Prioritätsalter zu beurteilen; hierbei sind ihre Übereinstimmungen oder Abweichungen im Bild, im Klang und in der Bedeutung umfassend zu ermitteln, wobei berücksichtigt werden kann, welche Bedeutung diesen Aspekten beim Vertrieb der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen zukommt. Eine Ähnlichkeit in nur einem dieser drei Aspekte ist für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aber noch nicht ausreichend; sie kann aber im konkreten Einzelfall die Annahme einer Verwechslungsgefahr begründen.

BPatG, Beschluss vom 23.08.2010 – 27 W (pat) 2/10 – Die blaue Linie vs. Blue Line
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BGH: Verbraucherzentrale Urteil vom 31.03.2010 – I ZR 36/08

Ein Schlechthinverbot, das sich nur gegen einen einzelnen Bestandteil eines aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten und nur in dieser Gesamtheit im geschäftlichen Verkehr benutzten Vereinsnamens richtet, kommt nicht in Betracht, weil im Regelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass der angegriffene Bestandteil, wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird, keine Verwechslungsgefahr mit dem Klagezeichen begründet.

BGH, Urteil vom 31.03.2010 – I ZR 36/08Verbraucherzentrale
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4

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LG Nürnberg-Fürth: Zwischen der Marke „THOR STEINAR“ und „Storch Heinar“ besteht keine Verwechslungsgefahr – Keine Rechtsverletzung bei humorvoller Parodie einer Marke Urteil vom 11.08.2010 – 3 O 5617/09

1. Eine Verwechslungsgefahr gemäß §14 II MarkenG scheidet aus, wenn eines der einander gegenüberstehenden Zeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Assoziation zu einem in seiner Bedeutung bekannten Begriff hervorruft.

2. Ein Herabsetzen oder Verunglimpfen gemäß § 4 Nr. 7 UWG setzt voraus, dass der Mitbewerber oder dessen Produkte dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgegeben werden, was bei einer humorvollen oder ironischen Anspielung zu verneinen ist. Bei der in diesem Rahmen erforderlichen Abwägung sind die Grundsätze der Meinungs- und Kunstfreiheit zu berücksichtigen.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.08.2010 – 3 O 5617/09Keine Verwechslungsgefahr zwischen „THOR STEINAR“ und „Storch Heinar“
GG Art. 5 I, III; MarkenG §§ 4, 14 II; UWG §§ 8, 3 ff.

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BPatG: Zurückweisung der Markenanmeldung „Porco“ für Futtermittel wegen fehlender Unterscheidungskraft Beschluss vom 16.06.2010 – 28 W (pat) 28/10

Die angemeldete Marke „Porco“ ist im Hinblick auf die beanspruchten Waren Futtermittel bereits zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet und somit vom Markenschutz ausgeschlossen, so dass die Zurückweisung der Anmeldung zu Recht erfolgt ist (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

BPatG, Beschluss vom 16.06.2010 – 28 W (pat) 28/10 – „Porco
MarkenG § 8 II Nrn. 1 u. 2

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BGH: „braunkohle-nein.de“ – Herausgabeanspruch von Domainnamen bei treuhänderischer Registrierung Urteil vom 25.03.2010 – I ZR 197/08

Bei treuhänderischer Registrierung eines Domainnamens richtet sich der Herausgabeanspruch des Treugebers aus § 667 BGB auf Übertragung oder Umschreibung des Domainnamens.

BGH, Urteil vom 25.03.2010 – I ZR 197/08braunkohle-nein.de
BGB § 667

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BPatG: Keine Markenschutz für die Wortfolge „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“ Beschluss vom 22.07.2010 – 25 W (pat) 507/10

Der angemeldeten Wortfolge „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“ kommt keine Unterscheidungskraft zu. Der Spruch „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“ setzt sich – in grammatikalisch korrekter Form – aus allgemein geläufigen Wörtern der deutschen Sprache zusammen. Die Wortfolge erschöpft sich in einer gewöhnlichen Werbemitteilung und weist weder Originalität noch Prägnanz auf.

BPatG, Beschluss vom 22.07.2010 – 25 W (pat) 507/10 – „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG

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BPatG: Kein Markenschutz für die Bezeichnung „Complete“ aufgrund fehlender Unterscheidungskraft Beschluss vom 08.07.2010 – 25 W (pat) 14/10

Auch wenn die Bezeichnung „Complete“ in den USA als Marke geschützt wurde, ändert dies nichts daran, dass es sich bei dieser Bezeichnung „Complete“ um eine eindeutige Sachaussage in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren (hier: Windeln, Windeleinlagen, Höschenwindeln und Saugvorlagen) handelt, die nicht als Marke schutzfähig ist.

Ausländische Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken haben hinsichtlich der Schutzfähigkeit einer Marke in Deutschland weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung.

BPatG, Beschluss vom 08.07.2010 – 25 W (pat) 14/10 – „Complete
MarkenG § 8 II Nr. 1

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OLG Hamburg: „eiPott“ – Einstweilige Verfügung gegen „eiPott“ für Eierbecher wegen Verwechslungsgefahr mit der Marke „IPOD“ von Apple Beschluss vom 09.08.2010 – 5 W 84/10

Zwischen der Marke IPOD und dem Zeichen „eiPott“ besteht zwar keine Ähnlichkeit in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht, jedoch Identität in klanglicher Hinsicht. Es besteht daher ein Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 1 b) GMV. Bei der Marke IPOD handelt es sich um eine in der Gemeinschaft bekannte Marke für Musikabspielgeräte. Der Begriff „eiPott“ wird vorliegend für Eierbecher und damit für eine nichtähnliche Ware benutzt. Angesichts des weiteren Abstandes zwischen den betroffenen Waren kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegner die Wertschätzung der Produkte der Antragsstellerin für sich ausnutzt, zumindest nutzen sie aber durch die unübersehbare Anlehnung an die Produkte der Antragstellerin die Unterscheidungskraft der bekannten Gemeinschaftsmarken der Antragstellerin aus.

Zwar ist die Verwendung des Zeichens „eiPott“ für einen Eierbecher in Anlehnung an die Marke der Antragsstellerin ohne Zweifel eine witzige Idee. Das reicht aber allein noch nicht, um sie mit der Kunstfreiheit zu rechtfertigen. Das Zeichen beruht im Wesentlichen auf dem Umstand, dass durch die englische Aussprache des „i“ der Marken IPOD im Deutschen ein Begriff mit der Vorsilbe „ei“ entsteht. Im Übrigen greift es auf den in Norddeutschland verwendeten Begriff „Pott“ für Topf zurück und macht sich den Umstand zu Nutze, dass in der deutschen Sprache zwei Substantive – hier „ei“ und „Pott“ – praktisch beliebig miteinander verbunden werden können. Eine humorvolle oder parodistische Auseinandersetzung mit der Antragstellerin und ihren Produkten vermag der Senat aber nicht zu erkennen.

Die Antragstellerin kann die Verwendung des Zeichens „eiPott“ nur für Eierbecher verbieten lassen, da keine Begehungsgefahr besteht, dass das Zeichen von den Antragsgegnern für sonstige Behälter für Haushalt und Küche verwendet wird.

OLG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2010 – 5 W 84/10 „iPod“ gegen „eiPott“
Art. 9 Abs. 1 b) GMV

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