Schlagwort-Archive: Löschung

BPatG 24 W (pat) 25/07: Oranex – Keine rechtsmissbräuchliche Markenanmeldung einer Produktbezeichnung aus der Sendung Hobbythek

Die Anmeldung der Marke Oranex aus der WDR-Sendung Hobbythek für aus ätherischen Ölen gewonnenen natürlichen Reinigern erfolgte nicht bösgläubig. Ein Löschungsgrund liegt damit nicht vor.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Markenanmeldung Oranex das vom WDR praktizierte „Hobbythek-Prinzip“ der freien Zeichenverwendung, das auf vertraglich gewährten, zeitlich begrenzten Freilizenzen basierte, mit der Einstellung der Hobbythek-Sendereihe ein tatsächliches und rechtliches Ende gefunden hatte.

Das Vertrauen der Mitbewerber in den frei zugänglichen Gebrauch von Hobbythek-Kennzeichen hat keinen Vorrang vor dem Interessen einer Anmelderin, ihre eigene Benutzung der Marke „Oranex“ nebst entsprechend getätigten Investitionen abzusichern.

Die mit einer Markeneintragung verbundene Sperrwirkung gehört zum Wesen des Markenrechts und kann für sich betrachtet noch nicht zur Bejahung eines zweckfremden Einsatzes der Marke im Wettbewerbskampf herangezogen werden.

BPatG, Beschluss vom 11.11.2008 – 24 W (pat) 25/07Oranex
§ 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

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BPatG 30 W (pat) 30/08: Marke MOMORDICA als beschreibende Angabe nicht schutzfähig

Die Marke „Momordica“ ist eine beschreibende, freihaltebedürftige Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der von der Marke erfassten Waren dienen konnte bzw. dienen kann. Die Bezeichnung „Momordica“ wird auch in Alleinstellung ohne den weiteren Zusatz der exakten botanischen Fachbezeichnung verwendet, um auf den enthaltenen Wirkstoff der Pflanze „Momordica charantia“ oder den Bestandteil der Momordica-Frucht hinzuweisen.

Dem Schutzhindernis als beschreibende und freihaltebedürftige Angabe können auch Wörter toter Sprachen wie etwa des Lateinischen unterliegen, wenn die Wörter in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind oder wenn auf dem Sektor der Waren, für die sie angemeldet sind und die sie beschreiben, die betreffende tote Sprache als Fachsprache verwendet wird, was insbesondere für die Bereiche der Medizin, Chemie und Botanik gilt, teilweise auch für Kosmetik sowie Lebensmittel.

BPatG, Beschluss vom 12.03.2009 – 30 W (pat) 30/08Momordica
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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Ende einer Abmahnmarke: Löschung der Marke Roter Stern

Die Idee, bei eBay T-Shirts mit einem roten Stern zu verkaufen, wurde für einen Anbieter zu einer teuren Entscheidung. Erst erhielt er eine Abmahnung wegen Markenverletzung und als er sich weigerte, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Braunschweig. Nach der Verfügung gab er auf. Die Kosten: mehrere tausend Euro. (Bericht vom 01.04.2008 in der Mittelbayerischen Zeitung)

Abmahnung aus der Marke „Roter Stern“

Die Marke „Roter Stern“ wurde im November 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) u.a. für Waren der Klasse 25 (Bekleidung, T-Shirts, etc.) angemeldet und Anfang 2005 eingetragen.

Roter Stern

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat nun in einem Beschluss vom 12.02.2009 entschieden, dass die Bildmarke „Roter Stern“ zu löschen ist.

Erfolgreicher Löschungsantrag

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BPatG 27 W (pat) 132/08: Bildmarke Oddset

BPatG, Beschluss vom 10.02.2009 – 27 W (pat) 132/08
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Einem Eintragungsantrag gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 MarkenG ist dann stattzugeben, wenn keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen. Dies ist positiv festzustellen, um eine Löschung zu rechtfertigen. Im Zweifel ist zu Gunsten der Marke zu entscheiden.

Bei der für Veranstaltung von Lotterien, Veranstaltung von Glücksspielen eingetragenen, farbigen (schwarz, blau, rot, grün) Bildmarke Oddset ist nicht feststellbar, dass sie bereits im Zeitpunkt der Eintragung ein beschreibender Begriff im englischen oder deutschen Sprachgebrauch war.

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BGH: Löschung der Marke „POST“ aufgehoben

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Marke „POST“ entschieden.

Die Marke „POST“ war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Dezember 2003 für zahlreiche Dienstleistungen unter anderem für das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen und die Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen und Paketen eingetragen worden. Dagegen hatten mehrere Wettbewerber und Verbände Anträge auf Löschung der Eintragung gestellt, weil aus ihrer Sicht die Marke „POST“ nicht hätte eingetragen werden dürfen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsanträgen stattgegeben und die Löschung der Marke angeordnet. Die Beschwerde der Deutschen Post AG hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen.

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde der Deutschen Post AG hat der Bundesgerichtshof gestern stattgegeben. Der BGH hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof ist wie das Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung „POST“ eine beschreibende Sachangabe für die Dienstleistungen ist, für die der Markenschutz beansprucht wird. Denn der Begriff bezeichnet den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistung bezieht. Das damit an sich bestehende Schutzhindernis kann nach dem Gesetz dadurch überwunden werden, dass sich die Bezeichnung „POST“ im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt hat. Das Deutsche Patent- und Markenamt war hiervon zunächst ausgegangen und hatte die Marke „POST“ deswegen im Jahre 2003 eingetragen. Die nunmehr beantragte Löschung der Marke setzt die Feststellung voraus, dass die Verkehrsdurchsetzung entgegen der ursprünglichen Annahme weder im Zeitpunkt der Eintragung der Marke vorlag noch im Laufe des Löschungsverfahrens eingetreten ist.

Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass allein Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung die Löschung nicht rechtfertigen könnten. Die Deutsche Post AG hatte im Löschungsverfahren zu der Verkehrsdurchsetzung der Marke „POST“ Verkehrsbefragungen von Meinungsforschungsinstituten vorgelegt. Der dort ausgewiesene Anteil von annähernd 85% der Befragten, die den Begriff „POST“ als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffassten, lässt – so der BGH – nicht den Schluss zu, die Marke habe sich nicht als Herkunftshinweis durchgesetzt. Das Bundespatentgericht habe zwar methodische Bedenken gegen die Ergebnisse der Meinungsforschungsgutachten geäußert und sei deshalb von einem wesentlich niedrigeren Durchsetzungsgrad ausgegangen. Die Bedenken gegen die von der Deutschen Post AG vorgelegten Meinungsforschungsachten rechtfertigten es aber nicht, die Marke zu löschen. Vielmehr hätte das Bundespatentgericht von Amts wegen weitere Ermittlungen anstellen und, soweit erforderlich, ein weiteres Gutachten einholen müssen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zur Nachholung weiterer tatsächlicher Feststellungen an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Deutsche Post AG ihren Wettbewerbern auch im Falle des Bestands der Marke „POST“ die Verwendung der beschreibenden Angabe „Post“ selbst als Bestandteil der Unternehmensbezeichnung nicht untersagen kann. So hatte der Bundesgerichtshof im Juni dieses Jahres zwei Klagen der Deutschen Post AG gegen Wettbewerber abgewiesen, die sich „City Post“ und „Die Neue Post“ nennen (vgl. Pressemitteilung 107/08 v. 5.6.2008).

Beschluss vom 23. Oktober 2008 – I ZB 48/07
Bundespatentgericht – Beschluss vom 10. und 11. April 2007 – 26 W (pat) 24/06, GRUR 2007, 714

Karlsruhe, den 24. Oktober 2008

BGH, Pressemitteilung Nr. 196/2008 vom 24.10.2008

BGH: Post

BGH, Urteil vom 05.06.2008 – I ZR 169/05POST (OLG Naumburg)
MarkenG § 23 Nr. 2, §§ 50, 54

a) Ist eine im patentamtlichen Löschungsverfahren wegen Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses nach §§ 50, 54 MarkenG ergangene Löschungsanordnung noch nicht rechtskräftig, ist im Verletzungsrechtsstreit bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter vom Bestand der Marke auszugehen.

b) Besteht eine Marke aus einem die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff (hier: POST), stellt dessen Benutzung durch einen Dritten als Bestandteil eines Kennzeichens (hier: Die Neue Post) für entsprechende Waren oder Dienstleistungen keinen Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 23 MarkenG dar, wenn der Dritte nach Wegfall des Monopols des Markeninhabers ein besonderes Interesse an der Verwendung dieses Begriffs hat. Erforderlich ist allerdings, dass das Drittkennzeichen sich durch Zusätze vom Markenwort abhebt und sich nicht an weitere Kennzeichen des Markeninhabers (hier: Posthorn, Farbe Gelb) anlehnt.

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BGH: Metrosex Vorbeugender Unterlassungsanspruch bei Anmeldung einer Marke Urteil vom 13.03.2008 – I ZR 151/05

BGH, Urteil vom 13.03.2008 – I ZR 151/05Metrosex (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3

Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine Verletzung eines prioritätsälteren Kennzeichens i.S. von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG liegt. Sie können jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen.

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BGH: „Euro Telekom“ – Anspruch auf Löschung von Domain-Namen Urteil vom 19.07.2007 – I ZR 137/04

BGH, Urteil vom 19.07.2007 – I ZR 137/04Euro Telekom (OLG Köln)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2

Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.

Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 – City Plus).

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OLG Koblenz: Rosenmondnacht

Zur Verwirkung des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs (hier: Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Zeichen „Rosenmondnacht“ und „Närrisches Bermudadreieck“ im Rahmen der Straßenfastnacht am Rosenmontag in Mainz).

Im Kennzeichenrecht kommt dem Begriff der Bösgläubigkeit eine andere Bedeutung zu als sonst im deutschen Zivilrecht. Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 17.11.2005 – 6 U 407/05
§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 1 MarkenG

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BGH: Literaturhaus

BGH, Urteil vom 16.12.2004 – I ZR 69/02Literaturhaus (OLG München)
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1; BGB §§ 12, 276 Fa a. F. (c. i. c.)

a) Der Bezeichnung „Literaturhaus e. V.“ fehlt die originäre Unterscheidungskraft für einen auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der bildenden Kunst und der neuen Medien tätigen Verein. Für den Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG und als Name nach § 12 BGB ist daher Verkehrsgeltung der Bezeichnung erforderlich.

b) Wer auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt unter einem bestimmten Domain-Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren läßt, kann unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Löschung der Registrierungen verpflichtet sein.

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