Schlagwort-Archive: BGH

BGH: „1, 2, 3 im Sauseschritt“ Urteil vom 06.06.2002 – I ZR 108/00

Eine gewisse klangliche Ähnlichkeit zwischen zwei Werktiteln kann eine Verwechslungsgefahr dann nicht begründen, wenn der dem Verkehr ohne weiteres erkennbare Sinngehalt eines der Titel als geflügeltes Wort („1, 2, 3 im Sauseschritt“) von dem anderen Titel („Eins, zwei, drei im Bärenschritt“) abweicht.

BGH, Urteil vom 06.06.2002 – I ZR 108/001, 2, 3 im Sauseschritt
MarkenG § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2

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BGH: vossius.de – Recht der Gleichnamigen bei Domain-Namen Urteil vom 11.04.2002 – I ZR 327/99

BGH, Urteil vom 11.04.2002 – I ZR 327/99 – vossius.de
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2; BRAO § 43a Abs. 2

a) Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, daß es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßigerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage.

b) Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs – etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche – zu verwenden.

c) Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines Wettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer zur Schadensberechnung dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren.

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BGH: defacto – Verwechslungsgefahr bei Unternehmenskennzeichen Urteil vom 21.02.2002 – I ZR 230/99

a) Ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grundsätzlich nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG einzubeziehen.

b) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen werden, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines Call-Centers prägend ist.

BGH, Urteil vom 21.02.2002 – I ZR 230/99defacto
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4

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BGH: Shell.de Urteil vom 22.11.2001 – I ZR 138/99

BGH, Urteil vom 22.11.2001 – I ZR 138/99shell.de
§§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG; BGB § 12

a) Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor.

b) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.

c) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.

d) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.

e) Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.

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BGH: „IMS“ Urteil vom 08.11.2001 – I ZR 139/99

Zur Verwechslungsgefahr der unter anderem für das Verarbeiten und Speichern von Daten und Nachrichten sowie das Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung auf dem Gebiet der Pharmazie, der Medizin und des Gesundheitswesens eingetragenen Marke „IMS GMBH“ mit der Bezeichnung „IMS Image Management Solutions GmbH“ für ein Unternehmen, dessen Gegenstand auf die elektronische Dokumentenverwaltung im Kundenauftrag und die Entwicklung von Programmen gerichtet ist.

BGH, Urteil vom 08.11.2001 – I ZR 139/99IMS
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

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BGH: „Auto Magazin“ Verwechslungsgefahr zwischen Zeitschriftentiteln Urteil vom 21.6.2001 – I ZR 27/99

Der Zeitschriftentitel „Auto Magazin“ weist von Hause aus nur geringe Unterscheidungskraft auf. Bei nur schwacher Kennzeichnungskraft dieses Titels besteht trotz vorhandener Ähnlichkeit der optischen Gestaltung keine Verwechslungsgefahr mit dem Zeitschriftentitel „das neue automobil magazin“.

BGH, Urteil vom 21.06.2001 – I ZR 27/99Auto Magazin
MarkenG § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und Abs. 2

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BGH: Mitwohnzentrale.de – Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen zugelassen Urteil vom 17.05.2001 – I ZR 216/99

a) Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig.

b) Im Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen.

BGH, Urteil vom 17.05.2001 – I ZR 216/99Mitwohnzentrale.de
UWG §§ 1, 3

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BGH: ambiente.de – Zur Haftung der DENIC für rechtsverletzende Domains

BGH Urteil vom 17.05.2001 – I ZR 251/99ambiente.de
MarkenG § 4 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 3; GWB § 20 Abs. 1

a) Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain „.de“ zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt.

b) Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.

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BGH: „SWISS ARMY“ Beschluss vom 21.09.2000 – I ZB 35/98

Eine Wortfolge, die vom Verkehr als Bezeichnung einer staatlichen Einrichtung verstanden wird (hier: „SWISS ARMY“), kann abstrakt markenfähig sein.

Zur Frage, ob der Eintragung des Wortzeichens „SWISS ARMY“ für „modische Armbanduhren Schweizer Ursprungs“ absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

BGH, Beschluss vom 21.09.2000 – I ZB 35/98SWISS ARMY
MarkenG § 3 Abs. 1; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

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BGH: Zahnpastastrang

BGH, Beschluss vom 26.10.2000 – I ZB 3/98Zahnpastastrang
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 156

a) Die angemeldete Marke kann im Laufe des Anmeldeverfahrens grundsätzlich nicht verändert werden. Der Übergang von einer farbigen Bildmarke nach § 8 MarkenV zu einer dreidimensionalen Marke i. S. von § 9 MarkenV stellt eine – unzulässige – nachträgliche Änderung des angemeldeten Zeichens dar.

b) Zur Unterscheidungskraft einer Bildmarke i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

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