Eine gewisse klangliche Ähnlichkeit zwischen zwei Werktiteln kann eine Verwechslungsgefahr dann nicht begründen, wenn der dem Verkehr ohne weiteres erkennbare Sinngehalt eines der Titel als geflügeltes Wort („1, 2, 3 im Sauseschritt“) von dem anderen Titel („Eins, zwei, drei im Bärenschritt“) abweicht.
BGH, Urteil vom 06.06.2002 – I ZR 108/00 – 1, 2, 3 im Sauseschritt
MarkenG § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2