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BGH: Zahnpastastrang

BGH, Beschluss vom 26.10.2000 – I ZB 3/98Zahnpastastrang
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 156

a) Die angemeldete Marke kann im Laufe des Anmeldeverfahrens grundsätzlich nicht verändert werden. Der Übergang von einer farbigen Bildmarke nach § 8 MarkenV zu einer dreidimensionalen Marke i. S. von § 9 MarkenV stellt eine – unzulässige – nachträgliche Änderung des angemeldeten Zeichens dar.

b) Zur Unterscheidungskraft einer Bildmarke i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

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