Schlagwort-Archive: BGH

BGH: LOTTO

BGH, Beschluss vom 19.01.2006 – I ZB 11/04 – LOTTO (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3

a) Der Begriff „Lotto“ stellt eine beschreibende Angabe eines Glücksspiels dar, auch wenn sich die Bedeutung des Begriffs für Teile des Verkehrs inzwischen auf eine bestimmte Art eines Glücksspiels (z. B. „6 aus 49“) eingeengt hat.

b) Ein Begriff, der ein Produkt der Gattung nach glatt beschreibt, ist nur dann als Marke im Verkehr durchgesetzt i. S. von § 8 Abs. 3 MarkenG, wenn ein weit überwiegender Teil der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts erblickt.

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BGH: Unbegründete Abnehmerverwarnung

BGH, Urteil vom 19.01.2006 – I ZR 217/03 – Unbegründete Abnehmerverwarnung (OLG Hamburg)
UWG § 4 Nr. 8; BGB §§ 823, 1004

Einem gegen den Verwarner gerichteten Unterlassungsanspruch, mit dem der Hersteller oder Lieferant die unberechtigte außer- oder vorgerichtliche Verwarnung seiner Abnehmer verhindern will, steht das prozessuale Privileg, das Bestehen eines behaupteten Anspruchs aus einem Schutzrecht gerichtlich klären zu lassen, nicht entgegen (Fortführung des Beschlusses des Großen Senats für Zivilsachen vom 15.7.2005 – GSZ 1/04, GRUR 2005, 882 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).

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BGH: Verwarnung aus Kennzeichenrecht II

BGH, Urteil vom 19.01.2006 – I ZR 98/02 – Verschulden bei unbegründeter Schutzrechtsverwarnung (OLG Düsseldorf)
BGB § 823 Abs. 1

Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann bei einer Verwarnung aus diesem Schutzrecht grundsätzlich davon ausgehen, dass dem Bestand des Rechts keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen, wie sie das Deutsche Patent- und Markenamt vor der Eintragung zu prüfen hatte.

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BGH: Porsche 911

BGH, Beschluss vom 15.12.2005 – I ZB 34/04 – Porsche 911 (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 3, § 84 Abs. 1

Wird die Eintragung der angemeldeten Marke auf das fürsorgliche Vorbringen zur Verkehrsdurchsetzung gestützt, kann der Anmelder diese Entscheidung nicht mit dem Ziel anfechten, eine Eintragung ungeachtet der Verkehrsdurchsetzung zu erreichen.

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BGH: Porsche Boxster

BGH, Beschluss vom 14.12.2005, I ZB 33/04 – Porsche Boxster (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3

Besondere Gestaltungsmerkmale eines Automobils, die es von anderen Automobilen unterscheidet, führen dazu, dass die Form des Automobils geeignet ist, vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden zu werden.

Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, dass Formgestaltungen von Automobilen frei gewählt werden können und die Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Formgebung nicht über Gebühr eingeschränkt wird.

Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann durch werbewirksame Darstellung der charakteristischen Formgestaltung des neuen Modells überwunden werden, wenn der Verkehr in der neuen Gestaltung den Herkunftshinweis erkennt. Bei neuen Modellen bekannter Hersteller, deren Erscheinen aufdem Markt von einem großen Medienecho begleitet wird, ist von einer solchen Verkehrsdurchsetzung jedenfalls nach nicht allzu langer Zeit nach Markteinführung auszugehen.

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BGH: Scherkopf

BGH, Beschluss vom 17.11.2005 – I ZB 9/04 – Scherkopf (Bundespatentgericht)
MarkenG § 162 Abs. 2; WZG §§ 1, 4 Abs. 3

Bei der Prüfung, ob eine vor dem 1. Januar 1995 eingetragene Marke auf einen nach diesem Zeitpunkt gestellten Antrag wegen Schutzunfähigkeit zu löschen ist, ist davon auszugehen, dass der Abbildung einer Ware oder von Teilen einer Ware, die sich auf die Wiedergabe von technisch bedingten Gestaltungsmerkmalen beschränkt, die das Wesen der Ware ausmachen, nach dem Warenzeichengesetz der Schutz als Warenzeichen grundsätzlich zu versagen war, weil sie zur kennzeichenmäßigen Unterscheidung gegenüber gleichartigen Erzeugnissen anderer Hersteller ungeeignet ist und derartige Merkmale im Allgemeininteresse freizuhalten sind. Dieses Schutzhindernis konnte daher auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden.

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BGH: Rasierer mit drei Scherköpfen

BGH, Beschluss vom 17.11.2005 – I ZB 12/04 – Rasierer mit drei Scherköpfen (Bundespatentgericht)
PVÜ Art. 6quinquies Abschn. B; MarkenG § 115 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2

Zu den von Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 1 bis 3 PVÜ erfassten Eintragungs-hindernissen zählt auch die Bestimmung des § 3 Abs. 2 MarkenG über die vom Markenschutz ausgeschlossenen Formmarken.

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BGH: Casino Bremen

BGH, Beschluss vom 03.11.2005 – I ZB 14/05 – Casino Bremen
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Der als Wortmarke angemeldeten Bezeichnung „Casino Bremen“ fehlt für die Dienstleistung „Betrieb von öffentlichen Spielkasinos im Rahmen gesetzlich geregelter Konzessionen“ jegliche Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die begehrte Dienstleistungsmarke erschöpft sich in der Benennung einer Spielstätte mit dem hierfür üblichen Begriff „Casino“ in Bremen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mangel jeglicher Unterscheidungskraft wegen des Gesamteindrucks der gewählten Bezeichnung als „Kombinationsmarke“ entfalle.

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BGH: GALLUP Beschluss vom 06.10.2005 – I ZB 20/03

BGH, Beschluss vom 06.10.2005 – I ZB 20/03GALLUP (Bundespatentgericht)
MarkenG § 26 Abs. 1

Der Umstand allein, dass die Marke lediglich auf einer ganz geringen Anzahl von Waren – hier: zehn jährlich bzw. monatlich erscheinenden Druckschriften – angebracht wird, lässt dann nicht auf eine Scheinbenutzung schließen, wenn es für die Waren nur einen sehr speziellen Abnehmerkreis gibt.

Der Umstand, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware unentgeltlich abgegeben wird, steht der Annahme einer rechtlich relevanten Benutzung der Marke nur dann entgegen, wenn die Abgabe keinen Bezug zu einer geschäftlichen Tätigkeit aufweist.

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BGH: Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem Urteil vom 03.11.2005 – I ZR 29/03

BGH, Urteil vom 03.11.2005 – I ZR 29/03Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem (OLG Frankfurt a. M.)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 24 Abs. 2

Dem Markeninhaber stehen keine berechtigten Gründe i. S. von § 24 Abs. 2 MarkenG zu, sich der Auslobung der Markenware als Gewinn, versehen mit einem Zeichen des Sponsors des Gewinns, zu widersetzen, wenn der Verkehr in der Anbringung des Zeichens neben der Marke lediglich einen Hinweis auf die Sponsoreneigenschaft sieht und auch nicht der Eindruck erweckt wird, zwischen Sponsor und Markeninhaber bestünden geschäftliche Beziehungen.

Die mit dem Versprechen einer Luxusware als Gewinn einhergehende Werbewirkung der Großzügigkeit des auslobenden Unternehmens ist eine der Natur der Sache nach gegebene Folge des konkreten Gewinnspiels. Diese Transferwirkung fällt auch dann nicht aus dem rechtlich zulässigen Rahmen, wenn ein Luxusfahrzeug einer bekannten Marke ausgelobt wird.
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