Schlagwort-Archive: 2008

BPatG: „La Martina“

1. Kommt es auf die Bestandsfähigkeit der Widerspruchsmarke entscheidend an, weil diese im Fall ihrer Löschung dem angegriffenen Zeichen nicht mehr entgegenstehen würde, ist zwar zu berücksichtigen, dass eine Aussetzung zu einer Verfahrensverzögerung führt. Diese widerspricht aber nicht generell dem Beschleunigungsgebot i.S. von § 66 III MarkenG; auf eine Eintragungsbewilligungsklage kann die Inhaberin des angegriffenen Zeichens nicht verwiesen werden (vgl. BPatG, GRUR 1998, 406 – Aussetzung des Widerspruchsverfahrens).

2. Alle zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung einer Widerspruchsmarke vorgebrachten Beweismittel sind in der Zusammenschau (vgl. BPatGE 33, 228 [231] – Lahco; BPatG, Mitt 1985, 19 – Thrombex) zu bewerten.

3. Die Zurückweisung erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegter Glaubhaftmachungsunterlagen als verspätetes Vorbringen kommt nur in Betracht, wenn nicht durch Gewährung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO in Verbindung mit der Anberaumung eines Verkündungstermins nach § 79 I 1 MarkenG eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden ist. Dies gilt umso mehr, wenn die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung nur ergänzende Unterlagen vorlegt.

4. Schuhwaren weisen eine mittlere Ähnlichkeit zu den Bekleidungsstücken der Widerspruchsmarke auf (Weiterführung von BGH, GRUR 1999, 164 – John Lobb; Anschluss an LG Düsseldorf, Mitt 2001, 456; Fortführung von Senat, Beschl. v. 11. 12. 2001 – 27 W [pat] 246/00 – Blue Brother).

5. Im Modesektor bestimmen Herstellerangaben den Gesamteindruck zwar mehr als sonst; dies nimmt einer Produktbezeichnung aber nicht automatisch die selbstständig kennzeichnende Wirkung, insbesondere wenn die Herstellerangabe eine untergeordnete Stellung in der Gesamtmarke einnimmt.

BPatG, Beschluss vom 11.03.2008 – 27 W (pat) 171/05La Martina
§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG 12/2008

Die Veröffentlichungen des Bundespatentgerichts in Markensachen in der 12. Woche 2008:

BPatG, Beschluss vom 19.07.2007 – 25 W (pat) 135/05 – SMART LUBRICATION Volltext

BPatG, Beschluss vom 19.09.2007 – 29 W (pat) 51/05 – Holzlicht Volltext

BPatG, Beschluss vom 29.11.2007 – 25 W (pat) 156/05 – ORTHO-SYSTEMS Volltext

BPatG, Beschluss vom 10.12.2007 – 25 W (pat) 7/05 – CJD Volltext

BPatG, Beschluss vom 16.01.2008 – 26 W (pat) 34/06 – kurz mal weg Volltext

BPatG, Beschluss vom 06.02.2008 – 32 W (pat) 17/07 – Großeltern Volltext

BPatG, Beschluss vom 13.02.2008 – 32 W (pat) 77/06 – Vitalität erleben Volltext

BPatG, Beschluss vom 20.02.2008 – 32 W (pat) 69/06 – (Wort-/Bildmarke SchönerWohnen) Volltext

BPatG, Beschluss vom 20.02.2008 – 32 W (pat) 68/06 – SCHÖNER WOHNEN Volltext

BPatG, Beschluss vom 20.02.2008 – 28 W (pat) 133/07 – neoClips Volltext

BPatG, Beschluss vom 13.03.2008 – 26 W (pat) 153/04 – (Bildmarke Tagesstempel) Volltext

BPatG, Beschluss vom 18.10.2007 – 25 W (pat) 254/03 – ATOZ / (Wort-/Bildmarke) Atos Volltext

BPatG, Beschluss vom 15.11.2007 – 25 W (pat) 149/04
(Wort-/Bildmarke IMS) / IMS / IMIS Volltext

BPatG, Beschluss vom 29.11.2007 – 25 W (pat) 93/05 – ORANCIN / Orasthin / Orthangin Volltext

BPatG, Beschluss vom 28.11.2007 – 28 W (pat) 166/07 – Coon / Kron Volltext

BPatG, Beschluss vom 29.11.2007 – 25 W (pat) 173/05 – Evalis / EXALIS Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.12.2007 – 25 W (pat) 83/05 – AMBRAX / ALMAX Volltext

BPatG, Beschluss vom 12.12.2007 – 25 W (pat) 131/05
/ , Gemeinschaftsmarke GAP Volltext

BPatG, Beschluss vom 18.12.2007 – 25 W (pat) 159/05 – CEFA / MEPHA Volltext

BPatG, Beschluss vom 04.01.2008 – 25 W (pat) 22/03 – Cordarone / CORDAREX Volltext

BPatG, Beschluss vom 20.01.2008 – 25 W (pat) 27/06 – Sana-Gel / SANAVEN Volltext

BPatG, Beschluss vom 01.02.2008 – 25 W (pat) 85/02
(Wort-/Bildmarke Lazarus) / (Bildmarke Malteserkreuz) Volltext

BPatG, Beschluss vom 07.02.2008 – 25 W (pat) 158/05 – (Wort-/Bildmarke Auconet) / Aucotec Volltext

BPatG, Beschluss vom 20.02.2008 – 28 W (pat) 124/07 – WELLSANA / Sana Volltext

BGH: Metrosex Vorbeugender Unterlassungsanspruch bei Anmeldung einer Marke Urteil vom 13.03.2008 – I ZR 151/05

BGH, Urteil vom 13.03.2008 – I ZR 151/05Metrosex (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3

Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine Verletzung eines prioritätsälteren Kennzeichens i.S. von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG liegt. Sie können jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen.

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OLG Hamburg: Praxis Aktuell

OLG Hamburg, Urteil vom 25.01.2008 – 5 U 90/07 – (nicht rechtskräftig)
§§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG, § 14 Abs. 2 MarkenG

Amtliche Leitsätze:

1. Richtet sich ein Unterlassungsantrag im Grenzbereich wettbewerbs- und markenrechtlicher Ansprüche ausschließlich gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten, das eine Gefahr der Fehlzuordnung mit sich bringt, so kann sich der Antrag nicht darauf beschränken, nur das Verbot der Verwendung der (verwechselbaren) Bezeichnung zu erfassen, sondern hat darüber hinaus zusätzliche Umstände zu bezeichnen, aus denen sich gerade die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens ergibt.

2. Übernimmt ein Unternehmer zur Bezeichnung einer Software zur Lohn- und Gehaltsabrechnung („Praxis Aktuell Lohn & Gehalt“), die u. a. der Übermittlung von Daten zwischen Arbeitgebern und gesetzlichen Krankenkassen dient, den Zeitschriftentitel eines Publikationsorgans der AOK („Praxis Aktuell“), mit der diese ihre Aufklärungspflicht als Sozialversicherungsträger gem. § 13 SGB I erfüllt, so haben die angesprochenen Verkehrskreise Anlass zu der Annahme, diese Software sei von der AOK autorisiert bzw. besitze eine (besondere) aufgabenbezogene Qualifizierung. Hierdurch macht sich der Verwender das besondere Vertrauen zunutze, das der AOK als (quasi)öffentlicher Institution entgegen gebracht wird.

3. Ein derartiges Verhalten ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn in Bezug auf die Software tatsächlich keine geschäftlichen Beziehungen bestehen, die AOK an dem Softwareprodukt weder beteiligt ist noch dieses fördert. Die Tatsache, dass der Unternehmer bei der fachlichen Konzeption und Erstellung des Printmediums „Praxis Aktuell“ für die AOK maßgeblich beteiligt ist, vermag an der Wettbewerbswidrigkeit der Produktbezeichnung für die Software nichts zu ändern.

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OLG Köln: „26 % auf alles!“

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15.02.2008 – 6 U 140/07
§ 8 Abs. 1, §§ 5, 3 UWG

Leitsatz:

Bei einer Werbung mit einem Rabatt ist sowohl für die Eigenpreisgegenüberstellung als auch die Werbung mit einer Preissenkung gleichermaßen zu fordern, dass der unrabattierte Preis zeitnahe vor der Aktion verlangt wurde. Andernfalls besteht die Gefahr der Irreführung, denn bei einer Werbung mit einer Rabattgewährung geht der Verbraucher davon aus, dass ihm mit dieser Aktion ein gegenüber der vorherigen Situation vorteilhaftes Angebot gemacht wird.

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BPatG 11/2008

Die Veröffentlichungen des Bundespatentgerichts in Markensachen in der 11. Woche 2008:

BPatG, Beschluss vom 27.11.2008 – 27 W (pat) 90/07 – SchauHör Volltext

Auch wenn die Bezeichnung „SchauHör“ aus für sich genommen schutzunfähigen Wortteilen besteht, so ist doch ihre aus dem üblichen Rahmen fallende Schreibweise zu berücksichtigen, die darin zu sehen ist, dass die beiden Imperativformen der Verben „schauen“ und „hören“ zusammengeschrieben sind und aus jeweils einem beginnenden Großbuchstaben und hieran anschließenden Kleinbuchstaben zusammengesetzt sind, wobei auch die Anlehnung der Wortfolge an die geläufige Aufforderung „schau her“ ihr eine gewisse Eigenart verleiht, die schutzbegründend wirkt.

Damit erfüllt die Anmeldemarke in der angemeldeten Form noch die geringstmöglichen Anforderungen an die Hauptfunktion einer Marke, so dass ihr insoweit die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft eben noch zuzubilligen ist.

BPatG, Beschluss vom 15.01.2008 – 33 W (pat) 205/01 – GALLUP / GALLUP Volltext

BPatG, Beschluss vom 23.01.2008 – 32 W (pat) 56/06 – Bucovina Club Volltext

BPatG, Beschluss vom 30.01.2008 – 32 W (pat) 59/07 – Actor Wanted Volltext

BPatG, Beschluss vom 20.02.2008 – 28 W (pat) 7/07 – Skyblue Volltext

BPatG, Beschluss vom 26.02.2008 – 33 W (pat) 23/06 – BAUPROTECT Volltext

EuGH: Schutz der Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“

EuGH, Urteil vom 26.02.2008 – C-132-05 –
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 – Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel – Käse ‚Parmigiano Reggiano‘ – Verwendung der Bezeichnung ‚Parmesan‘ – Verpflichtung eines Mitgliedstaats, von Amts wegen die missbräuchliche Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung zu ahnden“

Nur Käse, der die geschützte Ursprungsbezeichnung (G.U.) „Parmigiano Reggiano“ trägt, darf unter der Bezeichnung „Parmesan“ verkauft werden.

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BGH: Treuebonus

BGH, Beschluss vom 30.01.2008 – I ZB 8/07 – Treuebonus (OLG München)
GVG § 13; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1

Ein Streit über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Sonderzahlungen eines Apothekers an privat und gesetzlich Krankenversicherte bei Einlösung von Rezepten (hier: Bonus in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Zuzahlung bei gesetzlich Krankenversicherten bzw. 3 € bei privat Krankenversicherten) betrifft keine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG, sondern eine Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nach § 13 GVG eröffnet ist.

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BVerfG: Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen

BVerfG, Urteil vom 26.02.2008 – 1 BvR 1602/07

Kernaussagen:

Auch die „bloße Unterhaltung“ nimmt am Schutz der Pressefreiheit teil.

Dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts kann auch außerhalb der Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit ein erhöhtes Gewicht zukommen, so wenn die Medienberichterstattung den Betroffenen in Momenten der Entspannung und des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst, wenn er erwarten darf, keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein. Das Schutzbedürfnis ist infolge des Fortschritts der Aufnahmetechnik und der Verfügbarkeit kleiner Aufnahmegeräte gestiegen.

Da der Begriff der Person der Zeitgeschichte verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, steht es den Fachgerichten von Verfassungs wegen frei, ihn in Zukunft nicht oder nur noch begrenzt zu nutzen und stattdessen im Wege der einzelfallbezogenen Abwägung über das Vorliegen eines Bildnisses aus dem „Bereich der Zeitgeschichte“ (§ 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG) zu entscheiden.

L e i t s a t z

Zur Reichweite des Grundrechts auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gegen Abbildungen von Prominenten im Kontext unterhaltender Medienberichte über deren Privat- und Alltagsleben

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