Schlagwort-Archive: 2008

OLG Hamm: Impressumsverstoß keine wettbewerbsrechtliche Bagatelle

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 13.3.2008 – I-4 U 192/07
UWG § 3; UGP-RL 2005/29/EG Art. 7 Abs. 5; RL 2000/31/EG Art. 5; TMG § 5

Nach Art. 7 Abs. 5 der UGP-RL werden als wesentlich nämlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen gehören nach Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der RL 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insb. des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Diese ist damals in § 6 TDG umgesetzt worden, der Vorschrift, die dem § 5 TMG entspricht. Sie verlangt die Angabe des Handelsregisters und der entsprechenden Registernummer.

Gerade bei registrierten Gesellschaften, zu denen auch ein Limited gehört, besteht aber ein Interesse der Verbraucher, Informationen darüber zu erlangen, wo diese registerrechtlich beheimatet ist, ob sie in einem deutschen Register eingetragen sind, wer die Gesellschafter sind und wie ihre Vertragsverhältnisse geregelt sind.

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BPatG 10/2008

Die Veröffentlichungen des Bundespatentgerichts in Markensachen in der 10. Woche 2008:

BPatG, Beschluss vom 10.10.2007 – 26 W (pat) 135/05
(Wort-/Bildmarke AREAL) Volltext

BPatG, Beschluss vom 06.02.2008 – 32 W (pat) 87/06 – CRAFTWORK Volltext

BPatG, Beschluss vom 13.02.2008 – 25 W (pat) 76/06 – webCenter Volltext

BPatG, Beschluss vom 26.02.2008 – 25 W (pat) 4/06 – (Wort-/Bildmarke ITConsult) Volltext

BPatG, Beschluss vom 26.02.2008 – 27 W (pat) 62/07
(Wort-/Bildmarke MAUISURFING) Volltext

„Maui“ ist eine geographische Angabe, die an sich freihaltungsbedürftig sowie nicht unterscheidungskräftig ist.

BPatG, Beschluss vom 26.02.2008 – 27 W (pat) 61/07 – (Wort-/Bildmarke MAUIWALKER) Volltext

BPatG, Beschluss vom 26.02.2008 – 27 W (pat) 60/07 – (Wort-/Bildmarke MAUISPORTS) Volltext

BPatG, Beschluss vom 13.12.2007 – 25 W (pat) 167/05 – indatex / AUDATEX Volltext

BPatG, Beschluss vom 16.01.2006 – 26 W (pat) 100/06
(Wort-/Bildmarke OBOLON) / OBERON Volltext

BPatG, Beschluss vom 08.02.2008 – 25 W (pat) 144/05 – Diurevit / Diurapid Volltext

BPatG, Beschluss vom 12.02.2008 – 33 W (pat) 110/05
(Wort-/Bildmarke „Der Pott kocht!“) / (Wort-/Bildmarke „POTT“) Volltext

BPatG, Beschluss vom 27.02.2008 – 26 W (pat) 44/05 – James-Cook Reisen / James Cook Volltext

OLG Frankfurt am Main: Keine Markenverletzung durch AdWords-Werbung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.02.2008 – 6 W 17/08 (rechtskräftig)
MarkenG 14; UWG 4 Nr. 10

Leitsätze:

1. Die Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine sog. AdWord-Werbung in einer Suchmaschine stellt keine kennzeichenrechtlich relevante Benutzungshandlung dar, wenn bei Eingabe der Marke in die Suchmaschine die durch das Keyword angesteuerte Werbeanzeige als solche klar und eindeutig erkennbar und von der Trefferliste getrennt dargestellt wird.

2. Unter den Ziffer 1. genannten Voraussetzungen wird der Inhaber der fremden Marke auch nicht gezielt behindert (§ 4 Nr. 10 UWG).

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HABM: Steppnaht

HABM, Entscheidung vom 06.02.2008 – R 1502/2006-4 – Steppnaht (Bildmarke)
Artikel 78 GMV

Den Anforderungen an die gebotene Sorgfalt bei der Fristenkontrolle ist nicht genügt, wenn die Fristenerfassung, -berechnung und -überwachung lediglich durch eine einzige Person erfolgt und bei der Büroorganisation keinerlei Vorkehrungen für eine Gegenkontrolle getroffen waren. Werden in diesem Fall Fristen versäumt, so liegt Organisationsverschulden vor.

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OLG Stuttgart: Nahrungsergänzungsmittel mit Enzym Laktase

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.2.2008 – 2 U 81/07
§ 2 I Nr. 3 AMG

Leitsätze

1. Ein pulverförmiges, in Kapselform vertriebenes Mittel, das im Wesentlichen aus dem Enzym Laktase besteht und zur Überwindung von Laktose-(Milchzucker-)Intoleranz entweder beim Verzehr laktosehaltiger Speisen eingenommen oder zuvor in diese eingebracht werden soll, ist kein zulassungspflichtiges Arzneimittel i.S.d. § 2 I Nr. 3 AMG in der durch die RL 2001/83 EG i.d.F. der RL 2004/27 EG gebotenen Auslegung.

2. Diesem Mittel fehlt es an der seit der Vollharmonisierung des Arzneimittelbegriffs (von der spätestens seit 30.10.2005 auszugehen ist, vgl. BGH GRUR 2006, 513, 516 f, TZ 33 – Arzneimittelwerbung im Internet) notwendigen Voraussetzung zur Einstufung als Funktionsarzneimittel gem. Art. 1 Nr. 2 b der RL 2001/83 EG. Denn nicht die physiologische Funkton des Körpers (Verdauung) wird beeinflusst etc., sondern der Zustand der zu verdauenden Nahrung.

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OLG Stuttgart: Spezialist für Mietrecht

Leitsätze

Die in Werbung verwendete Bezeichnung eines Rechtsanwaltes als „Spezialist für Mietrecht“ verstößt gegen §§ 7 I 2 BORA i.V.m. 4 Nr.11 UWG, wenn der Rechtsanwalt nicht nachweisen kann, dass er – der dadurch ausgelösten Verkehrserwartung entsprechend – im Mietrecht über den Durchschnitt weit übersteigende Kenntnisse verfügt und in erheblichem Umfang tätig gewesen ist.

Bei gleichem Defizit ist die genannte Bezeichnung auch irreführend i.S.d. § 7 II BORA und der §§ 3, 5 UWG.

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2008 – 2 U 91/07Spezialist für Mietrecht
§ 7 BORA, §§ 3, 5 UWG

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EuG: Orsay / D’ORSAY

EuG, Urteil vom 14.02.2008 – T?378/04 –
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Wortbildmarke ‚Orsay‘ als Gemeinschaftsmarke – Ältere Wortbildmarke ‚D’ORSAY‘ – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Orsay GmbH trägt die Kosten.

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EuG: PNEUMO UPDATE / Pneumo

EuG, Beschluss vom 18.02.2008 – T?327/06
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PNEUMO UPDATE – Ältere nationale Wortmarke Pneumo – Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

Tenor

1. Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2. Die Altana Pharma AG trägt die Kosten.

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BPatG 9/2008

Die Veröffentlichungen des Bundespatentgerichts in Markensachen in der 9. Woche 2008:

BPatG, Beschluss vom 31.10.2007 – 27 W (pat) 99/07 – Brain Building Volltext

BPatG, Beschluss vom 31.10.2007 – 27 W (pat) 100/07 – Brain Builder Volltext

BPatG, Beschluss vom 09.11.2007 – 27 W (pat) 87/06 – Interceptor Volltext

BPatG, Beschluss vom 05.12.2007 – 26 W (pat) 56/06 – DEINLAGERHAUS Volltext

BPatG, Beschluss vom 08.01.2008 – 33 W (pat) 117/06 – Cleverle Volltext

BPatG, Beschluss vom 29.01.2008 – 33 W (pat) 86/06 – >>PhoneSTOP<< Volltext

BPatG, Beschluss vom 12.02.2008 – 24 W (pat) 59/02Volltext

Geht die Antragsstellerin als juristische Person im Laufe des Beschwerdeverfahrens rechtlich unter, entfällt die für sie in jeder Lage des Löschungsverfahrens – auch in der Beschwerdeinstanz – von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensvoraussetzung der Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit mit der Folge, dass der Löschungsantrag unzulässig wird.

BPatG, Beschluss vom 22.01.2008 – 33 W (pat) 107/06 – manufacturing score card Volltext

BPatG, Beschluss vom 22.01.2008 – 33 W (pat) 22/06 – FORMICA / FORMICA Volltext

BPatG, Beschluss vom 20.02.2008 – 24 W (pat) 105/05
(Wort-/Bildmarke Medec) / medac Volltext

BVerfG: Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus

BVerfG, Beschluss vom 19.01.2008 – 1 BvR 1886/06 – Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus nicht berufswidrig

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten, soweit die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt werden. Zwar kommt mit dem Meistbietenden ein Mandatsvertrag zustande, jedoch zielt die Werbung des Rechtsanwalts – schon mangels Kenntnis vom potentiellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf und weil der Aufruf der Internetseite des Auktionshauses vom Willen des Rechtsuchenden abhängt – nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall.

Ein Verbot der Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann auch nicht auf die Bewertung als eine unsachliche Werbung gestützt werden. Die Art und Weise der Informationsübermittlung ist bei Versteigerungen in einem Internetauktionshaus dadurch gekennzeichnet, dass nur derjenige, der die entsprechende Internetseite aufruft, davon Kenntnis nimmt. Die Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf. Auch die Wiedergabe der angebotenen Beratungsleistungen mit einem niedrigen Startpreis oder dem aktuellen Höchstgebot ist nicht irreführend.

Für eine Beeinträchtigung schützenswerter Gemeinwohlbelange ist nichts ersichtlich. Die Versteigerung von Beratungsleistungen über ein Internetauktionshaus deutet weder auf eine Vernachlässigung von anwaltlichen Berufspflichten hin noch gefährdet dies die ordnungsgemäße Berufsausübung. Die gebührenrechtliche Bestimmung, wonach die Vergütung anhand gesetzlich festgelegter Kriterien vom Rechtsanwalt zu bestimmen ist, wird bei einer Versteigerung nicht konterkariert. Dem Rechtsanwalt steht es frei, eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. Nichts anderes geschieht bei einer Versteigerung.

Eine Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus verstößt auch nicht gegen das Verbot, das dem Rechtsanwalt untersagt, für die Vermittlung von Aufträgen eine Provision zu zahlen. Die dem Auktionshaus zu zahlende Provision wird nicht für die Vermittlung eines Auftrages geschuldet; denn das Internetauktionshaus stellt lediglich das Medium für die Werbung der Anbieter zur Verfügung. Seine Leistung durch das Überlassen einer Angebotsplattform ist vergleichbar mit den Leistungen der herkömmlichen Werbemedien.

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