EuG: Orsay / D’ORSAY

EuG, Urteil vom 14.02.2008 – T?378/04 –
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Wortbildmarke ‚Orsay‘ als Gemeinschaftsmarke – Ältere Wortbildmarke ‚D’ORSAY‘ – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Orsay GmbH trägt die Kosten.

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

14. Februar 2008(*)

In der Rechtssache T?378/04

Orsay GmbH mit Sitz in Willstätt (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: …,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten …,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer im Verfahren vor dem Gericht:

José Jiménez Arellano, SA mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: …,

wegen Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Juni 2004 (Sache R 909/2002?4) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der José Jiménez Arellano, SA und der Orsay GmbH

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterinnen E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) und K. Jürimäe,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 22. September 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 24. Januar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 7. Januar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der Beschlüsse über die Aussetzung des Verfahrens vom 13. Dezember 2006 und 23. April 2007,

auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2007, in der die Beteiligten nicht vertreten gewesen sind,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 7. Januar 1999 meldete die Klägerin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an, für die sie die Priorität der am 6. Juli 1998 eingetragenen deutschen Marke Nr. 398 37 540 „Orsay“ in Anspruch nahm.

2 Es wurde folgendes Wortbildzeichen angemeldet:

3 Die Marke wurde für folgende Waren in den Klassen 23, 24 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 23: „Garne“;

– Klasse 24: „Web- und Wirkstoffe; Bett- und Tischdecken“;

– Klasse 25: „Bekleidungsstücke; Stiefel, Schuhe und Hausschuhe; Kopfbedeckungen“.

4 Diese Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 94/1999 vom 29. November 1999 veröffentlicht.

5 Am 22. Februar 2000 erhob die Streithelferin einen Widerspruch gegen die angemeldete Marke, mit dem sie eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend machte. Dieser Widerspruch wurde auf die in Portugal erfolgte Eintragung Nr. 246.560 der Marke „D’ORSAY“ und die in Spanien erfolgten Eintragungen Nrn. 2.132.791, 2.132.792 und 2.132.793 der nachstehend wiedergegebenen Wortbildmarke gestützt:

6 Diese Eintragungen wurden für folgende Waren der Klassen 3, 18 und 25 des Abkommens von Nizza vorgenommen:

– Klasse 3: „Wasch- und Bleichmittel; Putz?, Polier?, Fettentfernungs? und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper? und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel und Deodorants für den menschlichen Gebrauch“ (spanische Eintragung Nr. 2.132.791);

– Klasse 18: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise? und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren“ (spanische Eintragung Nr. 2.132.792);

– Klasse 25: „Konfektionsbekleidung für Damen, Herren und Kinder; Schuhe (mit Ausnahme von Schuhen für orthopädische Zwecke); Kopfbedeckungen“ (spanische Eintragung Nr. 2.132.793 und portugiesische Eintragung Nr. 246.560).

7 Mit Entscheidung vom 28. August 2002 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch mit der Begründung teilweise statt, dass im spanischen Hoheitsgebiet Verwechslungsgefahr bei den Waren der Klasse 25 des Abkommens von Nizza bestehe. Die Widerspruchsabteilung vertrat die Ansicht, die von der angemeldeten Gemeinschaftsmarke erfassten Waren der Klasse 25 und die von der spanischen Marke Nr. 2.132.793 (im Folgenden: ältere Marke) erfassten Waren seien identisch und die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich.

8 Im Übrigen wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück, weil zwischen den von der angemeldeten Gemeinschaftsmarke erfassten Waren der Klassen 23 und 24 des Abkommens von Nizza und den von den älteren spanischen Marken erfassten Waren der Klassen 3 und 18 des Abkommens von Nizza keine Ähnlichkeit bestehe.

9 Am 29. Oktober 2002 legte die Klägerin Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10 Mit Entscheidung vom 15. Juni 2004 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) bestätigte die Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung und wies die Beschwerde zurück. Sie stellte zunächst fest, dass die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nicht angegriffen worden sei, soweit es zum einen um das Fehlen von Verwechslungsgefahr bei den in der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke aufgeführten Waren der Klassen 23 und 24 des Abkommens von Nizza gehe und soweit zum anderen die Widerspruchsabteilung festgestellt habe, dass die Waren der Klasse 25 des Abkommens von Nizza mit den durch die ältere Marke erfassten identisch seien. Sodann führte die Beschwerdekammer aus, die Beschwerde sei nur gegen die Feststellung der Verwechslungsgefahr bei den Waren der Klasse 25 gerichtet, und wegen der fast völligen Identität ihres Wortbestandteils, insbesondere in klanglicher Hinsicht, seien die Zeichen ähnlich genug, um eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 hervorzurufen.

Anträge der Parteien

11 Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 28. August 2002 aufzuheben;

– festzustellen, dass die Marke „Orsay“ als Gemeinschaftsmarke für die Waren der Klasse 25 einzutragen ist;

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12 Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

13 Die Streithelferin beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen

Zur Zulässigkeit des zweiten Klageantrags

14 Nach ständiger Rechtsprechung hat das HABM im Rahmen einer beim Gemeinschaftsrichter eingereichten Klage gegen die Entscheidung einer seiner Beschwerdekammern nach Art. 63 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gemeinschaftsrichters ergeben. Das Gericht kann daher dem Amt keine Anordnung erteilen (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], T?331/99, Slg. 2001, II?433, Randnr. 33, vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T?34/00, Slg. 2002, II?683, Randnr. 12, vom 23. Oktober 2002, Institut für Lernsysteme/HABM – Educational Services [ELS], T?388/00, Slg. 2002, II?4301, Randnr. 19, vom 31. März 2004, Fieldturf/HABM [LOOKS LIKE GRASS… FEELS LIKE GRASS… PLAYS LIKE GRASS], T?216/02, Slg. 2004, II?1023, Randnr. 15, und vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T?443/05, Slg. 2007, II?0000, Randnr. 20).

15 Der zweite Klageantrag, mit dem begehrt wird, das HABM zur Eintragung der angemeldeten Gemeinschaftsmarke anzuweisen, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

16 Die Klägerin führt einen einzigen Klagegrund an, den sie auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 stützt.

Vorbringen der Parteien

17 Die Klägerin macht unter Hinweis auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 11. November 1997, SABEL (C?251/95, Slg. 1997, I?6191), entwickelten Grundsätze geltend, selbst wenn man von einer Identität der fraglichen Waren der Klasse 25 ausgehe, unterscheide sich das Zeichen „Orsay“ doch hinreichend von der Marke „D’ORSAY“, auf die der Widerspruch gestützt werde.

18 Die einander gegenüberstehenden Zeichen unterschieden sich in klanglicher Hinsicht hinreichend voneinander. So weiche der Wortanfang „d’or“ der älteren Marke aufgrund des klanglich signifikant hervortretenden Sprenglauts „d“ deutlich vom Wortanfang „or“ der angemeldeten Marke ab. Der klanglich hinreichend abweichende Wortanfang dieser Zeichen werde den angesprochenen Verkehrskreisen auch ohne Weiteres auffallen, da Wortanfänge von Marken grundsätzlich stärker beachtet würden als Wortendungen. Da es sich bei den einander gegenüberstehenden Zeichen zudem um relativ kurze Wörter handele, genügten schon geringfügige Abweichungen, um eine klangliche Verwechslungsgefahr auszuschließen.

19 Die Beschwerdekammer habe nicht ausreichend gewürdigt, dass im Verkehr die Bezeichnung „Orsay“ im Zusammenhang mit anderen Bezeichnungen, wie etwa die dem europäischen Verbraucher bekannten Bezeichnungen „Museum Orsay“, „Quai Orsay“, „Bank Orsay“ oder „Gare d’Orsay“, hinlänglich bekannt sei. Dies sei im Übrigen vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum bestätigt worden, das in einem Anmeldeverfahren für die Marke „Orsay“ ausgeführt habe:

„Viel bekannter und naheliegender ist dem Schweizer Durchschnittskonsumenten aber das elegante Pariser ‚Quai d’Orsay‘ und das berühmte Musée d’Orsay im alten gleichnamigen Bahnhof … Der Begriff Orsay ist allgemein bekannt, dies auch, weil Paris als touristisches Ziel sehr beliebt ist und dank seiner Nähe zur Schweiz rege besucht wird.“

20 Die Bezeichnung „Orsay“ sei im Übrigen auch den spanischen Verkehrskreisen bekannt, was durch eine Recherche zum Wort „orsay“ mittels einer spanischen Internet-Suchmaschine belegt werde.

21 Eine Verwechslungsgefahr nach dem Schriftbild sei, wie das HABM zutreffend festgestellt habe, wegen des erheblich abweichenden optischen Gesamteindrucks der einander gegenüberstehenden Zeichen ebenso offensichtlich ausgeschlossen wie eine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung.

22 Von Bedeutung sei bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr außerdem, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen Schutz für Waren des Bekleidungssektors beanspruchten. In diesem Sektor stehe die optische Wirkung der Marken im Vordergrund, da Bekleidungsstücke von den angesprochenen Verkehrskreisen nur nach Inaugenscheinnahme gekauft würden. Darüber hinaus trete die bei Weitem überwiegende Zahl aller Bekleidungsmarken dem Verkehr heute schriftbildlich gegenüber. Dieser werde daher immer eine schriftbildliche Vorstellung von einer Marke haben, die sein Erinnerungsbild entscheidend präge. Daraus folge, dass die Frage einer klanglichen Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall hinter der Beurteilung der visuellen Verwechslungsgefahr zurücktrete. Selbst eine – fälschlich unterstellte – gewisse klangliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen könne angesichts ihres erheblich voneinander abweichenden visuellen Gesamteindrucks eine Verwechslungsgefahr der in Frage stehenden Marken nicht begründen.

23 Nach Ansicht des HABM und der Streithelferin ist dieser Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage abzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

24 Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, „wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird“.

25 „Ältere Marken“ sind nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 die in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

26 Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteile des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C?412/05 P, Slg. 2007, I?0000, Randnr. 55, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C?193/06 P, Slg. 2007, I?0000, Randnr. 32; Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], T?104/01, Slg. 2002, II?4359, Randnr. 25, vom 30. Juni 2004, BMI Bertollo/HABM – Diesel [DIESELIT], T?186/02, Slg. 2004, II?1887, Randnr. 34, vom 15. März 2006, Eurodrive Services and Distribution/HABM – Gómez Frías [euroMASTER], T?31/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28, und vom 11. Juli 2007, Mülhens/HABM – Minoronzoni [TOSCA BLU], T?150/04, Slg. 2007, II?0000, Randnr. 25; vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C?39/97, Slg. 1998, I?5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C?342/97, Slg. 1999, I?3819, Randnr. 17).

27 Ferner ist das Bestehen von Verwechslungsgefahr beim Publikum unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C?334/05 P, Slg. 2007, I?0000, Randnr. 34, und Nestlé/HABM, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 33; Urteile Fifties, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 26, DIESELIT, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 35, und TOSCA BLU, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 26; vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs SABEL, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 22, Canon, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 16, Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 18, und vom 22. Juni 2000, Marca Mode, C?425/98, Slg. 2000, I?4861, Randnr. 40).

28 Diese umfassende Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T?6/01, Slg. 2002, II?4335, Randnr. 25, bestätigt durch Rechtsmittelbeschluss des Gerichtshofs vom 28. April 2004, Matratzen Concord/HABM, C?3/03 P, Slg. 2004, I?3657; vgl. entsprechend Urteile Canon, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 17, Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 19, und Marca Mode, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 40). Die Wechselbeziehung zwischen diesen Faktoren kommt im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 40/94 zum Ausdruck, wonach der Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist, deren Feststellung ihrerseits von zahlreichen Faktoren abhängt, u. a. von dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die zwischen ihr und dem benutzten oder eingetragenen Zeichen hergestellt werden kann, und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen sowie zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil DIESELIT, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29 Des Weiteren ist bei der umfassenden Beurteilung hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, wo es heißt, dass „für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen … besteht“, geht nämlich hervor, dass es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf ankommt, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Art von Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke aber regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Beschluss Matratzen Concord/HABM, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 29, Urteil Nestlé/HABM, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 34, und DIESELIT, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 38; vgl. entsprechend Urteile SABEL, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 25).

30 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet bei der Prüfung des Bestehens von Verwechslungsgefahr die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn. 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart abzustellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Zu bedenken ist ferner, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteile Fifties, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 28, und DIESELIT, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 38; vgl. entsprechend Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 26).

32 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Marken, auf die der Widerspruch gegründet wurde, um in Spanien und Portugal eingetragene nationale Marken. Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung und die angefochtene Entscheidung sind nur auf die Gefahr einer Verwechslung mit der in Spanien eingetragenen älteren Marke Nr. 2.132.793 gestützt worden, was von den Parteien nicht bestritten wird. Die Prüfung ist daher auf das spanische Hoheitsgebiet zu beschränken.

33 Angesichts der Art der betroffenen Waren (Bekleidungsstücke), bei denen es sich um gängige Konsumartikel handelt, und der Tatsache, dass die ältere Marke, auf die der Widerspruch gegründet wurde, in Spanien eingetragen und geschützt ist, sind die angesprochenen Verkehrskreise, in Bezug auf die das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zu prüfen ist, die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieses Mitgliedstaats.

34 Nach den vorstehenden Ausführungen sind die Ähnlichkeit der betreffenden Waren und die Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen einander gegenüberzustellen.

Zur Ähnlichkeit der Waren

35 Unstreitig sind, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 8 der angefochtenen Entscheidung ohne Beanstandung durch die Klägerin festgestellt hat, die von der angemeldeten Marke und die von der älteren Marke erfassten Waren identisch.

Zur Ähnlichkeit der Zeichen

36 Wie bereits oben in Randnr. 29 ausgeführt worden ist, ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betroffenen Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2007, Ponte Finanziaria/HABM, C?234/06 P, Slg. 2007, I?0000, Randnr. 33; Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T?292/01, Slg. 2003, II?4335, Randnr. 47, vom 24. November 2005, GfK/HABM – BUS [Online Bus], T?135/04, Slg. 2005, II?4865, Randnr. 57, und vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T?256/04, Slg. 2007, II?0000, Randnr. 52; vgl. entsprechend Urteile SABEL, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 25).

37 Weiter sind nach der Rechtsprechung zwei Marken einander ähnlich, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen; relevante Aspekte sind bildliche, klangliche und begriffliche Aspekte (Urteile des Gerichts MATRATZEN, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 30, vom 22. Juni 2005, Plus/HABM – Bälz und Hiller [Turkish Power], T?34/04, Slg. 2005, II?2401, Randnr. 43, und vom 26. Januar 2006, Volkswagen/HABM – Nacional Motor [Variant], T?317/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46; vgl. entsprechend Urteil SABEL, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 23).

38 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer, nachdem sie die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nach Bild, Klang und Bedeutung geprüft hat, in Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass in Anbetracht der erheblichen Ähnlichkeit der Zeichen der Ursprung der mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren mit dem Ursprung der mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten identischen Waren verwechselt werden könnte.

39 Dieser Feststellung ist zuzustimmen.

40 Zunächst ist zur bildlichen Ähnlichkeit festzustellen, dass der in Großbuchstaben geschriebene Wortbestandteil der älteren Marke, nämlich „d’orsay“, das dominierende Element darstellt. Dieses Element ist vom bildlichen Element völlig losgelöst und nimmt deutlich mehr Platz in Anspruch. Der Wortbestandteil, der allein sprechbar ist, ist daher zur Kennzeichnung der älteren Marke eher geeignet als die bildlichen Elemente. Bei der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke besteht das dominierende Element aus einer schräg gestellten Ellipse, die mit einer ebenfalls schräg gestellten Öffnung nebst acht Sternen versehen ist, von denen sich vier außerhalb und vier innerhalb der Ellipse befinden; dieser Ellipse sind die vier Buchstaben „rsay“ nachgestellt. Wie die Beschwerdekammer in Randnr. 11 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, ist das Bildelement eindeutig als der Buchstabe „o“ zu lesen, denn es steht auf derselben Linie wie die vier Buchstaben, ist größer als diese Buchstaben und ergänzt sie, um das sprechbare Wort „orsay“ zu bilden, während das Wort „rsay“ kaum auszusprechen ist. Daraus folgt, dass die fünf Buchstaben der angemeldeten Marke mit den fünf letzten Buchstaben der älteren Marke identisch sind. Trotz des Vorhandenseins von Bildbestandteilen in der angemeldeten Marke besteht eine große bildliche Ähnlichkeit, die sich aus der fast völligen Identität der Elemente ergibt, aus denen die beiden einander gegenüberstehenden Marken bestehen.

41 Sodann besteht in klanglicher Hinsicht, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, große Ähnlichkeit, da die beiden Marken wegen des ihnen gemeinsamen Teils „orsay“ gleich ausgesprochen werden, wobei diese Aussprache durch das Vorhandensein des Konsonanten „d“ am Anfang der älteren Marke nur leicht abgewandelt wird, da diesem Konsonanten der Vokal „o“ folgt, in dem er klanglich aufgeht, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat. Somit führt das Vorhandensein des Konsonanten „d“ am Anfang der älteren Marke entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einem solchen Klang, dass die beiden einander gegenüberstehenden Zeichen dadurch hinreichend unterscheidbar wären.

42 Was schließlich die begriffliche Ähnlichkeit der Zeichen angeht, so hat die Beschwerdekammer in Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Auffassung vertreten, die Tatsache, dass die mittels spanischer Internet-Suchmaschinen durchgeführten Recherchen zahlreiche Ausdrücke auswiesen, die das Wort „orsay“ enthielten, beweise nicht, dass dieses Wort für den spanischen Verbraucher eine Bedeutung habe. In der Tat werden die spanischen Verbraucher als die maßgeblichen Verkehrskreise darin nur ausnahmsweise einen Ort wiedererkennen.

43 Folglich ist die Beschwerdekammer in Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen der älteren und der angemeldeten Marke angesichts ihrer ausgeprägten bildlichen und vor allem klanglichen Ähnlichkeit große Ähnlichkeit bestehe.

Zur Verwechslungsgefahr

44 Wie sich aus der obigen Randnr. 35 ergibt, sind die fraglichen Waren der Klasse 25 mit den von der älteren Marke erfassten Waren identisch. Des Weiteren besteht nach dem Gesamteindruck, der von den einander gegenüberstehenden Zeichen hervorgerufen wird, unter Berücksichtigung ihrer kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente eine Ähnlichkeit zwischen ihnen, die groß genug ist, um für die betreffenden Verbraucher zu einer Gefahr von Verwechslungen zu führen.

45 Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht das Bestehen von Verwechslungsgefahr bejaht und folglich dem Widerspruch gegen die Eintragung der Wortbildmarke „Orsay“ für die Waren „Bekleidungsstücke; Stiefel, Schuhe und Hausschuhe; Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 unter Bestätigung der Widerspruchsentscheidung stattgegeben.

46 Was schließlich die von der Klägerin angeführte nationale Entscheidung betrifft, so ist die Gemeinschaftsregelung für Marken nach ständiger Rechtsprechung ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T?32/00, Slg. 2000, II?3829, Randnr. 47, vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T?130/01, Slg. 2002, II?5179, Randnr. 31, vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T?346/04, Slg. 2005, II?4891, Randnr. 70, und TOSCA BLU, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 40). Folglich ist die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ausschließlich auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung zu prüfen (Urteil ARTHUR ET FELICIE, Randnr. 70).

47 Nach alledem ist der einzige Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zurückzuweisen, so dass die Aufhebungsklage abzuweisen ist.

Kosten

48 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen.

(Unterschriften)

* Verfahrenssprache: Deutsch.

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