Kein Widerspruch aus Filmtitel gegen Marke: „Ja“ zur Marke „Dr. No“

Der Gesellschaft, die die geistigen Eigentumsrechte der Filmreihe „James Bond“ vertritt, misslang der Versuch, die Eintragung von „Dr. No“ als Gemeinschaftsmarke zu blockieren. Das Gericht erster Instanz hat entschieden, dass der Filmtitel auf den Videocassetten oder DVDs dazu beitrug, „Dr. No“ von anderen Filmen aus der James-Bond-Reihe zu unterscheiden, während der kommerzielle Ursprung des Films über andere Merkmale wie „007“ oder „James Bond“ gekennzeichnet wurde. (EuG, Urteil vom 30.06.2009 – T?435/05 – Dr. No)

Die 2001 eingereichte Anmeldung des deutschen Medienunternehmens Mission Productions, die Marke „Dr. No“ – der Name eines 1962 gedrehten Films mit Sean Connery- einzutragen, wurde nach Prüfung vom HABM angenommen, und ein Widerspruchsverfahren auf der Grundlage der Gefahr von Verwechslungen wurde abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wurde vom US Unternehmen Danjaq, welches die Rechte der Bond-Filmreihe vertritt, vor dem Gericht erster Instanz Widerspruch eingelegt.

Nach der Widerspruchsentscheidung, die befand, dass Danjaq nicht beweisen konnte, dass die Filmtitel als Marken benutzt wurden, beantragte das US Unternehmen eine Gemeinschaftsmarke für andere James-Bond-Filme. Insgesamt 18 von 21 Titeln sind eingetragen worden. Die Eintragung der drei restlichen Filme „Casino Royale”, „Octopussy” und „GoldenEye“ sind Gegenstand eines durch andere Unternehmen eingeleiteten Widerspruchsverfahrens, und die Anmeldungen sind noch anhängig.

HABM Pressemitteilung vom 01.07.2009

BPatG Entscheidungen 27/2009

In der 27. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 09.06.2009 – 33 W (pat) 18/08ULTRAGEL für die Waren „Chemische Produkte für industrielle Zwecke, insbesondere Grund-, Roh- und Halbfertigprodukte sowie antimikrobielle Zusätze zur Verarbeitung in Rezepturen für kosmetische Produkte und Präparate, Waschund Reinigungsmittel und Hygieneartikel“ (Klasse 01) Volltext

Verwechslungsgefahr bejaht:

BPatG, Beschluss vom 09.06.2009 – 33 W (pat) 132/01AXSON ./. EXXON Volltext

Verwechslungsgefahr verneint:

BPatG, Beschluss vom 24.06.2009 – 24 W (pat) 78/07 – Wort-Bildmarke Miro Haarkultur ./. Wortmarke Miró Volltext

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Links 25-09: DPMA Jahresbericht, Firefox Logo, Logo Design, Michael Jackson Patent, 250 Jahre Guinness

DPMA Jahresbericht 2008 (PDF, 8, 21 MB)

Nur für scharfe Augen: Firefox Logo Update

Smashing Magazine: 10 Common Mistakes In Logo Design

Michael Jackson Was A Credited Inventor For A Patent For Moon Walking! (The Trademark Blog)

250 Jahre Guinness: Raising a pint to Arthur.

EuG: Keine Verletzung des nicht eingetragenen Zeichens Dr. No durch eine Marke Dr. No

Gemeinschaftsmarke – Gemeinschaftswortmarke Dr. No – Widerspruch des Inhabers der nicht eingetragenen Wortmarken und Zeichen Dr. No und Dr. NO – Fehlende Voraussetzung der älteren Marken – Kein im geschäftlichen Verkehr benutztes Unterscheidungszeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 2 Buchst. c und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 2 Buchst. c und Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Begründungspflicht – Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

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BGH: Störerhaftung für Domainpächter Urteil vom 30.06.2009 – VI ZR 210/08

Zur Haftung des Verpächters einer Domain für Äußerungen auf der von seinem Pächter betriebenen Website.

BGH, Urteil vom 30.06.2009 – VI ZR 210/08Störerhaftung für Domainpächter
BGB § 823

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BPatG: Marke Landlust für Milch- und Milchprodukte schutzfähig

Die Marke Landlust ist für die Waren „Milch- und Milchprodukte, Konfitüren und Kompotte“ und „Dienstleistungen im Bereich Garten-, Land-und Forstwirtschaft“ schutzfähig. Für die genannten Waren und Dienstleistungen fehlt es an einem notwendigen engen Bezug zum Bedeutungsgehalt des beanspruchten Zeichens, so dass nicht anzunehmen ist, dass das angesprochene Publikum dem Zeichen für diese Dienstleistungen ohne weiteres einen beschreibenden Begriffsinhalt entnimmt.

BPatG, Beschluss vom 22.10.2008 – 29 W (pat) 29/07LANDLUST
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

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BPatG: „DON’T PANIC i’M ISLAMIC“ nicht als Marke schutzfähig

Der Slogan DON’T PANIC i’M ISLAMIC ist nicht als Marke für Waren der Klassen 14 (Schmuck), 16 und 25 (Bekleidung) schutzfähig. Dass der Slogan der englischen Sprache entstammt und eine gewisse Ironie in seiner Aussage enthält, vermag eine hinreichende Unterscheidungskraft nicht zu begründen. Zum einen wird die aus gängigen englischen Begriffen (die den deutschen Ausdrücken angenähert sind wie „PANIC“ = „panisch“ und „ISLAMIC“ = „islamisch“) zusammengesetzte Wortfolge von einem entscheidungserheblichen Teil des Verkehrs in ihrer Bedeutung auf Anhieb verstanden; dies gilt auch im Hinblick auf die Verneinung mit „DON’T“, die zum grammatikalischen Grundwissen die englische Sprache betreffend zählt.

BPatG, Beschluss vom 06.05.2009 – 29 W (pat) 55/07 – DON’T PANIC i’M ISLAMIC
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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LG Mannheim: Keine Verletzung des Unternehmenskennszeichens bei ausschliesslicher Benutzung zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen – „p. patentanwälte“

Leitsätze

1. An einer das Unternehmenskennzeichenrecht verletzenden Benutzung fehlt es, wenn ein Zeichen ausschließlich zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen und nicht zur Kennzeichnung eines Unternehmens verwendet wird.

2. Der Inanspruchnahme aus einem Unternehmenskennzeichen kann auch eine prioritätsältere eingetragene Marke entgegenhalten werden, wenn ein zumindest auch markenmäßiger Gebrauch angegriffen wird. Jedenfalls der Inhaber einer Dienstleistungsmarke ist nicht gehalten, sich wegen der fremden, prioritätsjüngeren Unternehmenskennzeichenrechte auf eine rein markenmäßige Nutzung seiner Marke zurückzuziehen.

LG Mannheim, Urteil vom 12.05.2009 – 2 O 59/09
§§ 5, 15 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 26/2009

In der 26. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit bejaht:

BPatG, Beschluss vom 14.05.2009 – 33 W (pat) 119/07One-Stop-Living für zahlreiche Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42. Volltext , siehe auch BPatG, Beschluss vom 14.05.2009 – 33 W (pat) 118/071-Stop-Living Volltext

BPatG, Beschluss vom 14.05.2009 – 30 W (pat) 84/05 – Wortmarke PFLEGER u.a. für „Erstellung von Analysen und Gutachten zu biologischen, chemischen, pharmazeutischen, kosmetischen Fragen, … „Dienstleistungen eines biologischen und chemischen Labors …“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 13.05.2009 – 26 W (pat) 22/07 – Wortmarke Lightsüß HT u.a. für „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke, …“ Volltext

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BGH: „EIFEL-ZEITUNG“ – Verwendung eines Domainnamens kann eine Benutzung als Werktitel sein

a) Der Schutz eines Werktitels nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG setzt einen befugten Gebrauch voraus. Ein befugter Gebrauch liegt im Verhältnis zwischen Titelgläubiger und -schuldner nicht vor, solange die Benutzung des Werktitels dem Titelschuldner durch ein vollstreckbares Unterlassungsgebot verboten ist.

b) In der Verwendung eines Domainnamens kann eine Benutzung als Werktitel liegen, wenn der Verkehr in dem Domainnamen ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen sieht.

BGH, Urteil vom 18.06.2009 – I ZR 47/07EIFEL-ZEITUNG
MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2, 4 und 5

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