Der Gesellschaft, die die geistigen Eigentumsrechte der Filmreihe „James Bond“ vertritt, misslang der Versuch, die Eintragung von „Dr. No“ als Gemeinschaftsmarke zu blockieren. Das Gericht erster Instanz hat entschieden, dass der Filmtitel auf den Videocassetten oder DVDs dazu beitrug, „Dr. No“ von anderen Filmen aus der James-Bond-Reihe zu unterscheiden, während der kommerzielle Ursprung des Films über andere Merkmale wie „007“ oder „James Bond“ gekennzeichnet wurde. (EuG, Urteil vom 30.06.2009 – T?435/05 – Dr. No)
Die 2001 eingereichte Anmeldung des deutschen Medienunternehmens Mission Productions, die Marke „Dr. No“ – der Name eines 1962 gedrehten Films mit Sean Connery- einzutragen, wurde nach Prüfung vom HABM angenommen, und ein Widerspruchsverfahren auf der Grundlage der Gefahr von Verwechslungen wurde abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wurde vom US Unternehmen Danjaq, welches die Rechte der Bond-Filmreihe vertritt, vor dem Gericht erster Instanz Widerspruch eingelegt.
Nach der Widerspruchsentscheidung, die befand, dass Danjaq nicht beweisen konnte, dass die Filmtitel als Marken benutzt wurden, beantragte das US Unternehmen eine Gemeinschaftsmarke für andere James-Bond-Filme. Insgesamt 18 von 21 Titeln sind eingetragen worden. Die Eintragung der drei restlichen Filme „Casino Royale”, „Octopussy” und „GoldenEye“ sind Gegenstand eines durch andere Unternehmen eingeleiteten Widerspruchsverfahrens, und die Anmeldungen sind noch anhängig.
HABM Pressemitteilung vom 01.07.2009
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