BPatG: „Das Schokoladenmädchen“ – Keine Verwechslungsgefahr zwischen dreidimensionaler Marke und Bildmarke bei unterschiedlicher farblicher Gestaltung

Zwischen einer als 3D-Marke und als Bildmarke eingetragenen Abbildung des bekannten Gemäldes „Das Schokoladenmädchen“ von Jean-Étienne Liotard besteht keine Verwechslungsgefahr.

Die Vergleichsmarken weisen bei nur geringer Kennzeichnungskraft ausreichende Unterschiede in der grafischen Gestaltung auf, um den erforderlichen Abstand zwischen den Marken einzuhalten. So ist nur die auf der Widerspruchsmarke abgebildete Person gelb eingerahmt. In farblicher Hinsicht unterscheiden sich die Marken ausweislich der im Register eingetragenen Farben. Den Farben der Widerspruchsmarke braun, rot, weiß und gelb stehen bei der jüngeren Marke die Farben orange, weiß, grau, hautfarben, blau und rosé gegenüber.

BPatG, Beschluss vom 15.06.2009 – 27 W (pat) 89/09Das Schokoladenmädchen
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 34/2009

In der 34. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 09.07.2009 – 30 W (pat) 55/09 – Wortfolge Hausärztliche Vereinigung Bayern für die Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Rechtsberatung und Vertretung; medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse“. Volltext; siehe auch BPatG, Beschluss vom 09.07.2009 – 30 W (pat) 54/09Hausärztliche Vereinigung Süddeutschland Volltext; BPatG, Beschluss vom 09.07.2009 – 30 W (pat) 53/09Hausärztliche Vereinigung Deutschland Volltext

BPatG, Beschluss vom 22.06.2009 – 27 W (pat) 126/08 – Wortmarke ROCK COUTURE für die Waren „Aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren; kunstgewerbliche Gegenstände und Ziergegenstände, soweit sie in Klasse 14 enthalten sind; Juwelierwaren, echte und unechte Schmuckwaren, Uhren und andere Zeitmessinstrumente, Uhrarmbänder, Uhrketten, Teile der vorstehenden Waren, soweit sie in Klasse 14 enthalten sind; Waren aus Leder und Lederersatzstoffen, soweit sie in Klasse 18 enthalten sind, insbesondere Kleinlederwaren, Taschen und andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse, Geldbörsen, Brieftaschen, Handtaschen, Reisetaschen, Reise- und Handkoffer, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Schlüsseltaschen, Rucksäcke, Schulranzen, Reisenecessaires, Umhängeriemen; Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts; Handschuhe; Gürtel; Kopfbedeckungen“ Volltext

Schutzfähigkeit bejaht:

BPatG, Beschluss vom 31.07.2009 – 25 W (pat) 61/07 – Wortmarke cMatrix u.a. für die Waren und Dienstleistungen „Computer, Computerhardware, Computerperipheriegeräte; integrierte Schaltkreise; Computersoftware; elektronische Datenübertragung über globale Kommunikationsnetze, einschließlich Internet, Fernseh- und Satellitennetze, Online-Vertrieb von Computersoftware über das Internet und ähnliche Computernetze, …“ Volltext

Verwechslungsgefahr verneint:

BPatG, Beschluss vom 23.07.2009 – 25 W (pat) 47/08 – Wortmarke LIPIDUM ./. LIPITOR Volltext

BPatG, Beschluss vom 15.06.2009 – 27 W (pat) 89/09 – „Schokoladenmädchen“:
3D-Marke Schokoladenmaedchen ./. BM Schokoladenmaedchen Volltext

Verwechslungsgefahr bejaht:

BPatG, Beschluss vom 28.07.2009 – 33 W (pat) 136/07 – Wortmarke AMAX ./. APAX Volltext

Abmahnung Michael Jackson King of Pop der Universal Music GmbH

Die Universal Music GmbH lässt durch die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte den Verkauf von Michael Jackson Fanartikeln wie T-Shirts, die mit dem Namen und der Abbildung von Michael Jackson bedruckt sind, abmahnen. Geltend gemacht wird ein Verstoss gegen das exklusive Vertriebsrecht von Merchandising-Artikeln und die Rechtsverletzung durch die Benutzung von Namens-, Kennzeichenrechten sowie Abbildungen von Michael Jackson. Mit der Abmahnung wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Kosten (Anwaltskosten und Schadensersatz) in Höhe von 4.566 EUR gefordert.

Hintergrund

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OLG Hamburg: Unterlassungsanspruch gegen Domain „pelikan-und-partner“

Es besteht ein Unterlassungsanspruch aus dem Unternehmenskennzeichen PELIKAN gegen die Verwendung der Domainnamen pelikan-und-partner.de, bzw. pelikan-und-partner.com. Hier kommt es entscheidend darauf an, dass der Gesamteindruck der Kombination „Pelikan und Partner“ allein durch den Bestandteil „Pelikan“ geprägt wird, denn der Zusatz „und Partner“ zeigt als rein beschreibende Angabe nur an, dass der Namensträger nicht allein, sondern verbunden mit anderen geschäftlich tätig werden will. Angesichts des rein beschreibenden Zusatzes werden aber zeichenrechtlich signifikante Anteile des angesprochenen Verkehrs wegen der Bekanntheit des Unternehmensbestandteils „Pelikan“ davon ausgehen, dass ihnen unter dieser Anschrift ein Angebot des Inhabers der bekannten Firma begegnen wird.

Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.06.2008 – 3 W 67/08Pelikan und Partner
§ 15 Absätze 3 und 4 MarkenG

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LG Hamburg: Kein Unterlassungsanspruch aus der Marke PELIKAN gegen eine Domain „pelikan-und-partner“

Auch wenn die Marke „Pelikan“ einen hohen Bekanntheitsgrad hat, besteht kein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Domainnamen pelikan-und-partner.de, bzw. pelikan-und-partner.com. Der angefügte Zusatz „…undpartner“ bzw „…und-partner“ ist hinreichend unterscheidungskräftig, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

LG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2008 – 310 O 210/08Pelikan und Partner
§ 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 oder § 15 Abs. 3, 4 MarkenG

Anmerkung: Abgeändert durch OLG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2008 – Pelikan und Partner

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BPatG: Schutzfähigkeit eines Ortsnamens als Marke für Möbel – BRNO

Die Marke „BRNO“ ist für Möbel schutzfähig. Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist überwunden, wenn die geografische Bezeichnung einen Ort bezeichnet, der von den beteiligten Verkehrskreisen als solcher nicht erkannt und daher mit der betreffenden Warengruppe nicht in Verbindung gebracht wird.

Weil dem inländischen Verkehr „Brno“ als Name der zweitgrößten tschechischen Stadt weitgehend unbekannt ist, erkennt der inländische Verbraucher in „Brno“ keine geografische Angabe in Verbindung mit der Herkunft der solchermaßen gekennzeichneten Waren aus dem Bereich der Möbelbranche.

BPatG, Beschluss vom 03.08.2009 – 26 W (pat) 19/08BRNO
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

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BPatG: Freihaltebedürfnis von Ortsnamen als geografische Herkunftsangabe – Löschung der Marke „Barcelona“

Die Bezeichnung „Barcelona“ ist für Möbel freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Bei Namen von Ländern, Regionen, Großstädten oder sonst wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten besteht eine grundsätzliche Vermutung dafür, dass sie als geografische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für nahezu alle Waren benötigt werden können (vgl. EuG GRUR 2004, 148, 149 – OLDENBURGER; BGH GRUR 1994, 905, 907 – Schwarzwald-Sprudel; BPatG GRUR 2000, 149, 150 – WALLIS; BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 40/98 – Brazil).

Diese Regelvermutung greift für Barcelona als Hauptstadt der spanischen Region Katalonien mit ca. 1,6 Millionen Einwohnern und bezogen auf die Einwohnerzahl aktuell elftgrößte Stadt der Europäischen Union (vgl. die Nachweise in der Internet-Enzyklopädie Wikipedia) ohne weiteres ein.

BPatG, Beschluss vom 03.08.2009 – 26 W (pat) 20/08Barcelona
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 33/2009

In der 33. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 14.08.2009 – 24 W (pat) 12/09WBM Schwaebische Datentechnik für die Waren und Dienstleistungen „Computer-Hardware; Aufbau und Betrieb von e-commerce-Websites; Installation und Wartung von Software, Design von Computersoftware, EDV-Beratung, Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software, technisches Projektmanagement im EDVBereich“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.08.2009 – 26 W (pat) 20/08 – Wortmarke Barcelona für die Waren „Möbel, insbesondere Tische, Schränke, Stühle“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 29.07.2009 – 28 W (pat) 130/08 – Wortmarke Eiskante für die Waren der Klassen 12 und 25 „Schnee- und Gleitschutzketten, Anfahrtshilfen für Fahrzeuge aller Art; Zubehör für Schnee- und Gleitschutzketten, soweit in Klasse 12 enthalten; Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen; Gleitschutz für Schuhe, einschließlich Zubehör, soweit in Klasse 25 enthalten, Spikes für Schuhe, Schneeketten für Schuhe“. Volltext

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