Zwischen einer als 3D-Marke und als Bildmarke eingetragenen Abbildung des bekannten Gemäldes „Das Schokoladenmädchen“ von Jean-Étienne Liotard besteht keine Verwechslungsgefahr.
Die Vergleichsmarken weisen bei nur geringer Kennzeichnungskraft ausreichende Unterschiede in der grafischen Gestaltung auf, um den erforderlichen Abstand zwischen den Marken einzuhalten. So ist nur die auf der Widerspruchsmarke abgebildete Person gelb eingerahmt. In farblicher Hinsicht unterscheiden sich die Marken ausweislich der im Register eingetragenen Farben. Den Farben der Widerspruchsmarke braun, rot, weiß und gelb stehen bei der jüngeren Marke die Farben orange, weiß, grau, hautfarben, blau und rosé gegenüber.
BPatG, Beschluss vom 15.06.2009 – 27 W (pat) 89/09 – Das Schokoladenmädchen
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG