Marke anmelden – Kosten und Gebühren Übersicht

Was kostet es eine Marke beim Markenamt einzutragen?

Bei einer Markenanmeldung entstehen Anmeldegebühren und gegebenenfalls Anwalts-, und Recherchekosten. Die Anmeldegebühren sind als Amtsgebühren in jedem Fall bei dem zuständigen Markenamt für die Markenanmeldung zu bezahlen.

Die Anmeldegebühr beinhaltet die Gebühr für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen. Für jede weitere Klasse ist die Klassengebühr zu zahlen. Falls für Sie eine schnellere Bearbeitung der Anmeldung gewünscht ist, kann ein Beschleunigungsantrag gestellt werden. Die Beschleunigungsgebühr beträgt 200 EUR.

Markengebühren (Amtsgebühren) im Überblick

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Zahlungsfristen

Die Anmeldegebühr und eventuell weitere Klassengebühren sind innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Anmeldung beim DPMA zu zahlen. Andernfalls gilt eine Anmeldung kraft Gesetz als zurückgenommen.
Mit der Empfangsbestätigung wird die Höhe der Gebühren mitgeteilt. Die Zahlungsfrist läuft ab der Einreichung der Anmeldung, unabhängig vom Erhalt der Empfangsscheinigung.

Anwaltskosten

Um eine Marke anzumelden benötigen Sie keinen Rechtsanwalt. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt ist jedoch zu empfehlen, um optimalen Markenschutz zu erreichen. Die Kanzlei Breuer bietet Ihnen folgende Dienstleistungen zu Ihrer Markenanmeldung:

Markenrecherche und Bewertung der Ergebnisse

Die Markenämter prüfen nicht, ob bereits ähnliche oder identische Marken registriert sind. Nach dem Prioritätsprinzip des § 6 Abs. 1 Markengesetzes bestimmt grundsätzlich der Zeitrang über den Vorrang kollidierender Kennzeichenrechte. Eine prioritätsältere Marke hat Vorrang gegenüber der prioritätsjüngeren Marke, d.h. der Inhaber einer älteren Marke kann gegen den Inhaber einer jüngeren Marke vorgehen. Melden Sie eine Marke an, die mit einer bereits eingetragenen Marke identisch oder ähnlich ist, so dass Verwechslungsgefahr besteht, besteht das Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung. Bei genutzten Marken kann dies zu erheblichen Kosten führen, da hier regelmäßig Streitwert ab 50.000 EUR angesetzt werden, die bei einer Abmahnung zu Anwaltskosten von über 1.600 EUR führen.

Vor einer Markenanmeldung sollte deshalb unbedingt eine Recherche nach identischen und ähnlichen Marken, Unternehmenskennzeichen und Domains durchgeführt werden.

Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

Insbesondere die Formulierung des richtigen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses stellt für viele Anmelder eine Hürde da, die dazu führen kann, dass eine Marke vom Markenamt zurückgewiesen wird. Die richtige Formulierung ist dabei entscheidend für den Schutzumfang und die spätere Verteidigung der Marke.

Einreichen der Unterlagen und Korrespondenz mit dem Markenamt

Die Zusammenstellung der Unterlagen und die Korrespondenz mit dem Markenamt erfolgt durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.

Weitere Informationen zum Thema Marken, Namen und Logo anmelden und schützen erhalten Sie über das Angebot Wir lieben Marken der Kanzlei Breuer.

EuG: Kein Markenschutz für Slogan „TAME IT“ von Wella

Das Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) hat der Wella AG den Schutz des Slogans „TAME IT“ als Marke für „ätherische Öle, Mittel zur Körper? und Schönheitspflege, Haarwässer“ verwehrt (T?471/07, „TAME IT“). Das Gericht stellte fest, dass der Ausdruck von der Zielgruppe der Waren nur als Werbebotschaft aufgefasst wird und damit die Unterscheidungskraft fehlt. Hierzu führte es aus:

Der englischsprachige Durchschnittsverbraucher fasst die Marke TAME IT bei Haarwässern, Haarpflegemitteln und ätherischen Ölen, die für Haare verwendet werden können, als eine Aufforderung oder eine Einladung auffasst, diese Produkte zu verwenden, um seine Haare geschmeidig zu machen, zu bändigen oder gefügig zu machen. Der semantische Gehalt der Marke TAME IT weist den maßgeblichen Verbraucher also auf eine positive Eigenschaft dieser Produkte hin, die deren Verkehrswert betrifft, denn die die Haare geschmeidiger machende oder bändigende Wirkung ist eine wichtige Eigenschaft, auf die der Verbraucher bei der Verwendung dieser Produkte Wert legt.

Der Verbraucher fasst daher die Marke TAME IT im Zusammenhang mit Haarwässern, Haarpflegemitteln und ätherischen Ölen, die für Haare verwendet werden können, ohne Weiteres als eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft auf, die ihn veranlassen soll, diese Produkte zu verwenden, und/oder die ihn darüber informieren soll, welche Wirkungen er bei der Verwendung dieser Waren erwarten kann, und nicht als einen Hinweis auf deren betriebliche Herkunft.

EuG, Urteil vom 15.09.2009 – T?471/07 – TAME IT
„Gemeinschaftsmarke – Internationale Registrierung ? Antrag auf Gebietsschutz ? Wortmarke TAME IT – Absolutes Eintragungshindernis ? Fehlende Unterscheidungskraft ? Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

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BPatG: Oxford Club als Marke für Online-Dienste zu Finanzen, Geld und Wirtschaft schutzfähig

Die Marke „Oxford Club“ ist für „Online-Dienste, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen aller Art in Bild und Ton im Internet zu den Themengebieten Finanzen, Geld und Wirtschaft“ schutzfähig. Es ist nicht feststellbar, dass Oxford sich über den Namen einer Universitätsstadt hinaus zu einem Synonym für die umfassten Themengebiete Finanzen, Geld und Wirtschaft entwickelt hat. Daher besteht weder das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe noch fehlt der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft.

BPatG, Beschluss vom 12.08.2009 – 29 W (pat) 69/07Oxford Club
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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Abmahnung Nintendo DS Mod-Chips durch die Kanzlei Boehmert & Boehmert

Die Rechtsanwaltskanzlei Boehmert & Boehmert verschickt im Auftrag von Nintendo zahlreiche Abmahnungen an gewerbliche Anbieter von Spielkonsolenzubehör wegen Marken- und Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten und den Verkauf von Mod-Chips für Nintendo DS, Game Cube und der Wii. Die „Modification Chips“, kurz Modchips, und auch sogenannte „Swap Discs“ erlauben es in der Regel, unerlaubt kopierte Spiele (Schwarzkopien) auf Spielekonsolen zu nutzen.

Abmahnung Kopiermodule für Nintendo DS, Game Cube und Wii

Betroffen sind hiervon Anbieter von Steckkarten unterschiedlicher Fabrikate zum Abspielen von Raubkopien in den Spielkonsolen Nintendo DS und Nintendo DS Lite, wie „Acecard“, „DS Extreme“, „DS Linker“, „The Edge“, „DSTT“, „DS Fire-Card“, „F-Card“, „EZ Flash V“, „Cyclo DS Evolution“, „M3 DS“, „G6DS“, „M3 Passcard“, „Magic Key Adapter“, „MK 4 Key“, „MK5“, „iTouch DS“, „Moon Media Player“, „N-Card“, „Ninja DS“, „K6“, „Pass Me Key“, „R4 Revolution“, „R6 Gold“, „R6 Silver“, „Super Card DS“, „Super Key“ (Quelle: Nintendo Anti Piracy Training Manual, PDF, 5,4 mb).

Beim Gamecube handelt es sich um den Mod-Chip „Viper-Chip“, bei der Wii um die Mod-Chips „Cyclowiz“, „Wiinja“, „Wii Key“, „Wii Bet“, „Wasabi“ und „D2 Pro“ (Quelle: Nintendo Anti Piracy Training Manual, PDF, 5,4 mb).

Nintendo hat hierzu eine eigene Anti-Piracy-Seite eingerichtet, die Informationen darüber bietet, wie man Piraterieprodukte erkennt.

Rechtlicher Hintergrund

Die Kanzlei begründet die Abmahnung mit einer Verletzung von Marken- und Urheberrechten. Die entsprechenden Mod-Chips sollen Programm-Code enthalten, der geschützte Marken von Nintendo auf dem jeweiligen Bildschirm anzuzeigt, wenn die Karte verwendet wird. Gemäß § 95a UrhG dürfen technische Maßnahmen zum Schutz eines geschützten Werkes ohne Zustimmung des Rechte-Inhabers nicht umgangen werden. Entsprechend sind Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf, Vermietung und Bewerbung solcher Vorrichtungen untersagt.

Mit der Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Gegen Händler, die sich weigern, werden gerichtliche Schritte eingeleitet. So wurden bei den Landgerichten in Hamburg und München gegen einige Händler einstweilige Verfügungen erwirkt.

Was tun bei einer Abmahnung durch Nintendo

Die bisher bekannten Entscheidungen von Gerichten gegen Mod-Chip-Anbieter sind im Eilverfahren erlassen worden. Dort wurde festgestellt, dass das Anbieten von Mod-Chips illegal ist. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Technik an sich ist noch nicht ergangen.

Derzeitiger Stand ist daher, dass Kopiermodule, die es ermöglichen, Raubkopien von Nintendo-Software zu spielen, gegen deutsches Marken- und Urheberrecht verstossen.

Bei einer Abmahnung wegen des Verkaufs von Mod-Chips sollte umgehend eine Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen, da die unveränderte Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen kann. Die Unterlassungserklärung enthält in der Regel neben der Verpflichtung, keine Mod-Chips mehr anzubieten, Auskunft über Mod-Chip-Lieferanten, Vernichtung der „gemoddeten“ Konsolen sowie deren Mod-Chips, Anerkennung von Schadensersatz und Anwaltskosten sowie die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe im Wiederholungsfall. Sämtliche Punkte sollten daraufhin überprüft werden, ob und inwieweit sie berechtigt sind.

Abmahnung erhalten? Nehmen Sie mit Rechtsanwalt Breuer Kontakt auf.

BPatG: TV SCHWABEN – Berücksichtigung von Voreintragungen durch das DPMA und Mitwirkungspflicht des Anmelders

Das Bundespatentgericht hat in einem aktuellen Beschluss (29 W (pat) 5/06 – TV Schwaben) eine Entscheidung des DPMA aufgehoben, weil sie nicht den Vorgaben des Beschlusses des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Februar 2009 betreffend die verbundenen Rechtssachen C-39/08 (Wort-/Bildmarken Volks-Handy, Volks-Camcorder und Volks-Kredit) und C-43/08 (Wortmarke SCHWABENPOST) entsprochen hat.

Diese sehen vor, dass bei der Prüfung einer Markenanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt zwar keine Bindungswirkung an Vorentscheidungen besteht, jedoch sind die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen früheren Entscheidungen zu berücksichtigen und dabei besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Darüber hinaus sind die wesentlichen Gründe einer Entscheidung auch dem Anmelder mitzuteilen.

Anmerkung: Die Entscheidung eröffnet für Markenanmelder eine zusätzliche Chance, eine vom DPMA zurückgewiesene Markenanmeldung anzugreifen, sofern in der Begründung vergleichbare Vorentscheidungen unberücksichtigt geblieben sind. Für die Praxis wichtig ist der Hinweis des Gerichts, dass schon in einem frühen Stadium des Verfahrens vor der Markenstelle eine Mitwirkungspflicht des Anmelders besteht. Wird die Schutzfähigkeit eines Zeichens vom DPMA beanstandet, sollte daher in der Erwiderung schon entsprechend vorgetragen werden und auf einschlägige Vorentscheidungen hingewiesen werden.

BPatG, Beschluss vom 05.08.2009 – 29 W (pat) 5/06 – TV-Schwaben
8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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EuG: Lange-Uhr – Fehlende Unterscheidungskraft von geometrischen Feldern auf dem Ziffernblatt einer Uhr

Das Europäische Gericht erster Instanz hat über die Schutzfähigkeit des Ziffernblatts einer Uhr als Marke entschieden (T?152/07 Lange Uhren ./. HABM) und die Zurückweisung der Anmeldung für „Uhren und Zeitmessinstrumente; Ziffernblätter für Uhren“ in Klasse 14 bestätigt. Die Lange Uhren GmbH hatte mit der Anmeldung versucht, Markenschutz für die Anordnung des Ziffernblatts nach dem Vorbild der Uhr „Lange 1“ zu erhalten. In der Begründung hat das Gericht jedoch klargestellt, dass allein Neuheit oder Originalität für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke keine maßgeblichen Kriterien sind, so dass es für die Eintragungsfähigkeit einer Marke nicht genügt, dass sie originell ist, sondern sie sich hierfür wesentlich von bestimmten handelsüblichen Grundformen der betreffenden Waren abheben muss und nicht nur als eine Variante dieser Formen erscheinen darf. Dies war bei dem angemeldeten Ziffernblatt einer Uhr nicht der Fall.

EuG, Urteil vom 14.09.2009 – T?152/07 – Lange-Uhr
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke – Geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Uhr – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009)“

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DPMA Hinweis auf die geänderte Prüfungspraxis zu Markenanmeldungen

Hinweis auf die geänderte Prüfungspraxis zu Markenanmeldungen, sofern das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis Dienstleistungen der „Herstellung von Waren für Dritte“ zum Gegenstand haben soll.

DPMA Mitteilung vom 10.09.2009:

In der Klasse 40 (Materialbearbeitung) werden nunmehr folgende Dienstleistungen zugelassen:

* „Auftragsfertigung von … für Dritte“
* „Lohnfertigung von … für Dritte“

Erforderlich ist dabei (wie bei den „Einzelhandelsdienstleistungen“) eine ungefähre Angabe des Warenbereichs, in dem die Fertigung für Dritte erbracht wird (z.B. „Auftragsfertigung von Bekleidungsartikeln, Schuhen und Textilwaren für Dritte“; „Lohnfertigung von Elektrowaren und Elektronikwaren für Dritte“).

Diese Neuerung soll es Zuliefererunternehmen, die für Dritte (als selbständige Dienstleistung) Waren herstellen, ermöglichen, eine eigene Dienstleistungsmarke zu erhalten (vgl. BPatGE 27 W (pat) 67/08, Bl. f. PMZ 2009, 79).

Nicht zulässig ist nach wie vor:

* „Herstellung von … für Dritte“

Grund: Wer Waren herstellt, will im Regelfall eine Marke für die konkret hergestellten Waren; auch international ist diese Formulierung nicht anerkannt.

Zulässig ist auch:

* „Montage von … für Dritte“ unter Angabe konkreter Waren als Dienstleistung in Klasse 37 (Installation)

Siehe hierzu auch die Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen mit Erläuterungen.

EuGH Urteil: Verbraucher müssen bei Widerruf eines Online-Kaufs nicht generell Wertersatz für die Nutzung zahlen

Ein Verbraucher, der von seinem Recht Gebrauch macht, einen Vertragsschluss im Fernabsatz zu widerrufen, darf nicht generell dazu verpflichtet werden, dem Verkäufer Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Verbraucher, der die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, zum Wertersatz verpflichtet werden.

Hintergrund

Die Gemeinschaftsrichtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (*) bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen kann. Die einzigen Kosten, die ihm auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Da das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dem Verkäufer aber ermöglicht, vom Käufer für die Nutzung der gelieferten Ware Wertersatz zu verlangen, fragt das Amtsgericht Lahr den Gerichtshof nach der Vereinbarkeit einer solchen Verpflichtung mit der Gemeinschaftsrichtlinie.

Diese Frage stellt sich anlässlich eines Rechtsstreits über den Widerruf eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Notebook, der von einer deutschen Verbraucherin, Frau Messner, über das Internet abgeschlossen wurde.

Nachdem der Verkäufer des Notebooks die kostenlose Beseitigung eines im August 2006, also acht Monate nach dem Kauf, aufgetretenen Defekts abgelehnt hatte, widerrief Frau Messner den Kaufvertrag und bot dem Verkäufer Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises die Rücksendung des Notebooks an. Der Widerruf erfolgte innerhalb der im BGB vorgesehenen Fristen, da Frau Messner nicht die nach dessen Bestimmungen für das Inlaufsetzen der Frist erforderliche Widerrufsbelehrung erhalten hatte.

Frau Messner erhob vor dem Amtsgericht Lahr Klage auf Erstattung des Kaufpreises von 278 Euro. Der Verkäufer trägt beim vorlegenden Gericht gegen die Klageforderung vor, dass Frau Messner ihm für ihre Nutzung des Notebooks für etwa acht Monate auf jeden Fall Wertersatz zu leisten habe. Bei einem vergleichbaren Notebook liege der Mietpreis im Marktdurchschnitt bei 118,80 Euro für drei Monate, so dass sich für die Nutzungszeit der Klägerin ein Wertersatz von 316,80 Euro ergebe.

Entscheidung des Gerichts

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung der durch einen Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware mit den Zielen der Richtlinie unvereinbar ist. Denn wäre das Widerrufsrecht mit negativen Kostenfolgen verbunden, könnte dies den Verbraucher davon abhalten, von diesem Recht Gebrauch zu machen.

Falls nämlich der Verbraucher einen solchen Wertersatz allein deshalb leisten müsste, weil er die Möglichkeit hatte, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware in der Zeit, in der er sie im Besitz hatte, zu benutzen, könnte er sein Widerrufsrecht nur gegen Zahlung dieses Wertersatzes ausüben. Eine solche Folge nähme dem Verbraucher insbesondere die Möglichkeit, die ihm von der Richtlinie eingeräumte Bedenkzeit völlig frei und ohne jeden Druck zu nutzen.

Außerdem würden die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt würde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher diese Möglichkeit einzuräumen, kann deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes ausüben kann.

Die Richtlinie hat allerdings nicht zum Ziel, dem Verbraucher Rechte einzuräumen, die über das hinausgehen, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist. Demzufolge steht die Richtlinie grundsätzlich Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, wonach der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz zu zahlen hat, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat.

Die Befugnis der Mitgliedstaaten, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen, ist jedoch unter Beachtung der Zielsetzung dieser Richtlinie auszuüben und darf insbesondere nicht die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigen. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn die Höhe eines Wertersatzes außer Verhältnis zum Kaufpreis der fraglichen Ware stünde oder wenn die nationale Regelung dem Verbraucher die Beweislast dafür auferlegte, dass er die Ware während der Widerrufsfrist nicht in einer Weise benutzt hat, die über das hinausgeht, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist.

Das Amtsgericht Lahr hat nun den Rechtsstreit im Lichte der vom Gerichtshof festgestellten Grundsätze unter gebührender Berücksichtigung aller seiner Besonderheiten zu entscheiden, insbesondere der Natur der fraglichen Ware und der Länge des Zeitraums, nach dessen Ablauf der Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung der dem Verkäufer obliegenden Informationspflicht sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

* Die Richtlinie 97/7EG vom 20. Mai 1997 (ABl. L 144, S. 19) definiert als Vertragsabschluss im Fernabsatz jeden zwischen einem Lieferer und einem Verbraucher geschlossenen, eine Ware oder eine Dienstleistung betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Lieferers geschlossen wird, wobei dieser für den Vertrag bis zu dessen Abschluss einschließlich des Vertragsabschlusses selbst ausschließlich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwendet.

EuGH, Pressemitteilung Nr. 69/09 vom 03.09.2009

BPatG: Schutzfähigkeit eines Slogans als Marke – „Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände – Schwäbisch Hall“

Der Slogan „Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände – Schwäbisch Hall“ ist als Marke für Dienstleistungen einer Bausparkasse schutzfähig. Er enthält keine von Konkurrenten benötigte Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen, die entsprechend dem Sinn des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die Mitbewerber freigehalten werden müsste.

Sowohl die angemeldete Gesamtmarke als auch ihr isolierter Bestandteil „Schwäbisch Hall“ genügen bei einer Bekanntheit in Zusammenhang mit „Bausparen oder Baufinanzieren“ von 73,8 % den Anforderungen für die Zuerkennung einer Verkehrsdurchsetzung i. S. d. § 8 Abs. 3 MarkenG.

BPatG, Beschluss vom 14.07.2009 – 33 W (pat) 121/07 – „Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände – Schwäbisch Hall“
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG

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