BPatG: „Schusswaffe“ – Kein Markenschutz für 3D-Marke Maschinenpistole (HK MP 7)

Leitsatz:

Bei der Ware „Schusswaffen“ kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Warenform ausschließlich waren- bzw. technisch bedingt ist und damit die naturgetreue Abbildung einer Schusswaffe dem Schutz als Formmarke nicht zugänglich ist.

BPatG, Beschluss vom 28.04.2010 – 28 W (pat) 502/09 – „Schusswaffe
§§ 3 Abs. 2 Nr. 1 + 2, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BGH: MIXI – Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken MIXI und KOHLERMIXI

Bei einem zu einem Wort zusammengesetzten Zeichen (hier: KOHLERMIXI) misst der Verkehr den einzelnen Wortbestandteilen (hier: KOHLER und MIXI) keine selbständig kennzeichnende Stellung zu, wenn er nicht Veranlassung hat, das Zeichen zergliedernd wahrzunehmen. Von einer zergliedernden Wahrnehmung des zusammengesetzten Zeichens ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht auszugehen, wenn eine dem Verkehr nicht bekannte Herstellerangabe mit einer älteren nicht bekannten Marke zu einem Wort zusammengefügt wird.

BGH, Urteil vom 19.11.2009 – I ZR 142/07MIXI
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1

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OLG Hamburg: „Sumitomo Bakelite“ Urteil vom 21.05.2008 – 5 U 92/07

Leitsätze

1. Die Umwandlung eines markenrechtlich geschützten Begriffs in ein sachbeschreibendes Freizeichen beurteilt sich nicht danach, welche Verwendungsform im Verkehr überwiegt, sondern kommt nur in Betracht, wenn der Begriff seine Funktion als Marke vollständig und endgültig verloren hat.

2. Eine auf einem konkreten Produkt kennzeichnend angebrachte Gesamtbezeichnung („Sumitomo Bakelite“) kann von den angesprochenen Verkehrskreisen – je nach den Umständen des Einzelfalls – selbst dann als Zusammensetzung aus einem Firmenschlagwort als Hersteller- bzw. Unternehmensbezeichnung („Sumitomo“) und einer Produktmarke („Bakelite“) verstanden werden, wenn daneben eine gleichnamige Unternehmensbezeichnung existiert.

OLG Hamburg, Urteil vom 21.5.2008 – 5 U 92/07Sumitomo Bakelite
Markenrechtsverletzung: Anbringung der Gesamtbezeichnung „Sumitomo Bakelite“ auf sog. bigbags von Phenolharzen
§ 14 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: „Datenwerk“ beschreibt nicht Waren wie Interfaces oder Dienstleistungen wie Werbung für Dritte im Internet

I. Nach § 8 II Nr.2 MarkenG kann ein Wortzeichen nicht als Marke geschützt werden, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Waren/ Dienstleistungen beschreibt.

II.Dies gilt auch, wenn eine solche Benutzung als Sachangabe jederzeit, vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist.

III.„Daten“ sind allgemeine Angaben bzw. Zahlenwerke. „Werk“ bezeichnet im Zusammenhang mit Substantiven eine Gesamtheit von etwas (z.B. Mauer-).
„Datenwerk“ bedeutet daher Datengesamtheit oder große Datensammlung (z.B. gesammelte Informationen zu einem bestimmten Menschen).

IV.Die Marke war zulässigerweise auf Waren wie „Interfaces“, und Dienstleistungen wie „Werbung im Internet für Dritte“ beschränkt, da:
1. es nicht üblich ist die Gesamtheit der mittels Interfaces übermittelten Informationen als „Datenwerk“ zu bezeichnen, zudem werden über Interfaces regelmäßig auch einzelne Daten, aus einer großen Ansammlung von Daten, übermittelt, und
2. Datengesamtheiten
a. nur Hilfsmittel für entsprechende Dienstleistungen sind, und
b. diese Dienstleistungen von anderen Faktoren (z.B. Konsumentenforschung, eigene kreative Gestaltung) abhängen, also
„Datenwerk“ nicht als Beschreibung/ Sachhinweis dieser Dienstleistungen oder deren Merkmale geeignet ist.

V.Es liegt ausreichende Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 II Nr.1 MarkenG vor, da kein sachlicher Bezug zwischen dem Markennamen und den darunter angebotenen Waren/ Dienstleistungen besteht aufgrund fehlender beschreibender Angabe und fehlendem gebräuchlichem Wort.
Somit eignet sich „Datenwerk“ auch als betrieblicher Herkunftshinweis.

BPatG, Beschluss vom 15.04.2008 – 24 W (pat) 47/07Datenwerk
§ 8 II Nr.1,2 MarkenG

BPatG: Keine clevere Markenanmeldung: „Cleverle“ nicht als Marke schutzfähig

Der Begriff „Cleverle“ ist für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 39 mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke schutzfähig. Die Anmeldemarke „Cleverle“ ruft lediglich die Vorstellung hervor, die Dienstleistungen würden von einer ausgesprochen geschickten und gewitzten Person angeboten. Dieser positive Sinngehalt überträgt sich auf diejenigen, die die Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Ihnen wird die Botschaft vermittelt, dass sie selbst sehr klug handeln, da mit ihrem Geschäftspartner der maximale Nutzen für sie verbunden ist. Damit besteht zwar kein unmittelbarer, aber zumindest ein für die Verneinung der Unterscheidungskraft ausreichend enger sachlich-beschreibender Bezug zwischen der angemeldeten Bezeichnung und den beanspruchten Dienstleistungen. Der Verkehr kann zudem ohne weiteres und ohne Unklarheiten den beschreibenden Begriffsgehalt als solchen erfassen.

BPatG, Beschluss vom 08.01.2008 – 33 W (pat) 117/06Cleverle
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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OLG Frankfurt: Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Form einer Ware („Formfleischstück“)

Bei der Frage, ob die durch die nachgeahmte Form einer Ware hervorgerufene Gefahr der Herkunftstäuschung vermeidbar im Sinne von § 4 Nr. 9 a UWG ist, ist zu berücksichtigen, dass eine Produktidee als solche keinem ergänzenden Leistungsschutz unterliegt. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung muss zur Verteidigung von Wertungswidersprüchen auch der markenrechtliche Schutzausschließungsgrund nach § 3 II Nr. 2 MarkenG im Blick behalten werden.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Beschluss vom 02.02.2010 – 6 U 236/09 – „Formfleischstück
§ 4 Nr 9 Buchst a UWG, § 3 Abs 2 Nr 2 MarkenG

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BPatG: „Küchenbrunnen“ hat ausreichende Unterscheidungskraft für Küchengeräte und alkoholfreie Getränke

I. Unterscheidungskraft fehlt bei einer Wortmarke, wenn
1. die angesprochenen Verkehrskreise bzgl. den darunter vertriebenen Waren, dieser lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen, oder
2. die Marke aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache/ einer geläufigen Fremdsprache besteht.

II.„Küchenbrunnen“ hat keine im Vordergrund stehende beschreibende Sachaussage für Waren i.S.v. Küchengeräten (Klasse 11) oder alkoholfreie Getränke (Klasse 32) weil:

1. der zusammengesetzte Begriff entweder a. einen echten Brunnen mit Grundwasseranschluss in der Küche beschreibt, oder
b. einen künstlichen Zimmerbrunnen für die Küche,
und diese Waren nicht in Klasse 11 fallen, und

2. die Getränke i.S.d. Klasse 32 nicht einem Küchenbrunnen entnommen werden können, da Mineral-/Tafelwasser aus unterirdischem Quellwasser stammt.

III. Für die Unterscheidungskraft von „Küchenbrunnen“ spricht auch, dass es sich hierbei weder um 1. eine gebräuchliche Wendung, noch 2. um einen feststellbar in der Werbung eingesetzten Begriff handelt.

BPatG, Beschluss vom 15.4.2008 – 24 W (pat) 47/07Küchenbrunnen
§ 8 II MarkenG

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BPatG: „Speicherstadt“ – Kein Markenschutz für den Begriff Speicherstadt

Leitsatz:

Der Begriff „Speicherstadt“ wird naheliegenderweise mit der Speicherstadt am Rande des Hamburger Hafens, einer der bekanntesten Sehenswürdigkeiten dieser Stadt, in Verbindung gebracht. Er kommt, auch im Hinblick auf die Wertschätzung und die positiven Empfindungen, die der Verkehr diesem Tourismusmagnet entgegenbringt, für zahlreiche Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) in Betracht und entbehrt zudem – auch soweit kein enger waren- und dienstleistungsbeschreibender Bezug vorhanden ist – jeglicher Hinweiskraft auf einen individuellen Geschäftsbetrieb (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

BPatG, Beschluss vom 04.05.2010 – 24 W (pat) 76/08Speicherstadt
MarkenG § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2

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BPatG: „In Kölle doheim“ ist als Marke für Souvenirartikel wie T-Shirts und Taschen eintragungsfähig

Auch wenn die Wortfolge „In Kölle doheim“ für den Verkehr verständlich und ihm bekannt ist, schließt dies die Möglichkeit, sie als Kennzeichnung von (bestimmten) Waren und Dienstleistungen zu verwenden, nicht aus.

Selbst wenn die Wortfolge „In Kölle doheim“ in Form eines Aufdruckes im Brustbereich eines T-Shirts oder eines Hemdes oder auf den Seitenteilen einer Tasche oder eines Koffers aufgebracht ist, lässt sich aus einer bestimmten Art der Anbringung eines Zeichens an einzelnen Waren nicht zwangsläufig der Schluss ziehen, der Verkehr werde dieses in keinem Fall mehr als Herkunftsangabe ansehen. Auch unzweifelhaft schutzfähige Marken werden häufig in dieser Weise verwendet, ohne dass sie hierdurch ihre Funktion als Marke verlieren.

BPatG, Beschluss vom 15.01.2010 – 27 W (pat) 241/09In Kölle doheim
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Badsalon hat ausreichend Unterscheidungskraft als Bezeichnung einer Küchengerätemarke

I. Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 II Nr.1 MarkenG ist die Eignung einer Marke, die für sie eingetragenen Waren/Dienstleistungen, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

II. Maßgeblich für die Unterscheidungskraft sind:
1. die Klasse der Waren/Dienstleistungen, für welche die Marke angemeldet ist, und
2. die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren/Dienstleistungen.

III. Wortmarken fehlt somit die Unterscheidungskraft, wenn ihr die angesprochenen Verkehrskreise für ihre Waren/Dienstleistungen, nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Inhalt zuordnen.

IV. „Salon“ ist ein modern eingerichtetes, elegantes Geschäft,ein größerer, repräsentativer
Raum.
Die Kombination mit „Bad“ ist somit keine besonders ungewöhnliche und damit keine unterscheidungskräftige Bezeichnung

V. Ermittelt wurde, dass „Badsalon“ als Etablissementbezeichnung verwandt wird.
Die angesprochenen Verkehrskreise werden „Badsalon“ als Angabe einer Zweckbestimmung von Waren oder als Hinweis auf eine Einrichtung verstehen, welche Waren rund ums Bad anbietet.

VI. Hier fehlt ein enger beschreibender und gewerblich anpreisender Bezug von „Badsalon“ zu den streitgegenständlichen Waren (= ausschließlich Küchengeräte), da diese nicht zur Ausstattung eines Badezimmers gehören.
Deshalb wird die Kennzeichnung dieser Waren von den betroffenen Verkehrskreisen nicht als
1. Bestimmungsangabe oder
2. Hinweis auf die Verkaufsstätte o.ä.
missverstanden.

VI. „Badsalon“ wahrt daher die Funktion einer Marke, da sie somit die betroffenen Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und von denen anderer Unternehmen unterscheidet.

VII. „Badsalon“ kann folglich auch kein unmittelbar beschreibender Bedeutungsgehalt entnommen werden.

BPatG, Beschluss vom 09.09.2008 – 24 W (pat) 135/05Badsalon
§ 8 II Nr.1, § 37 I MarkenG

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