Leitsatz:
Bei der Ware „Schusswaffen“ kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Warenform ausschließlich waren- bzw. technisch bedingt ist und damit die naturgetreue Abbildung einer Schusswaffe dem Schutz als Formmarke nicht zugänglich ist.
BPatG, Beschluss vom 28.04.2010 – 28 W (pat) 502/09 – „Schusswaffe“
§§ 3 Abs. 2 Nr. 1 + 2, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG