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BPatG: „Speicherstadt“ – Kein Markenschutz für den Begriff Speicherstadt

Leitsatz:

Der Begriff „Speicherstadt“ wird naheliegenderweise mit der Speicherstadt am Rande des Hamburger Hafens, einer der bekanntesten Sehenswürdigkeiten dieser Stadt, in Verbindung gebracht. Er kommt, auch im Hinblick auf die Wertschätzung und die positiven Empfindungen, die der Verkehr diesem Tourismusmagnet entgegenbringt, für zahlreiche Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) in Betracht und entbehrt zudem – auch soweit kein enger waren- und dienstleistungsbeschreibender Bezug vorhanden ist – jeglicher Hinweiskraft auf einen individuellen Geschäftsbetrieb (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

BPatG, Beschluss vom 04.05.2010 – 24 W (pat) 76/08Speicherstadt
MarkenG § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2

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