Schock Werbung – Kann ich, darf ich, muss ich?
Lady Gaga verklagt Gummipuppe mit Namen „Lady Gag Gag“
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Guerrilla Marketing with Snowbranding
Tipp-ex: A hunter shoots a bear! (via)
Der Widerstand gegen die Atompolitik der schwarz-gelben Regierung verhilft einem jahrzehntealten Logo zu neuer Beliebtheit: einer roten Sonne auf gelbem Grund, dazu der Schriftzug „Atomkraft? Nein danke“. Nach SPIEGEL-Informationen hat sich der Verkauf des Protestsymbols verzehnfacht.
Das Logo ist eine Ikone der siebziger und achtziger Jahre. Die Dänin Anne Lund hatte es 1975 als 21-jährige Studentin entworfen. Sie selbst hat daran nie verdient, sondern alle Rechte an ihre dänische Organisation OOA abgetreten. Bisher wurden schätzungsweise 64 Millionen lizenzierte Artikel des „dezentralen Fundraising-Instruments“ verkauft. (SPON)
Im Markenregister des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt ist die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 004193091 „NUCLEAR POWER? NO THANKS„, angemeldet am 13. Dezember 2004, eingetragen am 10. Februar 2006, in den Klassen 16, 24 und 25 für die OOA-Fonden geschützt.

Die angemeldete Marke „buff“, angemeldet für Waren der Klassen 2, 16 und 25 besteht ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Das lexikalisch nachweisbare englische Wort „buff“ wird im Deutschen u. a. mit der Farbangabe „leder-, sand- oder hautfarben“ übersetzt. Nach Ansicht des Bundespatentgerichts ist der Begriff damit als zum Wortschatz der gängigsten Welthandelssprache Englisch gehörender Ausdruck für die vorliegenden Produktbereiche freihaltebedürftig.
BPatG, Beschluss vom 07.04.2010 – 28 W (pat) 36/09 – „buff“
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Das angemeldete Zeichen „HAMBURGER OKTOBERFEST“ ist freihaltebedürftig, da es ausschließlich aus Angaben besteht, die zur Beschreibung wesentlicher Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können.
Im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen stellt sich das „HAMBURGER OKTOBERFEST“ – losgelöst von einer sich am Münchner Oktoberfest orientierenden Assoziation – aus der Sicht des Verkehrs in ausschließlich beschreibender Weise als ein in Hamburg – zumindest auch – im Monat Oktober stattfindendes oder an dem Münchner Oktoberfest orientierendes Fest dar, auf dem die beanspruchten Getränke einschließlich damit in Zusammenhang stehend die Beherbergung und Verpflegung von Gästen angeboten werden (vgl. hierzu auch PAVIS PROMA 26 W (pat) 158/05 – MUNICH BEER FESTIVAL).
BPatG, Beschluss vom 24.03.2010 – 26 W (pat) 82/09 – HAMBURGER OKTOBERFEST
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2
a) Die Bestimmungen des Heilberufsgesetzes NRW über die Führung von Gebietsbezeichnungen, Teilgebietsbezeichnungen oder Zusatzbezeichnungen durch Kammerangehörige sind Marktverhaltensregeln i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.
b) Die Führung des von einer österreichischen Universität verliehenen Grades „Master of Science Kieferorthopädie“ verstößt nicht gegen §§ 33, 35 Abs. 1 HeilberufsG NRW.
BGH, Urteil vom 18.03.2010 – I ZR 172/08 – Master of Science Kieferorthopädie
UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4; HeilberufsG NRW §§ 33, 35 Abs. 1
Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.S. von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG kann vorliegen, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt in einem Löschungsverfahren wegen bösgläubiger Markenanmeldung einen wertvollen Besitzstand des Löschungsantragstellers zum Zeitpunkt der Markenanmeldung bejaht hat und das Bundespatentgericht das Vorbringen als unsubstantiiert seiner Entscheidung zugrunde legt, ohne einen richterlichen Hinweis zu erteilen.
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – I ZB 40/09 – LIMES LOGISTIK
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3
Leit- oder Orientierungssatz
Der Schutz eines auch als Domainname verwendeten Unternehmenskennzeichens beginnt mit der tatsächlichen Benutzungsaufnahme des Domainnamens, nicht bereits mit dessen Registrierung. Eine Vorverlagerung der Priorität auf den Registrierungszeitpunkt ist auch dann nicht geboten, wenn die Benutzungsaufnahme der Registrierung alsbald nachfolgt; insoweit sind die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2005, 430 – mho – entwickelten Grundsätze zur Sperrwirkung der Domain-Registrierung im Rahmen der Interessenabwägung bei § 12 BGB auf die Frage der Entstehung des Unternehmenskennzeichenschutzes nicht übertragbar.
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 05.08.2010 – 6 U 89/09 – Schutz eines auch als Domainname verwendeten Unternehmenskennzeichens ab der tatsächlichen Benutzungsaufnahme des Domainnamens
§ 5 MarkenG, § 15 MarkenG
Der Markenanmeldung „Klassik4Kids“ für Waren und Dienstleistungen mit Bezug zu klassischer Literatur oder Musik fehlt jegliche Unterscheidungskraft mit der Folge, dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird. Die Anmeldemarke besteht aus dem allgemein geläufigen Wort „Klassik“, dem allgemeinen, insbesondere auch in der Werbung gebräuchlichen Ziffernkürzel „4“ für „for“ und dem als sog. Lehnwort in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen ursprünglich englischsprachigen Begriff „Kids“, der mit „Kinder“ übersetzt wird. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Bezeichnung ohne Schwierigkeiten im Sinne von „Klassik für Kinder“ verstehen. In Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die ausnahmslos einen Bezug zur Klassik haben können, liegt somit ein Hinweis auf das Thema und die Zielgruppe der beanspruchten Waren und Dienstleistungen vor (ebenso 27 W (pat) 85/09 – fashion 4 EVA), den die angesprochenen Verbraucher auch nicht wegen seiner Kombination aus den Wörtern mit der 4 für „for“ als Herkunftshinweis verstehen.
BPatG, Beschluss vom 13.07.2010 – 27 W (pat) 188/09 – Klassik4Kids
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Der Slogan „Keep the change“ ist als Marke schutzfähig. Es handelt sich bei dem angemeldeten Slogans nicht um eine Merkmalsbezeichnung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für den mit der Marke beanspruchten Bereich „Bankgeschäften und Finanzwesen“. Vielmehr stellt die Wortfolge „keep the change“, ebenso wie deren Übersetzung(en) „Behalten Sie das Wechselgeld/Kleingeld!“ oder „Stimmt so!“ die bekannte Einladung an den Vertragspartner oder dessen Angestellten dar, das dem Kunden zustehende Wechselgeld als Trinkgeld zu einzubehalten. Nur in diesem Sinne, sei es als direktes Trinkgeldangebot im herkömmlichen Sinne oder als Anspielung darauf, hat sich die Anmeldemarke belegen lassen. Mit diesem Bedeutungsgehalt als Einladung oder Aufforderung kann die angemeldete Marke aber keine Eigenschaft bzw. irgendein Merkmal oder einen sonstigen Aspekt von Bank- oder Finanzdienstleistungen bezeichnen (im Gegensatz z. B. zum isolierten Wort „change“). Dies würde selbst dann gelten, wenn Trinkgelder im Bank- und Finanzgewerbe üblich wären. Das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG scheidet daher aus.
BPatG, Beschluss vom 20.07.2010 – 33 W (pat) 65/09 – Eintragungsfähigkeit der Wortfolge „Keep the Change“ als Marke
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
L e i t s ä t z e :
1. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht zulässig.
2. Das Vorliegen von Gründen der Billigkeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist als gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens vom Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren zu überprüfen.
3. Für eine Kostenentscheidung zu Lasten eines Beteiligten gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aus Gründen der Billigkeit bedarf es besonderer Umstände. Erforderlich ist regelmäßig ein schuldhafter Verstoß gegen die jedem Beteiligten obliegende allgemeine prozessuale Sorgfaltspflicht. Dieser kann vorliegen, wenn ein Beteiligter versucht, in einer erkennbar aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein eigenes rechtliches Interesse durchzusetzen. Von einer aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation kann nicht ausgegangen werden, wenn zur Zeit der Verfahrenseinleitung keine einheitliche Rechtsprechung existiert oder wenn es Entscheidungen zugunsten des unterliegenden Beteiligten gibt, mögen diese auch erst während des Verfahrens getroffen worden sein. Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtslage komplex und es gibt Entscheidungen zugunsten der Widersprechenden, so dass es unbillig wäre, dieser die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
4. Die Entscheidung über eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG darf nicht pauschal erfolgen. Deshalb sind auch bei erfolgreichen isolierten Kostenbeschwerden sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Wenn der in der Hauptsache obsiegende Beteiligte lediglich im Hinblick auf die isolierte Kostenbeschwerde unterliegt, kann eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG unbillig sein, so dass gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 MarkenG jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat.
5. Bei einer erfolgreichen isolierten Kostenbeschwerde kann es gerechtfertigt sein, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG zurückzuzahlen.
BPatG, Beschluss vom 10.08.2010 – 33 W (pat) 9/09 – IGEL PLUS/ PLUS
§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 71 Abs. 1 und 3, 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 99 ZPO