BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Sherlock“ und „Sharelook“ Beschluss vom 29.06.2010 – 27 W (pat) 1/10

Zwischen den Marken „Sharelook“ und „Sherlock“ besteht keine Markenähnlichkeit. Zwar mögen die klanglichen Unterschiede zwischen beiden Marken gering sein, wobei bei zutreffender Aussprache beider Marken keine Klangidentität, sondern allenfalls eine hochgradige Klangnähe vorliegt. Die bloße klangliche Ähnlichkeit begründet aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht notwendig die Annahme einer Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 414 [Rn. 21 f.] – SIR/Zirh), sondern kann nur im Einzelfall ausreichen (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 21] – SIR/Zirh; BGH GRUR 1959, 182, 185 – Quick; GRUR 1979, 853, 854 – LILA; GRUR 1990, 367, 368 – alpi/Alba Moda; GRUR 1992, 110, 112 – dipa/dib; GRUR 1992, 550, 551 – ac-pharma; GRUR 1999, 241, 243 – Lions), sofern ihr bei der Markenwiedergabe eine hinreichende Bedeutung beim Vertrieb der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen zukommt (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 415 [Rn. 28] – SIR/Zirh). Dies ist bei den hier in Rede stehenden Dienstleistungen aber zu verneinen, weil im Internet wiedergegebene Marken vorrangig optisch – nämlich am Computer – wahrgenommen werden und die klangliche Wiedergabe der Marken etwa in Form von Empfehlungen – eine untergeordnete, kaum messbare Rolle spielt. Insofern kann angesichts der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke selbst im Bereich (unterstellter) Dienstleistungsähnlichkeit oder gar -identität eine Verwechslungsgefahr nicht allein auf die Klangnähe der beiden Marken gestützt werden.

BPatG, Beschluss vom 29.06.2010 – 27 W (pat) 1/10Sharelook ./. Sherlock
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: „TIP DER WOCHE“ – Markenschutz als Wort-/Bildmarke bei fehlender Unterscheidungskraft der Wortelemente Beschluss vom 23.09.2010 – 29 W (pat) 174/10

Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke – unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente – als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann,wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 – BioID). Das ist der Fall, wenn der nicht unterscheidungskräftige Sinngehalt der Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens durch das auffallende Hervortreten der grafischen Elemente so weit überlagert wird, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abgesprochen werden kann.

BPatG, Beschluss vom 23.09.2010 – 29 W (pat) 174/10TIP DER WOCHE
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Marke „SPAR“ schutzfähig aufgrund Verkehrsdurchsetzung Beschluss vom 10.08.2010 – 33 W (pat) 31/06

Die Marke „SPAR“ ist aufgrund Verkehrsdurchsetzung für die Dienstleistung „Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Lebensmitteln“ eintragungsfähig.

Auch ein deutlicher Rückgang der Benutzung seit etwa fünf Jahren führt nicht zu durchgreifenden Bedenken gegen das Bestehen einer Verkehrsdurchsetzung auch noch zum aktuellen Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung. Dabei ist berücksichtigen, dass sich erfolgreiche Marken, die sich einmal in das Gedächtnis des Verbrauchers eingeprägt haben, von ihm kaum „vergessen“ werden. Nach der Lebenserfahrung werden ehemals bedeutende Marken selbst Jahrzehnte nach ihrer völligen Einstellung noch von Verbrauchern erinnert (z. B. Pan Am, Borgward, NSU, Zündapp, Raider, Beispiele von Marken mit ca. fünfjähriger Nichtbenutzung: Swissair, Rover). Verschiedentlich werden solche Marken unter Anknüpfung an die noch vorhandene Markenkenntnis auch „wiederbelebt“ (z. B. Creme 21, Tri Top, Wiederaufnahme der Form(-marke) des VW-Käfer im New Beetle). Die Bekanntheit solcher Marken verblasst durch das allmähliche Nachwachsen neuer Verbrauchergenerationen, weniger durch „Vergessen“ der Verbraucher, bei denen sich eine Marke einmal nachhaltig einprägen konnte.

BPatG, Beschluss vom 10.08.2010 – 33 W (pat) 31/06SPAR
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 3 MarkenG

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BPatG: Kein Markenschutz der Bezeichnung “Kaffeerösterei Freiburg” Beschluss vom 19.10.2010 – 25 W (pat) 200/09

Die Bezeichnung „Kaffeerösterei Freiburg“ wird in erster Linie als Umschreibung eines Ortes verstanden wird, an dem die betroffenen Waren hergestellt und/oder vertrieben werden und ist nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen. Der Verkehr wird dementsprechend auch die Wortfolge „Kaffeerösterei Freiburg“ nicht als Hinweis auf eine bestimmte individuelle betriebliche Herkunft für diese Waren auffassen, sondern darin einen glatt beschreibenden Hinweis darauf erkennen, dass diese aus irgendeiner „Kaffeerösterei“ in dem Ort „Freiburg“ stammen.

BPatG, Beschluss vom 19.10.2010 – 25 W (pat) 200/09Kaffeerösterei Freiburg
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: “Pornotube” Beschluss vom 19.10.2010 – 27 W (pat) 216/09

Keinen Erfolg hatte ein Löschungsantrag gegen die Marke „Pornotube“, eingetragen u.a. in der Klasse 41 Unterhaltung. Aus den Gründen:

Zum Zeitpunkt der Eintragung wird der Verkehr die Bezeichnung „Pornotube“ mit „Pornotube“ bzw. „Pornoröhre“ übersetzt haben und darin keinen die Dienstleistung „Unterhaltung“ beschreibenden Begriffsinhalt erkannt haben.

Die Bekanntheit des Videoportals „YouTube“ rechtgertigt keine andere Beurteilung. Dass der Verkehr „tube“ aufgrund der Bekanntheit von „YouTube“ als Synonym für „Internetvideoportal“ versteht, hält der Senat jedenfalls für den Zeitpunkt der Eintragung der streitgegenständlichen Marke für nicht erwiesen. Dagegen spricht insbesondere der geringe Zeitraum von nicht einmal sechs Monaten zwischen der Übernahme von „YouTube“ durch Google im Oktober 2006 und der Eintragung der angegriffenen Marke im März 2007.

BPatG, Beschluss vom 19.10.2010 – 27 W (pat) 216/09 – „Pornotube
§ 8 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 10 MarkenG

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BPatG: Post II Beschluss vom 28.10.2010 – 26 W (pat) 24/06

1. Für den Nachweis der markenmäßigen Benutzung einer Dienstleistungsmarke kann die Verwendung einer Wortmarke am und im Geschäftslokal ausreichen.

2. Die Anbringung des Wortes „POST“ am Eingang des Geschäftslokals und an den darin befindlichen Verkaufschaltern stellt für die dort angebotenen Beförderungs- und Zustelldienstleistungen nicht nur eine firmenmäßige, sondern zugleich auch eine markenmäßige Benutzung dar.

3. Ein durch eine Verkehrsumfrage für Beförderungs- und Zustelldienstleistungen nachgewiesener Grad der Zuordnung von mehr als 75 % zum Unternehmen der Markeninhaberin reicht bei dem von Haus aus zur Beschreibung geeigneten Begriff „POST“ unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2009, 669 ff., Nr. 28 – POST II) für eine Verkehrsdurchsetzung i.S.d. § 8 Abs. 3 MarkenG aus.

4. Bestehen zur Überzeugung des Senats keine rechtlichen oder tatsächlichen Zweifel an der methodischen und inhaltlichen Richtigkeit eines vom Markeninhaber in Auftrag gegebenen Verkehrsgutachtens, so ist auch dieses als Beweismittel für die Durchsetzung einer Marke im Verkehr geeignet. In einem solchen Fall bedarf es im Löschungsverfahren – auch im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes – nicht der Einholung eines weiteren Verkehrsgutachtens von Amts wegen. Vielmehr hat in einem solchen Fall der Löschungsantragsteller den (Gegen-)Beweis der Unrichtigkeit des Verkehrsgutachtens zu erbringen und ggf. selbst ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben und vorzulegen.

BPatG, Beschluss vom 28.10.2010 – 26 W (pat) 24/06 – Az. der Parallelverfahren 26 W (pat) 25/06, 26 W (pat) 26/06, 26 W (pat) 27/06, 26 W (pat) 29/06, 26 W (pat) 115/06Post II
§§ 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MarkenG §§ 50 Abs. 1, 54 MarkenG

BPatG: Markenschutz einer Wort-/Bildmarke „Getränke Star“ Beschluss vom 25.02.2010 – 29 W (pat) 12/10

Der Eintragung eines Wort-/Bildzeichens „Getränke Star“ als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, entgegen. Zum einen ist bereits der Gesamtbegriff „Getränke Star“ unterscheidungskräftig, weil er unpassend und eigentümlich wirkt.

Zum anderen ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke – unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente – als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 -NEW MAN; GRUR 2001, 1153 – anti Kalk; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 – BioID). Das ist vorliegend der Fall.

BPatG, Beschluss vom 25.02.2010 – 29 W (pat) 12/10Getränke Star
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG

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EuGH: „Barbara Becker“ – Markenschutz von Personennamen Urteil vom 24.06.2010 – C?51/09 P

Auch wenn möglicherweise in einem Teil der Union der Nachname im Allgemeinen eine größere Unterscheidungskraft besitzt als der Vorname, sind dennoch stets die Gegebenheiten des Einzelfalls und insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass der fragliche Nachname etwa wenig gängig oder, im Gegenteil, sehr verbreitet ist, was Auswirkungen auf die Unterscheidungskraft haben kann. So verhält es sich bei dem Namen „Becker“, dessen Häufigkeit die Beschwerdekammer hervorgehoben hat. (Rn. 36)

Es ist ferner die etwaige Bekanntheit der Person zu berücksichtigen, die die Eintragung ihres Vor- und Nachnamens zusammen als Marke begehrt, da diese Bekanntheit ganz offenkundig von Einfluss auf die Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise sein kann. (Rn. 37)

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass in einer zusammengesetzten Marke ein Nachname nicht in jedem Fall eine selbständig kennzeichnende Stellung nur deshalb besitzt, weil er als Nachname wahrgenommen wird. Die Feststellung, dass eine solche selbständig kennzeichnende Stellung vorliegt, kann nämlich nur auf der Grundlage einer Prüfung aller relevanten Faktoren des Einzelfalls getroffen werden. (Rn. 38)

Im Übrigen liefen, wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge im Wesentlichen festgestellt hat, die Erwägungen, aus denen das Gericht auf das Vorliegen einer begrifflichen Zeichenähnlichkeit geschlossen hat, würden sie als mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 in Einklang stehend erachtet, auf die Annahme hinaus, dass jeder Nachname, der eine ältere Marke bildet, erfolgreich der Eintragung einer aus einem Vornamen und diesem Nachnamen gebildeten Marke entgegengehalten werden könnte, selbst wenn beispielsweise dieser Nachname gängig wäre oder die Hinzufügung des Vornamens von Einfluss auf die Wahrnehmung der auf diese Weise zusammengesetzten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in begrifflicher Hinsicht wäre. (Rn. 39)

EuGH, Urteil vom 24.06.2010 – C?51/09 P – Barbara Becker
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Wortmarke Barbara Becker – Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarken BECKER und BECKER ONLINE PRO – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Beurteilung der begrifflichen Zeichenähnlichkeit“

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BPatG: Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren wegen bösgläubiger Anmeldung einer Marke (Gegenstandswert 50.000 EUR) Beschluss vom 28.09.2010 – 33 W (pat) 138/09

Der für die Gebührenbemessung angesetzte Gegenstandswert von 50.000 € ist nicht zu beanstanden, da dies dem Regelgegenstandswert in Löschungsverfahren entspricht (vgl. BPatG 17 W (pat) 182/04). Bei einem Löschungsverfahren wegen bösgläubiger Anmeldung einer Marke, die einen Bezug zu einer bundesweit bekannten Marke aufweist, ist davon auszugehen, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der Marke zumindest diesem Regelgegenstandswert entspricht. Abzustellen ist hier insbesondere auch auf das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der von der Rechtsordnung missbilligten Beeinträchtigung und Störung des Wettbewerbs durch die angegriffene Marke (BPatG 27 W (pat) 68/02).

BPatG, Beschluss vom 28.09.2010 – 33 W (pat) 138/09Gegenstandswert 50.000 EUR
§ 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG; § 23 Abs. 3 S. 2 RVG

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BPatG: Marke „Schampaqua“ keine Verletzung der Herkunftsbezeichnung „Champagne“ – Zum summarischen Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Beschluss vom 30.06.2010 – 26 W (pat) 106/09

Konkrete Anhaltspunkte für die Feststellung, dass mit der Eintragung der Wort-/Bildmarke „Schampaqua“ für die angemeldeten Waren „alkoholfreies Getränk“ eine Beeinträchtigung des in der geschützten Bezeichnung „Champagne“ liegenden Werbewerts zu befürchten sei, liegen nicht vor. Hierzu hätte es eingehender Ermittlungen bedurft, die dem Charakter des auf eine Vielzahl von Eintragungen ausgerichteten summarischen Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt fremd sind.

BPatG, Beschluss vom 30.06.2010 – 26 W (pat) 106/09Schampaqua
§ 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG

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