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BPatG: “Pornotube” Beschluss vom 19.10.2010 – 27 W (pat) 216/09

Keinen Erfolg hatte ein Löschungsantrag gegen die Marke „Pornotube“, eingetragen u.a. in der Klasse 41 Unterhaltung. Aus den Gründen:

Zum Zeitpunkt der Eintragung wird der Verkehr die Bezeichnung „Pornotube“ mit „Pornotube“ bzw. „Pornoröhre“ übersetzt haben und darin keinen die Dienstleistung „Unterhaltung“ beschreibenden Begriffsinhalt erkannt haben.

Die Bekanntheit des Videoportals „YouTube“ rechtgertigt keine andere Beurteilung. Dass der Verkehr „tube“ aufgrund der Bekanntheit von „YouTube“ als Synonym für „Internetvideoportal“ versteht, hält der Senat jedenfalls für den Zeitpunkt der Eintragung der streitgegenständlichen Marke für nicht erwiesen. Dagegen spricht insbesondere der geringe Zeitraum von nicht einmal sechs Monaten zwischen der Übernahme von „YouTube“ durch Google im Oktober 2006 und der Eintragung der angegriffenen Marke im März 2007.

BPatG, Beschluss vom 19.10.2010 – 27 W (pat) 216/09 – „Pornotube
§ 8 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 10 MarkenG

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