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BPatG: Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren wegen bösgläubiger Anmeldung einer Marke (Gegenstandswert 50.000 EUR) Beschluss vom 28.09.2010 – 33 W (pat) 138/09

Der für die Gebührenbemessung angesetzte Gegenstandswert von 50.000 € ist nicht zu beanstanden, da dies dem Regelgegenstandswert in Löschungsverfahren entspricht (vgl. BPatG 17 W (pat) 182/04). Bei einem Löschungsverfahren wegen bösgläubiger Anmeldung einer Marke, die einen Bezug zu einer bundesweit bekannten Marke aufweist, ist davon auszugehen, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der Marke zumindest diesem Regelgegenstandswert entspricht. Abzustellen ist hier insbesondere auch auf das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der von der Rechtsordnung missbilligten Beeinträchtigung und Störung des Wettbewerbs durch die angegriffene Marke (BPatG 27 W (pat) 68/02).

BPatG, Beschluss vom 28.09.2010 – 33 W (pat) 138/09Gegenstandswert 50.000 EUR
§ 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG; § 23 Abs. 3 S. 2 RVG

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