BPatG 26 W (pat) 3/05: Das rauhe Gefühl von feinem Sandpapier

BPatG, Beschluss vom 23.03.2007 – 26 W (pat) 3/05Das rauhe Gefühl von feinem Sandpapier
§ 8 Abs. 1 MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Eintragungsfähigkeit einer Tastmarke für Getränke: Auf dem Sektor von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken besteht keine Gewöhnung der Verbraucher aus den haptischen Eindrücken dieser Waren oder ihrer Verpackung ohne grafische oder Wortelemente auf die Herkunft der Waren zu schließen, da jedenfalls zur Zeit nicht verifizierbar ist, dass breite Handelskreise auf dem Gebiet der hier beanspruchten Waren üblicherweise haptische Gestaltungsmittel als Mittel der betrieblichen Kennzeichnung einsetzen.

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BPatG: CASHFLOW

BPatG, Beschluss vom 11.01.2007 – 25 W (pat) 9/05CASHFLOW
MarkenG § 8 Abs. 2

Für die Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Markenanmeldung haben weder die Praxis des Deutschen Patent- und Markenamts bezüglich vergleichbarer Fälle noch amtsinterne Richtlinien zur Prüfung von Markenanmeldungen eine entscheidungserhebliche Bedeutung.

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OLG Köln: Sekundenkleber

OLG Köln, Urteil vom 13.10.2006 – 6 U 59/06
§§ 3,4 Nr. 2, 8 Abs. 1 u. 3 MarkenG, § 4 Nr. 9 a) u. b) UWG

Eine Farbkombination, die derart definiert wird, dass jede beliebige Kombination der in Rede stehenden Farben Gelb und Schwarz in den Schutzbereich der Marke fallen sollen, mit der einzigen Einschränkung, dass die Farbe Schwarz einen Anteil von unter 50 % auszumachen hat kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht in das Register eingetragen werden (Urteil vom 24.06.2004 Heidelberger Bauchemie GmbH – GRUR 2004, 858).

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BPatG: Lichtenauer Wellness

BPatG, Beschluss vom 20.11.2006 – 26 W (pat) 20/04 – Lichtenauer Wellness
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

Auf Grund der Bezeichnungsgewohnheiten auf dem Mineralwassersektor wird der angesprochene
Verkehr in der Verbindung des Namens eines kleineren Ortes der Quelle mit einer beschreibenden Angabe (z. B. Kristall, Sanft Classic oder – wie vorliegend – Wellness) einen
Hinweis auf die Herkunft der Getränke aus einem bestimmten Mineralwasserunternehmen
sehen.

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BGH: grundke.de – Registrierung einer Domain durch Dritte (Treuhänder) Urteil vom 08.02.2007 – I ZR 59/04

BGH, Urteil vom 08.02.2007 – I ZR 59/04grundke.de (OLG Celle)
BGB § 12

a) Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9. 6. 2005 – I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 – segnitz.de).

b) Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung – abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags – dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart.

c) Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftraggebers hat registrieren lassen.

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BPatG: UHU-stic

BPatG, Beschluss vom 18.10.2006 – 29 W (pat) 255/03 – UHU-stic
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

1. Zur Verwechslungsgefahr zwischen einer jüngeren farbigen dreidimensionalen Marke und einer älteren ebenfalls farbig eingetragenen Wort-/Bildmarke trotz identischer Waren und erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wegen des unterschiedlichen Gesamteindrucks.

2. Die Farbgestaltung eines als farbige Wort-/Bildmarke registrierten Zeichens ist nicht allein kollisionsbegründend beim Vergleich mit einer farbigen dreidimensionalen Marke.

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BPatG: Löschung von Altmarken

BPatG, Beschluss vom 10.11.2006 – 24 W (pat) 37/05 – Löschung von Altmarken
MarkenG § 50 Abs. 1, § 152, § 158 Abs. 6

Auch vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes angemeldete Marken, bei dessen gemäß § 158 Abs. 6 MarkenG nach der Bekanntmachung absolute Schutzhindernisse nicht mehr berücksichtigt werden konnten, unterliegen der Regelung des § 50 Abs. 1 MarkenG, wonach für die Löschung einer entgegen § 8 MarkenG eingetragenen Marke auf das Vorliegen von Schutzhindernissen im Zeitpunkt der Eintragung abzustellen ist. Insoweit ist eine derartige Altmarke auch dann zu löschen, wenn das betreffende Schutzhindernis zwar noch nicht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Markengesetzes, aber im späteren Zeitpunkt der Eintragung vorlag.

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BPatG: Date 24

BPatG, Beschluss vom 23.08.2006 – 26 W (pat) 360/03 – DATE 24
§ 32 Abs. 2 Nr. 3, § 33 Abs. 2, 3 MarkenG, § 14 Abs. 1 MarkenV

Einzelne, konkret in einem „insbesondere“-Zusatz aufgeführte Domains stellen keine beispielhafte Aufzählung zur Erläuterung der im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufgeführten Dienstleistung „Auswahl und Gestaltung sowie Bereitstellung, Vermittlung und Verwaltung von Internet-Adressen bzw. Namensraum im Internet“ dar. Die Domains können daher nicht in das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer Marke eingetragen werden.

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BGH: Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten

BGH, Urteil vom 14.12.2006 – I ZR 11/04 – Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten (OLG Düsseldorf)
GMV Art. 9 Abs. 1, Art. 12 lit. b, 90 Abs. 1 und 2, Art. 92 lit. a; Brüssel-I-VO Art. 6 Nr. 1; MarkenG § 14 Abs. 1, § 23 Nr. 2

a) Werden mehrere Konzernunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten mit der Begründung in Anspruch genommen, sie hätten auf verschiedenen Absatzstufen in einer „Verletzerkette“ (hier: Aufarbeitung und Vertrieb von Komponenten der Brems- und Fahrwerkssteuerung für Lkw) zusammengewirkt und dabei eine Markenverletzung begangen, ist der besondere Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO begründet.

b) Befindet sich auf aufgearbeiteten Fahrzeugkomponenten neben der Marke des Herstellers die Marke des aufarbeitenden Unternehmens, deutet dies für den gewerblichen Nachfrager solcher Austauschteile darauf hin, dass sich die Herstellermarke nicht auf den Aufarbeitungsvorgang bezieht.

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