Schlagwort-Archive: Unterscheidungskraft

BPatG: Hamburger Oktoberfest – Keine Schutzfähigkeit für die angemeldete Marke wegen Freihaltebedürfnis Beschluss vom 24.03.2010 – 26 W (pat) 82/09

Das angemeldete Zeichen „HAMBURGER OKTOBERFEST“ ist freihaltebedürftig, da es ausschließlich aus Angaben besteht, die zur Beschreibung wesentlicher Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können.

Im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen stellt sich das „HAMBURGER OKTOBERFEST“ – losgelöst von einer sich am Münchner Oktoberfest orientierenden Assoziation – aus der Sicht des Verkehrs in ausschließlich beschreibender Weise als ein in Hamburg – zumindest auch – im Monat Oktober stattfindendes oder an dem Münchner Oktoberfest orientierendes Fest dar, auf dem die beanspruchten Getränke einschließlich damit in Zusammenhang stehend die Beherbergung und Verpflegung von Gästen angeboten werden (vgl. hierzu auch PAVIS PROMA 26 W (pat) 158/05 – MUNICH BEER FESTIVAL).

BPatG, Beschluss vom 24.03.2010 – 26 W (pat) 82/09HAMBURGER OKTOBERFEST
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

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BPatG: Markenanmeldung „Klassik4Kids“ für Tonträger und Veranstaltungen mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig Beschluss vom 13.07.2010 – 27 W (pat) 188/09

Der Markenanmeldung „Klassik4Kids“ für Waren und Dienstleistungen mit Bezug zu klassischer Literatur oder Musik fehlt jegliche Unterscheidungskraft mit der Folge, dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird. Die Anmeldemarke besteht aus dem allgemein geläufigen Wort „Klassik“, dem allgemeinen, insbesondere auch in der Werbung gebräuchlichen Ziffernkürzel „4“ für „for“ und dem als sog. Lehnwort in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen ursprünglich englischsprachigen Begriff „Kids“, der mit „Kinder“ übersetzt wird. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Bezeichnung ohne Schwierigkeiten im Sinne von „Klassik für Kinder“ verstehen. In Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die ausnahmslos einen Bezug zur Klassik haben können, liegt somit ein Hinweis auf das Thema und die Zielgruppe der beanspruchten Waren und Dienstleistungen vor (ebenso 27 W (pat) 85/09 – fashion 4 EVA), den die angesprochenen Verbraucher auch nicht wegen seiner Kombination aus den Wörtern mit der 4 für „for“ als Herkunftshinweis verstehen.

BPatG, Beschluss vom 13.07.2010 – 27 W (pat) 188/09Klassik4Kids
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Eintragungsfähigkeit des Slogans „Keep the Change“ als Marke Beschluss vom 20.07.2010 – 33 W (pat) 65/09

Der Slogan „Keep the change“ ist als Marke schutzfähig. Es handelt sich bei dem angemeldeten Slogans nicht um eine Merkmalsbezeichnung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für den mit der Marke beanspruchten Bereich „Bankgeschäften und Finanzwesen“. Vielmehr stellt die Wortfolge „keep the change“, ebenso wie deren Übersetzung(en) „Behalten Sie das Wechselgeld/Kleingeld!“ oder „Stimmt so!“ die bekannte Einladung an den Vertragspartner oder dessen Angestellten dar, das dem Kunden zustehende Wechselgeld als Trinkgeld zu einzubehalten. Nur in diesem Sinne, sei es als direktes Trinkgeldangebot im herkömmlichen Sinne oder als Anspielung darauf, hat sich die Anmeldemarke belegen lassen. Mit diesem Bedeutungsgehalt als Einladung oder Aufforderung kann die angemeldete Marke aber keine Eigenschaft bzw. irgendein Merkmal oder einen sonstigen Aspekt von Bank- oder Finanzdienstleistungen bezeichnen (im Gegensatz z. B. zum isolierten Wort „change“). Dies würde selbst dann gelten, wenn Trinkgelder im Bank- und Finanzgewerbe üblich wären. Das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG scheidet daher aus.

BPatG, Beschluss vom 20.07.2010 – 33 W (pat) 65/09Eintragungsfähigkeit der Wortfolge „Keep the Change“ als Marke
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

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BPatG: „Auto-Kochen“ nicht als Marke für Kaffee- und Waschmaschinen schutzfähig Beschluss vom 09.02.2010 – 24 W (pat) 64/08

Kein Markenschutz für die Wortkombination „Auto-Kochen“. Entgegen der Auffassung der Anmelderin handelt es sich bei der Wortkombination „Auto-Kochen“ für die einschlägigen Verkehrskreise ohne weiteres um eine in ihrem beschreibenden Gehalt erkenn- und verstehbare Wortkombination.

BPatG, Beschluss vom 09.02.2010 – 24 W (pat) 64/08Auto-Kochen
§§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Zurückweisung der Markenanmeldung „Porco“ für Futtermittel wegen fehlender Unterscheidungskraft Beschluss vom 16.06.2010 – 28 W (pat) 28/10

Die angemeldete Marke „Porco“ ist im Hinblick auf die beanspruchten Waren Futtermittel bereits zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet und somit vom Markenschutz ausgeschlossen, so dass die Zurückweisung der Anmeldung zu Recht erfolgt ist (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

BPatG, Beschluss vom 16.06.2010 – 28 W (pat) 28/10 – „Porco
MarkenG § 8 II Nrn. 1 u. 2

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BPatG: Keine Markenschutz für die Wortfolge „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“ Beschluss vom 22.07.2010 – 25 W (pat) 507/10

Der angemeldeten Wortfolge „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“ kommt keine Unterscheidungskraft zu. Der Spruch „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“ setzt sich – in grammatikalisch korrekter Form – aus allgemein geläufigen Wörtern der deutschen Sprache zusammen. Die Wortfolge erschöpft sich in einer gewöhnlichen Werbemitteilung und weist weder Originalität noch Prägnanz auf.

BPatG, Beschluss vom 22.07.2010 – 25 W (pat) 507/10 – „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG

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BPatG: Kein Markenschutz für die Bezeichnung „Complete“ aufgrund fehlender Unterscheidungskraft Beschluss vom 08.07.2010 – 25 W (pat) 14/10

Auch wenn die Bezeichnung „Complete“ in den USA als Marke geschützt wurde, ändert dies nichts daran, dass es sich bei dieser Bezeichnung „Complete“ um eine eindeutige Sachaussage in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren (hier: Windeln, Windeleinlagen, Höschenwindeln und Saugvorlagen) handelt, die nicht als Marke schutzfähig ist.

Ausländische Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken haben hinsichtlich der Schutzfähigkeit einer Marke in Deutschland weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung.

BPatG, Beschluss vom 08.07.2010 – 25 W (pat) 14/10 – „Complete
MarkenG § 8 II Nr. 1

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BPatG: Schutz der Wortmarke „Wunschlage“ Beschluss vom 01.06.2010 – 33 W (pat) 127/08

Der angemeldeten Marke „Wunschlage“ steht hinsichtlich der Dienstleistungen aus dem Bereich Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Telekommunikation sowie Entwurf und Entwicklung von Computerhardware nicht das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b MarkenRL) entgegen, weil es ihr nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt.

BPatG, Beschluss vom 01.06.2010 – 33 W (pat) 127/08Wortmarke „Wunschlage“
MarkenG § 8 II Nr. 1

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BGH: „Die Vision“ – Kein Markenschutz für Mehrfachslogan Beschluss vom 01.07.2010 – I ZB 35/09

Längere Wortfolgen entbehren in der Regel jeglicher Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BGH, Beschluss vom 01.07.2010 – I ZB 35/09Die Vision
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

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BGH: Marlene-Dietrich-Bildnis II – Markenschutz von Porträtfotos oder anderer naturgetreuer Abbildungen bekannter Personen Beschluss vom 31.03.2010 – I ZB 62/09

a) Zeichen oder Angaben, die sonst als Werbemittel verwendet werden, ohne dass sie für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind, kann nicht schon wegen einer solchen Verwendung die Eintragung als Marke versagt werden.

b) Bei der Prüfung des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist im Wege einer Prognose zu ermitteln, ob dem angemeldeten Zeichen von Haus aus Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zukommt. Dabei sind die in der betreffenden Branche bestehenden Verkehrsgepflogenheiten sowie – wenn das angemeldete oder ein ähnliches Zeichen bereits benutzt wird – die Kennzeichnungsgewohnheiten und die tatsächliche Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Die Wahrnehmung des Verkehrs, ob ein Zeichen im Einzelfall als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung verstanden wird, kann auch dadurch beeinflusst werden, dass Marken bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise an bestimmten Stellen angebracht werden.

c) Einer Beschränkung der Marke darauf, dass der Schutz nur für die Anbringung des Zeichens an einer bestimmten Stelle begehrt wird (sogenannte Positionsmarke), bedarf es nicht, wenn – wie im Regelfall – praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten der Anbringung des Zeichens an verschiedenen Stellen auf oder außerhalb der Ware oder Dienstleistung in Betracht kommen, bei denen das Zeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird.

BGH, Beschluss vom 31.03.2010 – I ZB 62/09Marlene-Dietrich-Bildnis II
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

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