OLG Hamburg, Urteil vom 05.05.2004 – 5 U 85/03 – TAE-BO
Markenverletzungsklage: Bindung des Verletzungsgerichts an eine eingetragene deutsche Wortmarke trotz eines parallelen Löschungsverfahrens; Verkehrsverständnis des Begriffs „Tae Bo“ und Herkunftstäuschung durch unbefugte Markenverwendung – Tae Bo
1. Das Verletzungsgericht ist an die eingetragene deutsche Wortmarke „Tae Bo“ , u.a. geschützt für Kurse und Ausbildungsprogramme im Fitnessbereich, gebunden. Die gegen diese Marke gerichteten Löschungsanträge haben keine ausreichende Erfolgsaussicht, um eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens zu rechtfertigen.
2. Der Begriff „Tae Bo“ wird in Deutschland jedenfalls von rechtlich erheblichen Teilen des Verkehrs herkunftshinweisend für das von dem mehrfachen Kampfsportweltmeister entwickelte Fitnesstraining verstanden ( Abgrenzung zur Entscheidung „Feldenkrais“ des BGH )
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