Schlagwort-Archive: BGH

BGH: Unrichtige Aufsichtsbehörde

a) Hat sich der Schuldner gegenüber einem Gläubiger i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. strafbewehrt unterworfen, setzt die Verwirkung der Vertragsstrafe ohne eine ausdrückliche oder konkludente Einschränkung der Unterwerfungserklärung nicht voraus, dass der Verstoß gegen das Unterlassungsgebot i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen.

b) Mehrere Vertragsstrafen, die auf jeweils gesonderte Verstöße gegen eine Unterlassungsvereinbarung gestützt werden, sind im Regelfall unterschiedliche Streitgegenstände.

BGH, Urteil vom 10.06.2009 – I ZR 37/07Unrichtige Aufsichtsbehörde
BGB § 339; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 1 a.F.

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BGH: LIKEaBIKE – Wettbewerbswidrige Nachahmung eines Laufrades

Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses hängt von dem Gesamteindruck ab, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln. Sie kann daher durch Gestaltungsmerkmale verstärkt oder begründet werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des Erzeugnisses aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweien.

Die Übernahme von Merkmalen eines Erzeugnisses, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, kann wettbewerbsrechtlich unlauter sein, wenn eine dadurch hervorgerufene Gefahr einer Herkunftstäuschung durch zumutbare Maßnahmen zu vermeiden ist.

BGH, Urteil vom 28.05.2009 – I ZR 124/06LIKEaBIKE
UWG § 4 Nr. 9 lit. a

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FIFA unterliegt im Streit mit Ferrero über WM-Marken

Der u.a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über Ansprüche der FIFA auf Löschung von Marken entschieden, die sich auf die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika beziehen und die Ferrero hat eintragen lassen. (BGH, Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 183/07 – WM-Marken)

Sachverhalt

Die Klägerin, die FIFA mit Sitz in der Schweiz, veranstaltet die Fußball-Weltmeisterschaften. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken, die auf die Fußball-Weltmeisterschaften 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika Bezug nehmen. Die beklagte Ferrero GmbH gibt zu Fußball-Weltmeisterschaften Sammelbilder heraus, die sie ihren Schokoladenerzeugnissen beilegt. Sie hat mehrere Marken eintragen lassen, die ebenfalls einen Bezug zur Fußball-Weltmeisterschaft aufweisen, um ihre Sammelbildaktion markenrechtlich abzusichern. Die Klägerin hat die Beklagte auf Löschung der Marken in Anspruch genommen.

Rechtliche Wertung

Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Löschungsansprüche der Klägerin sowohl unter kennzeichenrechtlichen als auch wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten verneint.

Kennzeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint, weil keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Parteien bestehe und die Klägerin die begehrten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf Werktitel mit den Bezeichnungen „WM 2010“, „GERMANY 2006“ und „SOUTH AFRICA 2010“ stützen könne. Aus Wettbewerbsrecht abgeleitete Ansprüche hat der Bundesgerichtshof ebenfalls verneint. Durch die Marken der Beklagten werde der Verkehr nicht zu der unzutreffenden Annahme veranlasst, die Beklagte sei offizieller Sponsor der Klägerin. Die Beklagte behindere die Klägerin durch die Markeneintragungen nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bemühen, die Fußball-Weltmeisterschaften durch Einräumung von Lizenzen an Sponsoren zu vermarkten. Auch auf die Generalklausel des § 3 UWG könne die Klägerin die Löschungsansprüche nicht mit Erfolg stützen. Das grundgesetzlich geschützte Recht der Klägerin zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen führe nicht dazu, dass ihr jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nehme, vorbehalten sei.

BGH, Pressemitteilung Nr. 232/2009

BGH: Jugendherberge – Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechtsbeschwerde gegen die Löschung der Marke „Jugendherberge“ zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde rügte ohne Erfolg, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt wurde, indem das Bundespatentgericht keine inhaltlich und zeitlich ausreichenden Hinweise auf die seiner Auffassung nach fehlerhafte Ermittlung der beteiligten Verkehrskreise in einem vom Markeninhaber vorgelegten Gutachten gegeben habe. Nach Ansicht des BGH war das Bundespatentgericht nicht verpflichtet, den Markeninhaber darauf hinzuweisen, dass es als beteiligte Verkehrskreise die Gesamtbevölkerung ansah und nicht nur die potentiellen Besucher von Jugendherbergen.

Wenn im Verfahren ohne Weiteres deutlich gemacht wurde, dass der Begriffsinhalt der Wortmarke „Jugendherberge“ keine Bedeutung dafür hatte, wie die Nutzer der für diese Marke angemeldeten Dienstleistungen, insbesondere Beherbergung von Gästen und Verpflegung, zu bestimmen sind, musste der Markeninhaber deshalb zumindest damit rechnen, dass das Bundespatentgericht die Gesamtbevölkerung als maßgeblichen Verkehrskreis ansehen werde.

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 – I ZB 7/09Jugendherberge
Art. 103 Abs. 1 GG

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BGH: Partnerprogramm (ROSE)

a) Erscheint bei der Eingabe eines Suchbegriffs in der Trefferliste einer Suchmaschine ein Text, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung des für einen Dritten als Marke geschützten Begriffs entnimmt, so genügt der Markeninhaber mit dem Vortrag dieses Geschehens im Regelfall seiner Darlegungslast für eine markenmäßige Benutzung seines Zeichens durch den Inhaber der unterhalb des Textes angegebenen, über einen elektronischen Verweis (Link) zu erreichenden Internetadresse. Macht dieser geltend, er benutze den betreffenden Begriff auf seiner Internetseite nur in einer beschreibenden Bedeutung, trägt er hinsichtlich der dafür maßgeblichen konkreten Umstände die sekundäre Darlegungslast.

b) Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen, wenn ihnen für jeden Besucher, der über diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäftsabschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbepartner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird. Die Haftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG beschränkt sich dabei auf das Handeln des Beauftragten auf eine bestimmte zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur über diese Website getätigte Links abgerechnet werden und der Auftraggeber auch nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte noch anderweitig für ihn tätig wird.

BGH, Urteil vom 07.10.2009 – I ZR 109/06Partnerprogramm (OLG Köln)
MarkenG § 14 Abs. 2 und 7

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BGH: DAX – Zulässige Bezugnahme auf die Marke DAX bei sachlicher und informativer Form

a) Veröffentlicht der Markeninhaber (hier: Deutsche Börse AG) einen mit der Marke bezeichneten Aktienindex (hier: DAX), kann er einem Dritten aufgrund des Markenrechts nicht verbieten, in den von dem Dritten emittierten Finanzprodukten als Bezugsgröße auf den Aktienindex zu verweisen, wenn dies sachlich und informativ geschieht und der Eindruck vermieden wird, es bestünden Handelsbeziehungen zwischen den Beteiligten.

b) Ein Verstoß gegen die guten Sitten i.S. des § 23 Nr. 2 MarkenG liegt vor, wenn ein Dritter den mit einer Marke übereinstimmenden Aktienindex (hier: DivDAX) im Rahmen der Produktkennzeichnung seiner Wertpapiere (hier: Unlimited DivDAX® Indexzertifikat) verwendet.

c) Verweist ein Bankinstitut auf einen Aktienindex als Bezugsgröße für die Wertentwicklung seiner Finanzprodukte, liegt darin keine wettbewerbswidrige Nachahmung der in der Ermittlung und Herausgabe des Aktienindex bestehenden Leistung.

d) Ist ein Lizenznehmer zur Zahlung von Einzellizenzgebühren für die Verwendung der Marke bei der Ausgabe von Wertpapieren verpflichtet, kann allein deren vermehrte Ausgabe kein Anpassungsverlangen nach § 313 BGB begründen.

BGH, Urteil vom 30.04.2009 – I ZR 42/07DAX (OLG Frankfurt a.M.)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 23 Nr. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b und Nr. 10; BGB § 313

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TAZ gewinnt gegen BILD: „Gib mal Zeitung!“ Zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert.

Sachverhalt:

Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung, die Beklagte verlegt „die tageszeitung“ (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit einem Kino-Werbespot für die TAZ.

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BGH: airdsl – Schutz eines Domainnamens als Werktitel

a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.

b) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.

c) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.

BGH, Urteil vom 14.05.2009 – I ZR 231/06airdsl (OLG Köln)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, §§ 5 und 15 Abs. 2 und 4

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BGH: Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten Monaten des Jahres 2009

Bild ./. taz Verhandlungstermin: 1. Oktober 2009
I ZR 134/07
LG Hamburg – Entscheidung vom 7. April 2006 – 408 O 97/06
OLG Hamburg – Entscheidung vom 11. Juli 2007 – 5 U 108/06

Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung. Die Beklagte verlegt „die tageszeitung“ (taz). Im Jahr 2005 warb sie bundesweit für die taz in Werbespots, die zumindest in ironischer Weise auf die BILD- Zeitung der Klägerin und ihre Kundenstruktur Bezug nehmen. In einem Werbespot fand folgender Dialog zwischen einem mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleideten Kunden und einem Kioskverkäufer statt: „Kalle, gib mal Zeitung“ – „Is aus“ – „Wie aus?“ – (Angebot einer taz) – „Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du“ – (Angebot einer BILD- Zeitung, Gelächter). Der andere Werbespot begann mit der Forderung „Kalle, gib mal taz“, gefolgt von Gelächter. Beide Werbespots endeten mit der Aussage „taz ist nicht für jeden. Das ist OK so.“ Die Klägerin meint, die Werbung zeichne ein vernichtendes Bild von den (fehlenden) intellektuellen Fähigkeiten sowie der trostlosen Sozialstruktur eines BILD- Zeitung- Lesers und nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Landgericht und Berufungsgericht (veröffentlicht in: AfP 2008, 387) haben der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Werbespots beinhalteten eine unzulässig herabsetzende Werbung (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG). Die Beklagte versuche ihr Produkt herauszustellen, indem sie das Produkt der Klägerin unangemessen abqualifiziere. Der Kunde der Klägerin werde als nicht sehr gepflegter Mensch aus einfachsten sozialen Verhältnissen charakterisiert, der mit rudimentären Sprachfetzen auf unterstem Ausdrucksniveau kommuniziere. Die Werbebotschaft liege letztlich darin, dass der Interessent der BILD- Zeitung intellektuell nicht in der Lage sei, die anspruchsvolle taz zu lesen und zu verstehen. Diese herabsetzenden Äußerungen über die Konkurrenz seien von der Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit nicht umfasst. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

ROSE Verkündungstermin: 7. Oktober 2009
(Verhandlungstermin: 10. Juni 2009)
I ZR 109/06
LG Köln – 31 O 8/05 – Entscheidung vom 6. Oktober 2005
OLG Köln – 6 U 200/05 – Entscheidung vom 24. Mai 2006

Die Klägerin, die einen Spezialversand für Radsportartikel unterhält, ist Inhaberin der Wortmarke „ROSE“, eingetragen u. a. für Fahrräder. Die Beklagte betreibt im Internet unter www.rad-discount.de einen Versandhandel mit Fahrrädern. Dabei beteiligt sie sich an einem Affiliate-Programm, das von der Firma affilinet GmbH betrieben wird. Bei diesem Programm schließen die Beklagte und andere Unternehmen Verträge mit der affilinet GmbH, auf deren Grundlage die Drittunternehmen auf eigenen Websites Werbebanner schalten, die zur Website der Beklagten führen. Im Streitfall hat ein als Werbeträger für die Beklagte angemeldetes Unternehmen den Metatag „rose“ verwendet. Hierin sieht die Klägerin eine Verletzung ihrer Markenrechte und begehrt Unterlassung.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Eine Verletzung der Marke der Klägerin sei in der Verwendung des Wortes „rose“ als Metatag zu sehen. Für den Unterlassungsanspruch sei die Beklagte nach § 14 Abs. 7 MarkenG verantwortlich.

Boris Becker Verhandlungstermin: 29. Oktober 2009
I ZR 65/07
LG München I – Entscheidung vom 22. Februar 2006 – 21 O 17367/03
OLG München – Entscheidung vom 6. März 2007 – 18 U 3961/06

Der Kläger ist der bekannte ehemalige Tennisspieler Boris Becker. Er begehrt die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für eine Werbung mit seinem Bildnis. Die Beklagte warb 2001/2002 für die in Planung befindliche Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung mit der Abbildung eines zusammengerollten Testexemplars, auf dem das Bildnis des Klägers mit der Überschrift „Der strauchelnde Liebling“ und dem Untertitel „Boris Beckers mühsame Versuche, nicht aus der Erfolgsspur geworfen zu werden Seite 17“ erkennbar war. Der im Untertitel angekündigte Bericht erschien nicht.

Das Landgericht hat dem Kläger eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 1,2 Mio € zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gegeben erachtet (veröffentlicht in: AfP 2007, 237). Die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers sei gemäß §§ 22, 23 KUG unzulässig. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers müsse nicht gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten zurücktreten. Die Meinungs- und Pressefreiheit verfüge nur über geringes Gewicht, weil der angekündigte Bericht nicht erschienen sei. Die bloße Möglichkeit, dass es den angekündigten Artikel hätte geben können, rechtfertige nicht, den Image- und Werbewert des außerordentlich prominenten Klägers aus rein wirtschaftlichem Interesse des Verlags auszunutzen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision und erstrebt eine Klageabweisung.

WM 2010 – Verhandlungstermin: 12. November 2009
I ZR 183/07
LG Hamburg – Entscheidung vom 25. Oktober 2005 – 312 O 353/05
OLG Hamburg – Entscheidung vom 13. September 2007 – 3 U 240/05

Die Klägerin ist der Fußballweltverband (FIFA) und Veranstalterin von Fußballweltmeisterschaften. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken mit einem WM- Bezug. Die Beklagte ist ein bekanntes Unternehmen der Lebensmittelindustrie und stellt die Produkte Duplo und Hanuta her. Bei früheren Welt- und Europameisterschaften fügte sie diesen Schokoladenprodukten in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Fußball Bund Sammelbilder mit einem Logo bei, das neben der Jahreszahl und der Abbildung eines Fußballs die Bezeichnung EM oder WM enthielt. Die Verwertungsgesellschaft der Klägerin versuchte erfolglos, die Sammelbild- aktionen zu unterbinden. 2004 und 2005 sind für die Beklagte acht Wort-/ Bildmarken mit Bezug zur Weltmeisterschaft für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen eingetragen worden, u. a. „WM 2010“ „WM“ und „2010“. Angemeldet sind drei weitere Marken, u. a. „Südafrika 2010“. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung der eingetragenen Marken und Rücknahme der Markenanmeldungen in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage wegen wettbewerbswidriger Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG stattgegeben (veröffentlicht in: GRUR-RR 2006, 29). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (veröffentlicht in: GRUR-RR 2008, 50). Der geltend gemachte Anspruch folge weder aus den prioritätsälteren Marken der Klägerin noch aus Titelschutzrechten. Auch ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch scheide aus. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die Markeneintragungen darauf abzielten, die Klägerin zu behindern. Sie dienten in erster Linie der Absicherung der bisherigen geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten. Die registrierten Waren und Dienstleistungen gingen zwar über die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten hinaus, gewisse Ausdehnungstendenzen der werblichen Tätigkeit seien jedoch zulässig. Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen diese Beurteilung und verfolgt weiter ihr Begehren auf Markenlöschung und Rücknahme der Anmeldungen.

Quelle: Pressemitteilung 186/09 vom 17.09.2009

BGH: Knoblauchwürste – Nachahmungsschutz bei Produktverpackung

Im Rahmen des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes spricht eine unterschiedliche Herstellerangabe in der Regel gegen eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne. Dagegen räumt eine Handelsmarke auf dem nachgeahmten Produkt die Gefahr der Herkunftstäuschung nicht notwendig aus; dies setzt indessen voraus, dass der Verkehr die Handelsmarke als solche erkennt.

BGH, Urteil vom 02.04.2009 – I ZR 144/06Knoblauchwürste (OLG Köln)
UWG § 4 Nr. 9 lit. a

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