BPatG 27 W (pat) 43/09: Halle Münsterland

BPatG, Beschluss vom 27.01.2009 – 27 W (pat) 43/09
§ 8 MarkenG

Leitsatz:

Bei Veranstaltungsorten hat sich eine Übung herausgebildet, Betriebskennzeichnungen zu verwenden, die aus dem Namen einer Region oder eines Ortes und dem am Unternehmensgegenstand orientierten Begriff zusammengesetzt sind. Die Verbraucher sind deshalb daran gewöhnt, einen betrieblichen Herkunftshinweis auf diese Weise vermittelt zu bekommen.

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BGH Urteil: Bloßes Halten einer Domain verletzt keine Kennzeichenrechte

In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, dass der Inhaber eines Namens- oder Kennzeichenrechtes es ausnahmsweise hinzunehmen hat, dass er eine Geschäftsbezeichnung – hier „ahd“ – nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain „de“ als Domainnamen nutzen kann, wenn die Benutzung der Geschäftsbezeichnung erst nach der Registrierung der Domain aufgenommen wurde. (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.4.2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1009 – afilias.de).

Der BGH bestätigte jedoch den Unterlassungsanspruch der Klägerin aufgrund der Unternehmensbezeichnung. Demnach ist der Domaininhaber nicht berechtigt, unter dem Domainnamen „ahd.de“ die Buchstabenkombination „ahd“ als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen.

Im Ergebnis wendet der BGH konsequent den Prioritätsgrundsatz an. Entsteht ein Namens- oder Kennzeichenrecht erst nach der Registrierung einer Domain, stellt die Registrierung allein keine Rechtsverletzung dar.

BGH Pressemitteilung Nr. 39/2009 vom 20.02.2009:

Streit um Domainnamen ahd.de

Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird.

Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung „ahd“. Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen „ahd.de“. Vor dem Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein „Baustellen“-Schild mit dem Hinweis, dass hier „die Internetpräsenz der Domain ahd.de“ entstehe. Danach konnten unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004 auch Dienstleistungen der Beklagten wie z.B. das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung „ahd“ für das Angebot dieser Dienstleistungen zu unterlassen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Benutzung der Bezeichnung „ahd“ für die genannten Dienstleistungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „ahd.de“ hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten könne, die Buchstabenkombination „ahd“ als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne (BGH, Urt. v. 24.4.2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1009 – afilias.de). Sie berechtige als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Der Domainname sei von der Beklagten vor Oktober 2001 auch nicht so verwendet worden, dass an der Bezeichnung „ahd“ ein gegenüber der Geschäftsbezeichnung der Klägerin vorrangiges Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden sei.

Einen Anspruch der Klägerin auf Löschung des Domainnamens hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das Löschungsbegehren nicht gestützt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin darstelle. Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung „ahd“ nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain „de“ als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung „ahd“ erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft.

Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de
LG Hamburg – Urteil vom 26. Mai 2005 – 315 O 136/04
OLG Hamburg – Urteil vom 5. Juli 2006 – 5 U 87/05

MMR 2006, 608

Karlsruhe, den 20. Februar 2009

BGH: STREETBALL

Amtliche Leitsätze

Der Beurteilung, ob ein Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt, ist das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Eintragung des Zeichens als Marke zugrunde zu legen. Ist für den Anmelder bereits ein identisches Zeichen für dieselben Waren oder Dienstleistungen eingetragen, so sind deshalb keine anderen, insbesondere keine noch geringeren Anforderungen an das Vorliegen der Unterscheidungskraft zu stellen als sonst.

BGH, Beschluss vom 15.01.2009 – I ZB 30/06 – Das Zeichen „STREETBALL“ ist für die Waren „Sportschuhe und Sportbekleidung“ mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

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Lokalisten und die Werbung mit den Galgenmännchen

Strungup Lokalisten - Bildnachweis: meetinx

Agentur: DDB Berlin für Lokalisten.de
Todesursache (sic!): Mit dieser Hangman-Variante hat die Agentur DDB keine Begeisterung geweckt. Die Botschaft, die Bedeutung von Freunden anhand drastischer Situation wie der Rettung vor einer Hinrichtung in letzter Minute zu zeigen, kam nicht überall an. Der Hauptgesellschafter von Lokalisten.de, die SevenOne Intermedia (ProSieben.Sat.1-Gruppe) zeigte sich schockiert über diese Kampagne. Laut dem Unternehmenssprecher war der Entwurf der Werbeagentur nicht bekannt, sondern eine Eigeninitiative gewesen. Die Agentur wurde laut dem Bericht von turi2 umgehend abgemahnt. (via meetinx)

Weitere Bilder der Kampagne bei coloribus.

Bildnachweis: meetinx

Xing: GAME OVER für Online-Spiel savethesacked.com

(Video von boocompany, via off the record)

Agentur: Deepblue für Xing
Todesursache: GAME OVER für savethesacked.com. Das Online-Spiel „Save the sacked“ – zu deutsch „Rette die Gefeuerten“ – hat im Internet einen Proteststurm ausgelöst. Auf der inzwischen zu Xing umgeleiteten Website savethesacked.com mussten die Nutzer Menschen retten, die angesichts von Wirtschaftskrise und Jobverlust vom Hochhaus springen. Figuren konnten gerettet werden, wenn die Spieler sie mit einem Xing-Fallschirm ausstatteten.

Das Spiel habe ungewollte „Irritationen“ hervorgerufen, erklärt Xing-Sprecher Thorsten Vespermann. Die in dem Spiel eingesetzten „Metaphern“ seien offenbar nicht von allen allen Nutzern verstanden worden.

„Sonderkommando Preis“: Karstadt zieht Werbung zurück

Sonderkommando Preis

Agentur: unbekannt für Karstadt
Todesursache: Laut einem Bericht von Spiegel Online verschickte Karstadt einen E-Mail-Newsletter mit verfänglicher Terminologie: Die Warenhauskette hatte darin Aktionsangebote mit dem „Sonderkommando Preis“ beworben. Den Begriff „Sonderkommando“ verwendeten die Nationalsozialisten für eine Gruppe jüdischer Häftlinge des Vernichtungslagers Auschwitz. Das Wort ist eine typische NS-Verschleierung: Das Häftlingskommando wurde gezwungen, die Deportierten auszuplündern und deren Ermordung vorzubereiten.

Ein Sprecher der Karstadt-Mutter Arcandor zeigte sich gegenüber Spiegel Online verwundert und hielt diese Parallele für weit hergeholt. Heute seien mit „Sonderkommandos“ eher polizeiliche Maßnahmen gemeint. Später hieß es dann, die Agentur habe sich nicht an das Briefing gehalten. Karstadt „bedauere die Fehlleistung“. (via Werbeblogger)

Bildnachweis: Spiegel Online

Tchibo stoppt Werbung mit Slogan „Jedem den Seinen“

„Jedem den Seinen“ Werbung für Kaffeesorten.

Agentur: unbekannt für Tchibo
Todesursache: Tchibo und Esso haben eine gemeinsame PR-Aktion gestoppt, die bundesweit an rund 700 Tankstellen unter dem Slogan „Jedem den Seinen“ für Kaffeesorten warb. Die Redewendung „Jedem das Seine“ („suum cuique“) hatten die Nationalsozialisten missbraucht: Er stand über dem Eingang des Konzentrationslagers Buchenwald bei Weimar. Geprägt hatte ihn allerdings der Philosoph Cato der Ältere vor mehr als 2000 Jahren; er meinte ihn positiv: Jeder Mensch soll sein Leben so gestalten können, wie er es möchte. (Tchibo, Esso und die eigene Nase via Werbeblogger).

Tchibo-Sprecherin Angelika Scholz erklärte, das Unternehmen habe „nie die Absicht gehabt, Gefühle zu verletzen“.

Tchibo sind nicht die Ersten, die hier historische Erinnerungslücken zeigen. 1998 bewarb Nokia mit dem Slogan austauschbare Handy-Gehäuse. Der Handelskonzern Rewe warb mit einem Prospekt, in dem es hieß: „Grillen: Jedem das Seine“. 1999 stoppte Burger King in Erfurt nach Protesten eine Handzettel-Aktion mit dem Slogan. 2001 war er Bestandteil einer Werbekampagne für Kontoführungsmodelle der Münchner Merkur-Bank.

Neu im markenmagazin:recht: Der Werbefriedhof

Inspiriert und in Erinnerung an den großartigen „Ad Graveyard“ von Jeffrey Zeldman führt markenmagazin:recht ab heute eine neue Kategorie „Werbefriedhof“ ein.

Gewidmet ist sie allen kreativen Ideen Fehltritten die entweder Werbern selbst, Kunden oder der Öffentlichkeit zum Opfer gefallen sind. Ob zu Recht oder Unrecht, genial oder geschmacklos, mag der geneigte Leser selbst entscheiden.

BVerfG 1 BvR 1563/08: Keine Vorlagepflicht deutscher Gerichte in Markensachen an den EuGH

BVerfG, Beschluss vom 11.12.2008 – 1 BvR 1563/08
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob das deutsche Gericht im Hinblick auf seine Vorlagepflicht an den EuGH Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt hat. Abweichende Entscheidungen des HABM begründen grundsätzlich keine Vorlagepflicht deutscher Gerichte. (Rn. 11)

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