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BGH: STREETBALL

Amtliche Leitsätze

Der Beurteilung, ob ein Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt, ist das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Eintragung des Zeichens als Marke zugrunde zu legen. Ist für den Anmelder bereits ein identisches Zeichen für dieselben Waren oder Dienstleistungen eingetragen, so sind deshalb keine anderen, insbesondere keine noch geringeren Anforderungen an das Vorliegen der Unterscheidungskraft zu stellen als sonst.

BGH, Beschluss vom 15.01.2009 – I ZB 30/06 – Das Zeichen „STREETBALL“ ist für die Waren „Sportschuhe und Sportbekleidung“ mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

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