BPatG: Marke „Turbo P.O.S.T.“ nicht schutzfähig

Die Bezeichnung Turbo P.O.S.T. für die Waren und Dienstleistungen „Papier, Pappe (Karton); Verteilung von Werbeprospekten; Beförderung von Gütern; Post- und Kurierdienstleistungen” ist nicht als Marke schutzfähig.

Die Verfremdung des Markenbestandteils „P.O.S.T.“ mit den Punkten nach jedem Einzelbuchstaben wirkt nicht schutzbegründend, da die Bezeichnung „Post“ hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.

Insbesondere im Zusammenhang mit dem weiteren Markenbestandteil „Turbo“ ergibt die Wortfolge einen sinnvollen und naheliegenden Gesamtbegriff, den der Verkehr nur im werbend-beschreibenden Sinne als besonders leistungsstarke bzw. schnelle Post und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird.

BPatG, Beschluss vom 09.06.2009 – 33 W (pat) 108/07Turbo P.O.S.T.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BGH: Opel-Blitz auf Spielzeugmodellauto ist keine Markenverletzung

A. Die Voraussetzungen einer Markenverletzung nach § 14 II Nr. 2 MarkenG (bzgl. der Ware Spielzeug):
1.Zwar handelt es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto um die Benutzung eines mit der Klagemarke (auch für Spielzeug eingetragen) identischen Zeichens für identische Waren
2. Verwechslungsgefahr bzw. gedankliches in Verbindungbringen ist jedoch zu verneinen:
a. Es werden weder die Hauptfunktion der Marke beeinträchtigt:
d.h. den Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen,
b.noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt:
weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit ansehen.
Folglich sehen die Verbraucher darin keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos.

B. Die Voraussetzungen einer Markenverletzung nach § 14 II Nr. 2 MarkenG (bzgl. der Ware Kraftfahrzeug):
Es fehlt die Ähnlichkeit der Marke OPEL für Kraftfahrzeuge und Spielzeugautos, so dass auch die Annahme einer Markenverletzung wegen Begründung einer Verwechslungsgefahr ausscheidet.

C. Die Voraussetzungen einer Markenverletzung nach § 14 II Nr. 3 MarkenG:
Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes einer – für Kraftfahrzeuge – bekannten Marke, fehlt es insoweit an einer unlauteren Beeinträchtigung oder Ausnutzung des Rufs der für Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke der Klägerin.

BGH, Urteil vom 14.1.2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz
§ 14 II Nr.2, 3 MarkenG

Personennamen und -bezeichnungen als Marke

Das Interesse am Schutz von Namen bekannter lebender oder verstorbener
Personen als Marke ist hoch. Grundsätzlich sind Personennamen und Pseudonyme als Marke schutzfähig (EuGH, GRUR 2004, 674, Rdnr. 33 f. – Nichols). Zur Frage des markenrechtlichen Schutzes von Persönlichkeitsmerkmalen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung zu „Marlene-Dietrich-Bildnis“ (BGH, GRUR 2008, 1093) allerdings eingeschränkt, dass bei Name und Bildnis einer bekannten Persönlichkeit die Eintragung für Waren- und Dienstleistungen ausgeschlossen ist, die sich thematisch mit der jeweiligen Persönlichkeit befassen können.

Bei Merchandising-Waren ist dagegen dann von der Schutzfähigkeit auszugehen, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gebe, das Zeichen in einer Weise zu verwenden, die vom Verkehr als herkunftshinweisend verstanden werde, etwa bei Textilien und Schuhen in Form eines eingenähten Etiketts.

Beispiele aus der Rechtsprechung

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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „EASTSIDE BERLIN“ und „East Side Gallery“

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke EASTSIDE BERLIN ist von Hause aus schwach. In Bezug auf die für sie geschützten Waren kommt ihr nämlich ein beschreibender Anklang zu, da sie lediglich zum Ausdruck bringt, dass die gekennzeichneten Produkte aus dem Ostteil von Berlin stammen.

Im Gesamteindruck unterscheiden sich die Vergleichszeichen „EASTSIDE BERLIN“ und „East Side Gallery“ durch ihre ab­weichenden Wortbestandteile „Gallery“ und „BERLIN“ deutlich voneinander, so dass unmittelbare Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang nicht zu befürchten sind.

BPatG, Beschluss vom 08.01.2010 – 29 W (pat) 18/09„EASTSIDE BERLIN“ ./. „East Side Gallery“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: „INFOLIVE“ als Marke für Dienstleistungen schutzfähig, die keine Informationsdienstleistungen darstellen

Die Angabe INFOLIVE für Dienstleistungen, welche keine Informationsdienstleistungen darstellten, ist keine naheliegende Sachangabe im Sinn von „Liveinformation” oder „Direktinformation”.

Vor einer Eintragung der angemeldeten Marke wird die Markenstelle sorgfältig zu prüfen haben, ob (und ggf. in welchem Umfang) das geltende Dienstleistungsverzeichnis unzulässige Erweiterungen im Verhältnis zum ursprünglichen Verzeichnis enthält. Sofern dies der Fall sein sollte, wäre eine Registrierung insoweit nicht zulässig.

BPatG, Beschluss vom 10.11.2009 – 24 W (pat) 50/08INFOLIVE
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

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BGH: Peek & Cloppenburg Urteil vom 13.03.2010 – I ZR 174/07

Die Gleichgewichtslage, die zwischen zwei in derselben Branche, aber an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen besteht, kann dadurch gestört werden, dass eines der beiden Unternehmen das Unternehmenskennzeichen als Internetadresse oder auf seinen Internetseiten verwendet, ohne dabei ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt des anderen Unternehmens handelt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 23.6.2005 – I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 = WRP 2006, 238 – hufeland.de).

BGH, Urteil vom 13.03.2010 – I ZR 174/07Peek & Cloppenburg
MarkenG §§ 5, 15, 23 Nr. 1

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Die 100 wertvollsten Marken der Welt 2010

Für alle Liebhaber von Ranglisten: Millward Brown hat die jährliche Liste der 100 wertvollsten (Welt-)Marken 2010 veröffentlicht: 2010 BrandZ™ Top 100 Ranking (PDF).

Google führt das Ranking im vierten Jahr in Folge an und erreicht einen Wert von 114 Mrd. Dollar.

Hier die Liste der Top 25 Marken 2010:

1. Google
2. IBM
3. Apple
4. Microsoft
5. Coca-Cola
6. McDonald’s
7. Marlboro
8. China Mobile
9. General Electric
10. Vodafone
11. ICBC
12. HP
13. Walmart
14. Blackberry
15. Amazon
16. UPS
17. Tesco
18. VISA
19. Oracle
20. Verizon
21. SAP
22. AT&T
23. HSBC
24. Bank of China
25. BMW

Ein Blick hinter die Kulissen: Cristiana Pearson explains the methodology behind the 2010 BrandZ Top 100 2010 BrandZ Highlights

Markenlinks: Jahrestagung des Markenverbandes, Kampagne von Amnesty, StudiVZ, Zigarettenmarketing, Underestimated Brand Names, Werbung für Pornosender Amour

Prost: Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger wünschte den anwesenden Mitgliedern des Markenverbands viel Spaß bei der folgenden „Jahresbetankung“. (via Markenblog)

„Während Shell auf 9,8 Milliarden Dollar Gewinn anstößt, trinken 23 Millionen Menschen im Niger-Delta vergiftetes Wasser.“ – Kampagne von Amnesty International.

Markenname als Hindernis: StudiVZ – Das Provinz-Netz

Zigarettenmarketing der Zukunft

The Seven Most Underestimated Brand Names

Werbung für Pornosender Amour: „You won’t watch for the acting“

(Adfreak, via Pornoanwalt)

BGH: OFFROAD als Titel einer Zeitschrift über Geländewagen beschreibende Angabe

a) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann vorliegen, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in ein zusammengesetztes Zeichen aufgenommen wird, in dem er neben einem Serienzeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält.

b) Einem Bestandteil eines zur Kennzeichnung einer Zeitschrift verwendeten Zeichens kommt eine solche selbstständig kennzeichnende Stellung nicht zu, wenn ihm – wie dem Bestandteil „automobil“ – von Haus aus jegliche Unterscheidungskraft und somit auch die Eignung fehlt, als ein auf die Herkunft der so bezeichneten Zeitschriften aus einem bestimmten Unternehmen hinweisender Stammbestandteil einer Zeichenserie für die Titel einer Reihe von Automobilzeitschriften verwendet zu werden, und der Zeichenbestandteil auch nicht aufgrund seiner tatsächlichen Verwendung vom Verkehr als ein solcher Stammbestandteil einer bereits existierenden Zeichenserie verstanden wird.

BGH, Urteil vom 02.12.2009 – I ZR 44/07OFFROAD
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

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BPatG: Verwechslungsgefahr zwischen „monrose“ und „melrose“ bestätigt

1. Verwechslungsgefahr gem. § 9 I Nr. 2 MarkenG liegt vor, wenn:
a. wegen Ähnlichkeit der angemeldeten und der eingetragenen älteren Marke,
b. sowie zusätzlich wegen der Ähnlichkeit zwischen den durch die Marken erfassten Waren/ Dienstleistungen,
für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen, insbesondere die Gefahr eines gedanklichen in Verbindung bringen, besteht.

2. Der allgemeine kennzeichenrechtliche Grundsatz zur Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr besagt:
Ein geringer Grad von Ähnlichkeit der Waren/ Dienstleistungen der Marken kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt.

3. Hier weisen die gegenüberstehenden Marken, Identität bzw. große Ähnlichkeit ihrer Waren auf, weswegen aufgrund der Wechselwirkung insoweit ein weiter Abstand der Marken erforderlich ist um die Verwechslungsgefahr auszuschließen.

4. Es liegt aus folgenden Gründen eine hohe klangbildliche Ähnlichkeit vor, weswegen keine hinreichende Abgrenzbarkeit der beiden Marken für die beteiligten Verkehrskreise gewährleistet ist:

a. Es besteht Identität der Anfangsbuchstaben und der beiden letzten Wortsilben.

b. Eine stärkere Beachtung der Wortanfänge ist nicht anzunehmen, da das Wort „Rose“ im Sinngehalt als eine im Verkehr bekannte Blume erkannt wird.

c. Bei der Vokalfolge, unterscheiden sich die Worte lediglich im Vokal der ersten Silbe.

d. Die folgenden Konsonanten „l“, „n“ fügen sich weich in das Klangbild ein, sodass klanglich die Buchstaben „on“, „el“ in der Wortmitte zurücktreten.

5. Gegen die Abgrenzbarkeit spricht auch, dass der Verbraucher nur selten die Möglichkeit haben wird, die Marken unmittelbar nebeneinander vergleichen zu können, sondern erfahrungsgemäß eher aus unsicheren Erinnerungen heraus voneinander abgrenzen muss.

6. Für ausreichende Abgrenzbarkeit spricht auch nicht der unterschiedliche Begriffsinhalt der Zeichen („Monrose“ Castingband-, „Melrose Place“ TV-Serienname),
– obwohl das durch beide angesprochene Publikum jüngere Erwachsene waren –
da die an sich gleiche Zielgruppe, in unterschiedlichen Jahrgängen („Monrose“ 2006 und „Melrose Place“ 1992 – 1999) angesprochen wurde.
Es liegt allenfalls eine nicht relevante Schnittmenge von Personen, denen beide Begriffe geläufig sind, vor.

BPatG, Beschluss vom 13.01.2010 – 29 W (pat) 8/09Verwechslungsgefahr zwischen „Monrose“ und „Melrose“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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