BPatG: „INFOLIVE“ als Marke für Dienstleistungen schutzfähig, die keine Informationsdienstleistungen darstellen

Die Angabe INFOLIVE für Dienstleistungen, welche keine Informationsdienstleistungen darstellten, ist keine naheliegende Sachangabe im Sinn von „Liveinformation” oder „Direktinformation”.

Vor einer Eintragung der angemeldeten Marke wird die Markenstelle sorgfältig zu prüfen haben, ob (und ggf. in welchem Umfang) das geltende Dienstleistungsverzeichnis unzulässige Erweiterungen im Verhältnis zum ursprünglichen Verzeichnis enthält. Sofern dies der Fall sein sollte, wäre eine Registrierung insoweit nicht zulässig.

BPatG, Beschluss vom 10.11.2009 – 24 W (pat) 50/08INFOLIVE
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 49 928.9

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck und Eisenrauch in der Sitzung vom 10. November 2009

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Mai 2006 und vom 17. März 2008 aufgehoben.

G r ü n d e

I.
Am 23. August 2005 wurde die Wortmarke

INFOLIVE

für die Dienstleistung

„42: Internetseite“

angemeldet.

Nach Beanstandung seitens der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG) hat der Anmelder ein neugefasstes (umfangreiches) Dienstleistungsverzeichnis eingereicht.

In einem ersten Beschluss der Markenstelle vom 18. Mai 2006 ist die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen worden. Unbeschadet der Frage, ob das neue Verzeichnis unzulässige Erweiterungen enthalte, stelle „INFOLIVE“ eine Sachangabe dar – als Hinweis auf den Inhalt oder Zweck, aktuelle Informationen zu vermitteln -, welcher der Verkehr keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen entnehme.

Der Anmelder hat Erinnerung eingelegt und ein eingeschränktes Verzeichnis der Dienstleistungen vorgelegt. Die Markenstelle hat in einem Zwischenbescheid einige unzulässige Erweiterungen beanstandet. Daraufhin hat der Anmelder mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. April 2007, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am 25. April 2007, dem Verzeichnis die nachfolgende Fassung gegeben:

„Klasse 42:

Aktualisieren von Computer-Software, nicht aber die Übermittlung von Live-Reportagen im Internet; Aktualisieren von Internetseiten, nicht aber die Übermittlung von Live-Reportagen im Internet; Beratung bei der Gestaltung von Home-Pages und Internetseiten, nicht aber die Übermittlung von Live-Reportagen im Internet; Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen, nicht aber die Übermittlung von Live-Reportagen im Internet; Betrieb von Suchmaschinen für das Internet, nicht aber die Übermittlung von Live-Reportagen im Internet; Design von Computer-Software, nicht aber die Übermittlung von Live-Reportagen im Internet; Design von Home-Pages und Web-Seiten, nicht aber die Übermittlung von Live-Reportagen im Internet; Dienstleistungen eines EDV-Pro-grammierers, nicht aber die Übermittlung von Live-Reportagen im Internet; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, nicht aber die Übermittlung von Live-Reportagen im Internet; Erstellen von Webseiten, nicht aber die Übermittlung von Live-Reportagen im Internet; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte, nicht aber die Übermittlung von Live-Reportagen im Internet; Konzeptionierung von Web-Seiten, nicht aber die Übermittlung von Live-Reportagen im Internet; Pflege und Installation von Software, nicht aber die Übermittlung von Live-Reportagen im Internet; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten, nicht aber die Übermittlung von Live-Reportagen im Internet.“

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle hat in einem zweiten Beschluss vom 17. März 2008 die Erinnerung zurückgewiesen.

Die angemeldete Bezeichnung bestehe aus zwei geläufigen Begriffen mit beschreibender Bedeutung, die in ihrer Zusammenfassung im Sinne von „Informationen live“ bzw. „Informationen aktuell“ als schlagwortartiger Sachhinweis auf Thema und Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen verstanden würden. In der Gesamtheit ergebe sich kein neuer, über die bloße Kombination der Einzelteile hinausgehender Begriff. An dem beschreibenden Charakter der angemeldeten Bezeichnung ändere auch der Ausnahmevermerk (unabhängig von dessen Zulässigkeit) nichts; durch diese Einschränkung werde nur der Bereich der Live-Reportagen ausgenommen, nicht aber Web-Angebote, die aktuelle Informationen – welcher Art auch immer – zur Verfügung stellten. Dem Beschluss waren mehrere Internet-Seiten (zu ähnlichen Bezeichnungen) beigefügt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er bei sach- und interessengerechter Auslegung die Aufhebung der ergangenen Beschlüsse der Markenstelle erstrebt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, es liege eine von ihm, dem Anmelder, geschaffene und erstmals gebrauchte einprägsame sprachliche Neubildung ohne fest umrissenen Bedeutungsgehalt vor. Der Begriff „INFOLIVE“ möge beschreibend sein für die Durchführung von Live-Veranstaltungen in Klasse 41, bei denen Zuschauer ein lebendes Geschehen, vor Ort bzw. über Fernsehen oder Rundfunk, verfolgten. Für die hier beanspruchten Dienstleistungen, die jeweils einzeln beurteilt werden müssten, gelte dies aber nicht. Zudem müsse der jeweilige Disclaimer beachtet werden. Ergänzend wird auf die Eintragung (angeblich) vergleichbarer Marken hingewiesen.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts-und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders erweist sich in der Sache als begründet. Einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung als Marke für Dienstleistungen in Klasse 42, die sich auf Internetseiten beziehen, stehen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

1. Entgegen der Auffassung der Markenstelle fehlt der Bezeichnung „INFOLIVE“ für die beanspruchten Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Dienstleistungen (oder Waren) als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR Int. 2005, 135, Nr. 29 – Maglite; BGH GRUR 2009, 411, Nr. 8 – STREETBALL; GRUR 2009, 952, Nr. 9 – DeutschlandCard). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Dienstleistungen (oder Waren) zu gewährleisten. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der beanspruchten Dienstleistungen zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 53, 81, 83 m. w. Nachw.).

Die Marke „INFOLIVE“ setzt sich aus den beiden Teilen „INFO“ – der allgemein geläufigen Kurzform für „Information“ – und „LIVE“ -einem ursprünglich englischsprachigen Wort, welches als Adverb bzw. Adjektiv u. a. „lebend, echt, direkt“ bedeutet (vgl. PONS, Wörterbuch für Schule und Studium, Teil I Englisch-Deutsch, 1. Aufl., S. 745) – zusammen. Letzteres ist, gesprochen wie „leif“, als Lehnwort in den deutschen Sprachschatz eingegangen und wird hier – unübersetzt -vielfach verwendet, in Alleinstellung ebenso wie in Wortzusammensetzungen (z. B. Liveübertragung, Livesendung, Liveveranstaltung, Liveauftritt). Deutsche Publikumskreise werden somit keine Mühe haben, die angemeldete Bezeichnung im Sinne von „Liveinformation“, „Direktinformation“ zu verstehen.

Wenngleich diese somit nicht – wie der Anmelder meint – einen diffusen Sinngehalt aufweist, liegt im Blick auf die konkret beanspruchten internetbezogenen Dienstleistungen in Klasse 42 weder eine glatt beschreibende Angabe vor noch lässt sich ein enger beschreibender (bzw. sachlicher) Bezug im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 48 m. w. Nachw.) feststellen. Eine andere Beurteilung hätte nur dann nahegelegen, wenn der Anmelder etwa Dienstleistungen der Telekommunikation bzw. der Informationsvermittlung in Klasse 38 oder der Unterhaltung bzw. des Sports oder der Kultur in Klasse 41 beansprucht hätte; dies ist aber nicht der Fall, da die Dienstleistungsverzeichnisse, sowohl das jetzt geltende wie das ursprüngliche, jeweils eingangs die Klasse 42 angeben. Für Dienstleistungen, welche sich (im Wesentlichen) auf die Gestaltung von Internet-Seiten (für Dritte) beziehen, stellt „INFOLIVE“ – auch unter Außerachtlassung der sog. Disclaimer – keine naheliegende Sachangabe dar. Dies gilt auch dann, wenn die Betreiber der betreffenden Internetseiten, also die Abnehmer des Anmelders, auf diesen Seiten Liveinformationen darbieten sollten. In diesem Fall wäre das Wort „INFOLIVE“ zwar beschreibend für diese Angebote, nicht aber für die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen, die als solche, wie ausgeführt, keine Informationsdienstleistungen darstellen.

Von daher erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Argumenten der Markenstelle und des Anmelders.

1. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, dessen Vorliegen bereits die Markenstelle in den angefochtenen Beschlüssen offen gelassen hat, steht einer Registrierung vorliegend ebenfalls nicht entgegen. In der insoweit maßgeblichen Gesamtheit stellt „INFOLIVE“ keine Angabe dar, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dienen kann. Zwar ist das Internet zweifelsfrei ein wichtiges Informationsmedium. Der Anmelder beansprucht aber – wie oben ausgeführt – die Bezeichnung „INFOLIVE“ nicht für Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem (zeitgleichen) Übermitteln von Informationen, sondern für Dienstleistungen, welche die (spätere) Gestaltung/Bearbeitung von Medien, welche derartige Informationen enthalten, zum Gegenstand haben.

2. Vor einer Eintragung der angemeldeten Marke wird die Markenstelle sorgfältig zu prüfen haben, ob (und ggf. in welchem Umfang) das jetzt geltende Dienstleistungsverzeichnis unzulässige Erweiterungen im Verhältnis zum ursprünglichen Verzeichnis enthält. Sofern dies der Fall sein sollte, wäre eine Registrierung insoweit nicht zulässig (vgl. Kirschneck in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 39 Rdn. 3).

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