OLG Köln: New Name same Bullet

OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 – 6 U 190/06
MarkenG § 14 Abs. 2 u. 3, UWG § 4 Nr. 9 a

Ein ehemaliger Lizenznehmer ist berechtigt, nach Ablauf des Lizenzvertrages auf den Wechsel einer Produktbezeichnung hinzuweisen, wenn dies in sachlicher Weise und ohne jegliche werbliche Übertreibung geschieht. Diese Grenzen werden nicht eingehalten, wenn anläßlich der Namensänderung ein Gewinnspiel veranstaltet wird und der Namenswechsel für Werbezwecke genutzt wird (hier ein Werbe-Schreiben mit der Überschrift „Die Entscheidung ist gefallen!..“).

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BPatG: FUSSBALL WM 2006 II

BPatG, Beschluss vom 17.01.2007 – 32 W (pat) 237/04 – FUSSBALL WM 2006 II
MarkenG §§ 52 Abs. 2, 54, 90 Abs. 1 und 2; ZPO § 307

1. Im markenrechtlichen Löschungsverfahren kommt ein Anerkenntnis im Sinne des § 307 S. 1 ZPO nicht in Betracht.

2. Zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof, wenn von mehreren Beteiligten Rechtsbeschwerde mit unterschiedlichem Erfolg eingelegt wurde.

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BPatG: BRAUN Pantone Nr. 4625U

BPatG, Beschluss vom 14.02.2007 – 26 W (pat) 15/00 – BRAUN Pantone Nr. 4625U
§ 8 Abs. 3 MarkenG

Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 MarkenG kann dadurch überwunden werden, dass sich die angemeldete Marke im Verkehr durchgesetzt hat (§ 8 MarkenG). Dies kann bei einem in einem
demoskopischen Gutachten erreichten Zuordnungsgrad von 71,9% der Fall sein.

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BPatG: Darlegungs- und Beweislast in markenrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren

BPatG, Beschluss vom 13.02.2007 – 27 W (pat) 25/06
§§ 60, 61 RVG

1. Macht ein Kostengläubiger im markenrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren eine bestimmte Vergütung – hier: Berechnung nach dem RVG statt nach der BRAGO bei einem vor dem 1. Juli 2004 eingelegten Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke – geltend, so trifft ihn hinsichtlich sämtlicher Voraussetzungen die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm geforderte Kostenerstattung.

2. Die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten zur Vertretung eines Anmelders im Anmeldeverfahren kann nicht gleichzeitig auch als Beauftragung zur Vertretung in einem evtl. anschließenden Widerspruchsverfahren verstanden werden, weil Anmelde- und Widerspruchsverfahren nach dem MarkenG im Gegensatz zum früheren WZG und zum Verfahren nach der GMV nicht dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG betreffen.

3. Da es aber zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht im Anmeldeverfahren gehört, den Anmelder über die Möglichkeit aufzuklären, dass gegen seine einzutragende Marke Widerspruch aufgrund älterer Rechte eingelegt werden kann, sind Absprachen zwischen dem Anmelder und seinen Verfahrensbevollmächtigten bereits im Anmeldeverfahren darüber erforderlich, wie im Falle eines Widerspruchs verfahren werden soll; beauftragt er seine Bevollmächtigten dabei auch – wie üblich – für das evtl. anschließende Widerspruchsverfahren, wird der Auftrag bereits im Zeitpunkt des Eingangs eines Widerspruchs beim Deutschen Patent- und Markenamt zu einem unbedingten Auftrag i. S. d. §§ 60, 61 RVG.

4. Macht ein Anmelder in Abweichung von den üblichen Fallgestaltungen bei der Kostenfestsetzung geltend, dass er seine ihn im Anmeldeverfahren vertretenden Bevollmächtigten nicht auch zugleich für ein evtl. Widerspruchsverfahren beauftragt oder sich eine solche Beauftragung in Abhängigkeit von der Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs ausdrücklich vorbehalten hat, genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast nur, wenn er die bereits bei der Beauftragung für das Anmeldeverfahren konkret getroffenen Absprachen für den Fall eines Widerspruchs schlüssig darlegt und im Falle des Bestreitens durch den Kostenschuldner auch beweist.

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BPatG: Dienstleistungsverzeichnis für Einzelhandelsdienstleistungen

BPatG, Beschluss vom 13.02.2007 – 33 W (pat) 331/01
Art. 2 MRRL, § 32 MarkenG, § 20 MarkenV

Gegen die Konkretisierung von Einzelhandelsdienstleistungen durch die bloße Angabe der Klassen der gehandelten Waren bestehen Bedenken.

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BPatG: Papaya

BPatG, Beschluss vom 09.01.2007 – 24 W (pat) 121/05 – „Papaya“
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GG Art. 3 Abs. 1

1. Das Wort „Papaya“ stellt als geläufige Bezeichnung einer im Lebensmittelbereich verwendeten exotischen Frucht auch für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verpflegung von Gästen eine gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe dar.

2. Es wird an der ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken keinerlei verbindliche Bedeutung für die Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts im Rahmen der Prüfung nachträglich angemeldeter Marken entfalten. Eine durch Voreintragungen bedingte Selbstbindung der Markenstellen ergibt sich weder aus einem verwaltungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch aus dem Gleichbehandlungsprinzip oder dem Gebot einer einheitlichen Verwaltungspraxis. Gegenstand der Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss einer Markenstelle ist somit lediglich die Frage, ob die von der Markenstelle getroffene Feststellung des konkreten Eintragungshindernisses den einschlägigen Vorschriften des harmonisierten deutschen Markenrechts entspricht, nicht dagegen die weitere Frage, ob die betreffende Entscheidung der Markenstelle sich im Rahmen einer Prüfungspraxis des Patentamts hält.

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BPatG: Beschwerdeerweiterung

BPatG, Beschluss vom 06.02.2007 – 32 W (pat) 210/04 – Beschwerdeerweiterung
MarkenV § 31 Abs. 2; MarkenG §§ 66 Abs. 2, § 91 Abs. 2 und 4, § 94 Abs. 1; WwZG § 8 Abs. 1 Satz 3 a. F.

1. Soweit die Markenstelle über mehrere Widersprüche (auch verschiedener Widersprechender) gemeinsam entscheidet, kann und muss der betreffende Beschluss nur einmal an den Markeninhaber zugestellt werde.

2. Die Erweiterung einer zunächst beschränkt eingelegten Beschwerde muss gegenüber dem Patentamt vorgenommen werden. Dies gilt auch, wenn die beschränkte Beschwerde bereits beim Patentgericht anhängig ist.

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BPatG: Ristorante

BPatG, Beschluss vom 24.01.2007 – 32 W (pat) 134/04 – Ristorante
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; § 37 Abs. 2 MarkenG

1. Werden zum Nachweis der Durchsetzung einer angemeldeten Marke (§ 8 Abs. 3 MarkenG) sowohl Angaben zu Marktanteil, Absatz, Umsatz und Werbeaufwand, die durch eidesstattliche Versicherungen und Studien von Marktforschungsunternehmen gestützt sind, als auch eine Verbraucherbefragung zur Bekanntheit im Verkehr der unter der Marke angebotenen Waren vorgelegt, so sind sämtliche Unterlagen und die aus ihnen gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen einer Gesamtschau zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Nrn. 49, 54 – Chiemsee; GRUR 2002, 804, Nrn. 60, 65 – Philips).

2. Zu den beteiligten Verkehrskreisen i. S. d. § 8 Abs. 3 MarkenG zählt bei Alltagserzeugnissen des Lebensmittelsektors (hier: Tiefkühlpizza), als deren Abnehmer grundsätzlich jeder Verbraucher in Betracht kommt, die Gesamtbevölkerung (vgl. für Dienstleistungen Senatsbeschluss BPatGE 48, 118 = GRUR 2004, 685, 690 – LOTTO; bestätigt durch BGH GRUR 2006, 760, 762). Als nicht beteiligte Kreise könnten nur jene ausgeschieden werden, welche auf eine entsprechende Frage hin erklären, dass sie den Erwerb und die Verwendung von Tiefkühlpizza kategorisch ablehnen.

3. Der nach deutscher Rechtsprechung bisher generell maßgebliche Mindestzuordnungsgrad von 50 % in allgemeinen Verkehrskreisen (vgl. BGH GRUR 2001, 1042, 1043 – REICH UND SCHOEN) ist nicht starr zu handhaben (so bereits BGH GRUR 2006, 760, 762 – LOTTO). Bei Vorliegen besonderer Umstände, z. B. langer Dauer der Benutzung (hier über 20 Jahre), beträchtlichem Marktanteil (hier um die 25 %), hohen Umsatzzahlen (hier im Schnitt der letzten Jahre um die 200 Mio. EURO), kontinuierlichen Werbemaßnahmen, sehr geringer Anzahl von Fehlzuordnungen zu konkret anderen Unternehmen (hier 5,3 %), reicht auch ein Zuordnungsgrad von knapp unter 50 % zur Überwindung des Schutzhindernisses der von Hause aus fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) aus.

4. Bei der statistischen Auswertung einer Verbraucherumfrage muss die Fehlertoleranz (nach der Gaußschen Verteilungskurve) berücksichtigt werden (neuere Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 17.5.2006, 32 W (pat) 39/03 – Kinder, zur Veröffentlichung vorgesehen, und vom 19.7.2006, 32 W (pat) 217/04 – SCHÜLERHILFE).

5. Die – nicht unmittelbar warenbeschreibende – Bezeichnung „Ristorante“ hat sich im Verkehr als Marke für „Tiefkühlpizza“ durchgesetzt.

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