Archiv der Kategorie: Marken und Kennzeichen

Urteilsdatenbank Markenrecht: Ausgewählte Urteile informieren über die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte.

BPatG: THE KIDS WANT TECHNO Beschluss vom 28.09.2010 – 27 W (pat) 38/10

Der für die Waren und Dienstleistungen „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ angemeldeten Marke “THE KIDS WANT TECHNO” fehlt die für den Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft. Der Slogan ist aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes sprachüblich gebildet und grammatikalisch korrekt. Sie wird daher von den hier angesprochenen allgemeinen inländischen Verkehrskreisen ohne Weiteres als schlagwortartiger Hinweis im Sinn von „Die Kinder wollen Techno“ verstanden.

BPatG, Beschluss vom 28.09.2010 – 27 W (pat) 38/10THE KIDS WANT TECHNO
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Innenweltreisen – Löschung einer Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft Beschluss vom 06.07.2010 – 27 W (pat) 43/10

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) hat auf den Löschungsantrag hin zu Recht die angegriffene Marke “Innenweltreisen” gelöscht. Der Schutzfähigkeit der Marke steht das Hindernis mangelnder Unterscheidungskraft im Zeitpunkt der Anmeldung und heute entgegen. „Innenweltreisen“ ist ein gebräuchlicher Begriff ist, den die angesprochenen Verkehrskreise wie „Hypnose“ o. ä. nicht als Herkunftshinweis verstehen.

BPatG, Beschluss vom 06.07.2010 – 27 W (pat) 43/10Innenweltreisen
§ 8 Abs.2 Nrn.1 und2 MarkenG

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BGH: JOOP! – Ausgleichsanspruch des Lizenznehmers eines Markenlizenzvertrages Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 3/09

a) Dem Lizenznehmer eines Markenlizenzvertrags kann bei Beendigung des Lizenzverhältnisses ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des § 89b HGB (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 352/04, NJW-RR 2007, 1327 Rn. 13 f. mwN) zustehen. Eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB setzt demnach die Einbindung des Lizenznehmers in die Absatz- organisation des Lizenzgebers sowie die Verpflichtung des Lizenznehmers voraus, dem Lizenzgeber seinen Kundenstamm zu übertragen.

b) Ist der Markeninhaber und Lizenzgeber auf dem Gebiet der vom Lizenznehmer vertriebenen Waren selbst nicht tätig, sind die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 89b HGB im Regelfall nicht gegeben.

BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 3/09JOOP!
MarkenG § 30; HGB § 89b

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BPatG: “Change-Yoga” als Marke schutzfähig Beschluss vom 21.09.2010 – 27 W (pat) 287/09

Einer Registrierung der angemeldeten Marke „Change-Yoga“ stehen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.

Dass Change-Yoga eine beschreibende Angabe im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, hat die Markenstelle nicht belegt. Auch der Senat hat keinen Anlass, Change-Yoga eine beschreibende Bedeutung beizumessen. Die Aussage „Umkehrhaltung“ mag für sich beschreibend sein, kommt aber in Change-Yoga nicht deutlich genug zum Ausdruck.

BPatG, Beschluss vom 21.09.2010 – 27 W (pat) 287/09Change-Yoga
§ 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG

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BPatG: „Gekreuzte Schwerter“ – Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Bildmarken „Fisch und Piraten-Säbel“ und „Gekreuzte Schwerter“ (Meissner Porzellan) Beschluss vom 26.05.2010 – 27 W (pat) 200/09

Beide Marken enthalten zwar gekreuzte Säbel, Schwerter oder Degen; diese sind aber so verschieden gezeichnet, dass der Verbraucher keiner assoziativen Verwechslungsgefahr unterliegen wird.

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Insgesamt besteht deshalb ein so geringer Ähnlichkeitsgrad der Marken, dass selbst bei Identität der Waren und hoher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie Berücksichtigung allgemeiner Verkehrskreise keine Verwechslungsgefahr besteht.

BPatG, Beschluss vom 26.05.2010 – 27 W (pat) 200/09„Gekreuzte Schwerter“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: “Gwendoline” – Comic-Zeichnung einer geknebelten und gefesselten Frau als Verstoß gegen die guten Sitten nicht als Marke schutzfähig Beschluss vom 28.09.2010 – 27 W (pat) 96/10

Das Bundespatentgericht hat die Zurückweisung der angemeldeten Marke einer Comic-Zeichnung mit der Abbildung einer geknebelten und gefesselten Frau („Gwendoline“) aufgrund des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG bestätigt. Die Marke, angemeldet u.a. für Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse und Bekleidung, verstösst demnach gegen die guten Sitten. Trotz einer Liberalisierung der Anschauungen, was anstössig wirkt, betrifft dies nicht Darstellungen, die Gewalt in irgendeiner Weise zeigen. Marken mit einem Personen als Opfer zeigenden oder sonst diskriminierendem Inhalt können daher keinen staatlichen Schutz erfahren (vgl. BPatG Mitt. 1985, 215; BGH GRUR 1995, 592, 594).

BPatG, Beschluss vom 28.09.2010 – 27 W (pat) 96/10 – „Gwendoline
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

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BPatG: „WER KENNT WEN“ als Marke für Internetplattform schutzfähig Beschluss vom 14.07.2010 – 26 W (pat) 110/09

Die Wortfolge „WER KENNT WEN“ erweist sich außerhalb des Bereichs der Anbahnung und Vermittlung von Kontakten als indirekte Frage des alltäglichen Lebens als originelle und prägnante Bezeichnung, durch die dem angesprochenen Verkehr eine sachbeschreibende Bedeutung nicht nahegelegt wird. Der Verbraucher wird hierin vielmehr einen Hinweis auf die Herkunft der solchermaßen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sehen.

BPatG, Beschluss vom 14.07.2010 – 26 W (pat) 110/09 WER KENNT WEN
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke „Absolut“ und der Gemeinschaftsmarke „ABSOLUT“ Beschluss vom 01.03.2010 – 26 W (pat) 28/09

Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke „Absolut“ und der Gemeinschaftsmarke „ABSOLUT“. Zwischen den Waren „Biere“ und „alkoholische Waren (ausgenommen Biere)“ und „Wodka“ besteht unter dem Gesichtspunkt, dass die angesprochenen Waren gemeinsam in Getränkemärkten (wenngleich in der Regel in getrennten Regalen, häufig allerdings in räumlicher Nähe) angeboten werden, jedenfalls eine geringe Warenähnlichkeit (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1997, 26 W (pat) 185/96).

BPatG, Beschluss vom 01.03.2010 – 26 W (pat) 28/09Wortmarke „Absolut“ und Gemeinschaftsmarke „ABSOLUT“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Marke „Grüner Apfel“ – Keine Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse Beschluss vom 09.09.2010 – 30 W (pat) 106/09

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts ist die Bildmarke „Grüner Apfel“ nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 MarkenG). Es stehen keine Schutzhindernisse entgegen, da die Bildmarke hinreichend unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig ist. Es ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Feststellung, dass der Verkehr mit der Bildmarke einen unmittelbaren und konkreten Sachbezug zu den beanspruchten Dienstleistungen „Medizinische Dienstleistung, insbesondere Dienstleistung eines Zahnarztes, Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“ herstellt, da die Abbildung eines grünen Apfels insoweit keine geläufige Sachangabe ist und ein (allgemein) beschreibender bzw. sachbezogener Begriffsgehalt nicht ohne weiteres und ohne Unklarheiten zu entnehmen ist.

BPatG, Beschluss vom 09.09.2010 – 30 W (pat) 106/09Grüner Apfel (siehe auch BPatG, Beschluss vom 09.09.2010 – 30 W (pat) 96/09)
§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 3 und § 8 MarkenG

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