In der 27. Woche 2011 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts (BPatG) veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:
Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG:
- BPatG, Beschluss vom 08.06.2011 – 26 W (pat) 98/10 – Die Wortmarke CASA DEL ESPRESSO ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht schutzfähig.
Verwechslungsgefahr, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG:
- BPatG, Beschluss vom 29.06.2011 – 29 W (pat) 515/10 – Wortmarke Liwell ./. LIDL – Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr.
- BPatG, Beschluss vom 02.03.2011 – 26 W (pat) 504/10 –
./.
:
Die beiderseitigen Marken sind in ihrem maßgeblichen Gesamteindruck derart unterschiedlich, dass die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen in jeder Richtung als ausgeschlossen erscheint. Zwischen ihnen besteht insbesondere keine bildliche Ähnlichkeit.
- BPatG, Beschluss vom 17.06.2011 – 25 W (pat) 43/10 – Keine Gefahr von Verwechslungen zwischen Marken mit dem gleichen Bildmotiv (Löwe):
./. 1.
, 2.
; siehe auch BPatG, Beschluss vom 17.06.2011 – 25 W (pat) 39/10 – Bildmotiv Löwe
Nizzaklassifikation, Einteilung nach § 19 Abs. 1 MarkenV
- BPatG, Beschluss vom 15.06.2011 – 26 W (pat) 96/10 – Wortmarke Frankfurt-Hahn: Die angemeldete Dienstleistung „Betrieb eines Flughafens“ entspricht nicht den Erfordernissen der Einteilung von Waren und Dienstleistungen im Sinne der Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 MarkenV.
Zwischen zwei Wort-Bildmarken, die beide die Abbildung eines Löwen, aber unterschiedliche Wortbestandteile enthalten, besteht keine Verwechslungsgefahr.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Urteil vom 24.05.2011 entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen der eingetragenen Wort-/Bildmarke „Warendorfer Pferdeäppel“ und dem von Konkurrenten benutzten Zeichen „Warendorfer Pferdeleckerli“ besteht und hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld (U. v. 09.11.2010,
Leitsatz
Zur Verwechslungsgefahr zwischen Bildmarken mit der stilisierten Abbildung eines Rinderkopfes.