Archiv der Kategorie: Marken und Kennzeichen

Urteilsdatenbank Markenrecht: Ausgewählte Urteile informieren über die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte.

Bundespatentgericht: Entscheidungen zum Markenrecht der Woche 27/2011

In der 27. Woche 2011 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts (BPatG) veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG:

  • BPatG, Beschluss vom 08.06.2011 – 26 W (pat) 98/10 – Die Wortmarke CASA DEL ESPRESSO ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht schutzfähig.

Verwechslungsgefahr, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG:

  • BPatG, Beschluss vom 29.06.2011 – 29 W (pat) 515/10 – Wortmarke Liwell ./. LIDL – Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr.
  • BPatG, Beschluss vom 02.03.2011 – 26 W (pat) 504/10
    Wort-Bildmarke 30401993 M ./. Wort-Bildmarke 30026174 M:

    Die beiderseitigen Marken sind in ihrem maßgeblichen Gesamteindruck derart unterschiedlich, dass die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen in jeder Richtung als ausgeschlossen erscheint. Zwischen ihnen besteht insbesondere keine bildliche Ähnlichkeit.

  • BPatG, Beschluss vom 17.06.2011 – 25 W (pat) 43/10 – Keine Gefahr von Verwechslungen zwischen Marken mit dem gleichen Bildmotiv (Löwe):
    Bildmarke 30 2008 076 520 Loewe ./. 1. Wort-Bildmarke 664 761 Loewenkaffee, 2. Bildmarke Lion Quality; siehe auch BPatG, Beschluss vom 17.06.2011 – 25 W (pat) 39/10Bildmotiv Löwe

Nizzaklassifikation, Einteilung nach § 19 Abs. 1 MarkenV

  • BPatG, Beschluss vom 15.06.2011 – 26 W (pat) 96/10 – Wortmarke Frankfurt-Hahn: Die angemeldete Dienstleistung „Betrieb eines Flughafens“ entspricht nicht den Erfordernissen der Einteilung von Waren und Dienstleistungen im Sinne der Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 MarkenV.

BPatG: Verwechslungsgefahr zwischen Marken mit einem gleichen Bildmotiv (Löwe) Beschluss vom 27.06.2011 – 25 W (pat) 40/10

Zwischen zwei Wort-Bildmarken, die beide die Abbildung eines Löwen, aber unterschiedliche Wortbestandteile enthalten, besteht keine Verwechslungsgefahr.

In bildlicher Hinsicht sind die sich gegenüberstehenden Kombinationszeichen in ihrer Gesamtheit bereits deshalb nicht verwechselbar ähnlich, weil sie wenn auch bei gleichem Bildmotiv (Löwe) mit „DON GELATI“ in der jüngeren Marke und „Lion Quality“ in der prioritätsälteren Marke über augenfällig unterschiedliche, aus verschiedenen Fremdsprachen, nämlich einerseits aus dem Italienischen und andererseits aus dem Englischen, stammende Wortbestandteile verfügen, die der inländische Verkehr auch als solche erkennt, und für die Ermittlung des bildlichen Gesamteindrucks grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Verkehr bei der rein visuellen Wahrnehmung sich mehr am Wort orientiert (vgl. BGH GRUR 1999, 241, 244 – Lions).

BPatG, Beschluss vom 27.06.2011 – 25 W (pat) 40/10Bildmarke „DON GELATI“ ./. „Lion Quality“

§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 125b Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Löschung der Marke EXPAT als Merkmalsbezeichnung Beschluss vom 08.02.2011 – 33 W (pat) 42/09

Die für die angegriffene Marke EXPAT eingetragenen Dienstleistungen aus den Bereichen der Versicherungs-, Finanz-, Rechts- und Steuerberatung werden nach Auffassung des Senats mit dem Wort „EXPAT“ als solche bezeichnet, die speziell für ins Ausland entsandte Arbeitskräfte bestimmt und geeignet bzw. spezialisiert sind. Damit handelt es sich um eine Bezeichnung von Merkmalen i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

BPatG, Beschluss vom 08.02.2011 – 33 W (pat) 42/09EXPAT
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; § 50 Abs. 1 MarkenG

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Bundespatentgericht: Entscheidungen zum Markenrecht der Woche 25/2011

In der 25. Woche 2011 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts (BPatG) veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG:

  • BPatG, Beschluss vom 12.05.2011 – 30 W (pat) 554/10 – Der Markenanmeldung „Haarschmiede“ u. a. für die Waren und Dienstleistungen „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Dienstleistungen eines Friseursalons“ fehlt jegliche Unterscheidungskraft.
  • BPatG, Beschluss vom 19.05.2011 – 30 W (pat) 501/11 – Markenanmeldung „Wir machen morgen möglich“ für Waren und Dienstlesitungen im Zusammenhang mit Informationstechnologien eintragungsfähig.
  • BPatG, Beschluss vom 07.04.2011 – 28 W (pat) 4/10 – Markenanmeldung Culinaria ist für die beanspruchten Waren der Klassen 29 und 30, Lebensmittel, die für die Zubereitung kulinarischer Speisen geeignet oder bestimmt sind, lediglich beschreibend.
  • BPatG, Beschluss vom 31.05.2011 – 26 W (pat) 46/10 – Schutzentziehung: Fehlende Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke in Form eines Ringelements, das als Untergestell eines Ruhesessels dienen kann und in dem von innen zwei s-förmig gebogene, sich gegenüber stehende Seitenholme befestigt sind, die zunächst nach innen und im weiteren Verlauf nach außen und dann senkrecht nach oben verlaufen.
  • BPatG, Beschluss vom 07.06.2010 – Marke „Heidjer Cup“ für Dienstleistungen „Durchführung von Werbeveranstaltungen für Dritte; Erziehung und Unterricht, nämlich Erwachsenenbildung; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Organisation und Durchführung von Workshops; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Kommunikations- und Führungstraining“ schutzfähig.
  • BPatG, Beschluss vom 28.06.2010 – 27 W (pat) 31/10 – Kein Markenschutz für Kennzeichnung PhotoPerfect, weil sie nur einen im Vordergrund stehenden, die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat.

Freihaltebedürfnis, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG:

  • BPatG, Beschluss vom 02.05.2011 – 28 W (pat) 504/11 – Citymower als Marke u.a. für Rasenmäher ist als merkmalsbeschreibender Begriff grundsätzlich vom Markenschutz ausgeschlossen.

Verwechslungsgefahr, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG:

  • BPatG, Beschluss vom 14.06.2011 – 24 W (pat) 25/10 – Verwechslungsgfahr zwischen der Wortmarke ENVITEC und Wortmarke EnviCat, Keine Ähnlichkeit zwischen den Waren „Katalysatoren und Adsorbentien für gewerbliche Zwecke“ und Dienstleistungen der Klasse 42.
  • BPatG, Beschluss vom 17.06.2010 – 27 W (pat) 510/10 – Verwechslungsgefahr zwischen den Marken TESSARA und TEESAR.
  • BPatG, Beschluss vom 15.09.2009 – 24 W (pat) 92/08 – Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke Genios und der Wort-Bildmarke Helios.

Löschungsverfahren, §§ 54, 50 Abs. 1 MarkenG:

  • BPatG, Beschluss vom 11.05.2011 – 28 W (pat) 77/10 – Löschung der Bildmarke „HORSE CARE“ wegen fehlender Unterscheidungskraft für Tierpflegeprodukte.
  • BPatG, Beschluss vom 30.03.2011 – 28 W (pat) 65/10 – Löschung der Farbmarke 399 19 998, der folgende Beschreibung beigefügt ist: „Die Marke besteht aus dem der Farbe RAL 1506040 entsprechenden Grünton, in dem die im Warenverzeichnis enthaltenen Waren (Rohre und Rohrverbindungsstücke (Fittings) aus Polypropylen für die Trinkwasserversorgung in Wohn-, Büro- und Industriegebäuden) eingefärbt sind.“.
  • BPatG, Beschluss vom 21.06.2010 – 27 W (pat) 32/09 – Keine Teillöschung der in den Farben weiß, rot, grün und gelb eingetragenen Bildmarke „NEUE POST“ wegen fehlender Unterscheidungskraft.
  • BPatG, Beschluss vom 21.06.2010 – 27 W (pat) 191/09 – Zurückweisung des Löschungsantrages gegen die eingetragene Wortmarke „Miss Tuning“.

Kosten:

  • BPatG, Beschluss vom 28.04.2011 – 28 W (pat) 95/10 – Keine Verdoppelung der Verfahrensgebühr im Löschungsverfahren vor dem Patentamt (DPMA) bei Mitwirkung eines Patentanwalts (keine analoge Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG).

OLG Hamm: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Warendorfer Pferdeleckerli“ und „Warendorfer Pferdeäppel“ Urteil vom 24.05.2011 – I-4 U 216/10

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Urteil vom 24.05.2011 entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen der eingetragenen Wort-/Bildmarke „Warendorfer Pferdeäppel“ und dem von Konkurrenten benutzten Zeichen „Warendorfer Pferdeleckerli“ besteht und hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld (U. v. 09.11.2010, 10 O 54/10) bestätigt.

Die Parteien sind Konkurrenten auf dem Süßwarenmarkt. Der Beklagte vertreibt in seinem Geschäftslokal und über das Internet Pralinen unter der Bezeichnung „Warendorfer Pferdeäppel“. Er ist seit 2003 Inhaber der für Waren der Klasse 30 eingetragenen Wort-/Bildmarke „Warendorfer Pferdeäppel“. Seit 2009 vertreibt der Kläger gemeinsam mit einem Hotelier in einem Betrieb und über das Internet eine Schokoladen-Trüffel-Spezialität, die mit „Warendorfer Pferdeleckerli“ bezeichnet ist. Der Beklagte sah darin eine Verletzung seiner Marke und machte mit seiner Widerklage u. a. Unterlassungsansprüche gegen seine Konkurrenten geltend.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „Warendorfer Pferdeäppel“ und der benutzen Zeichen „Warendorfer Pferdeleckerli“ besteht nach den Ausführungen des Senats nicht. Der örtliche aber auch überörtliche Verbrauchermarkt orientiere sich nicht an der Herkunftsbezeichnung „Warendorf“. Die Wortbestandteile unterschieden sich nach Klang, Schriftbild und insbesondere Wortsinn ganz erheblich. „Pferdeleckerli“ seien als leckere ergänzende Zugabe zum (genussreichen) Essen oder Fressen bestimmt, wenn auch im eigentlichen Wortsinn durch Pferde. „Pferdeäppel“ als Exkremente seien lästige Folge auch guter Ernährung der Pferde. Pralinen verfremdet als „Pferdeäppel“ zu beschreiben sei originell und werde vom Verbraucher in Erinnerung gehalten. Dies gelte nicht in gleicher Weise für die Bezeichnung von Pralinen als „Pferdeleckerli“.

Nicht nur „Pferdeäppel“ und „Pferdeleckerli“ würden von Verbrauchern auseinandergehalten, sondern auch „Warendorfer Pferdeäppel“ und „Warendorfer Pferdeleckerli“.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.05.2011 – I-4 U 216/10Keine Verwechslungsgefahr zwischen den für Süßwaren eingetragenen Marken „Warendorfer Pferdeleckerli“ und „Warendorfer Pferdeäppel“
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Schutzfähigkeit des Zeichens „King’s Court“ Beschluss vom 27.07.2010 – 27 W (pat) 103/10

Die angemeldete Bezeichnung „King’s Court“ verfügt für Waren der Klassen 9 und 28 über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BPatG, Beschluss vom 27.07.2010 – 27 W (pat) 103/10 – „King’s Court
§ 8 Abs. 2 MarkenG

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KG Berlin: Keine Markenverletzung durch Aufdruck auf T-Shirt „HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT“ Beschluss vom 07.06.2011 – 5 W 127/11

Leitsatz

Es fehlt bei einem Aufdruck „HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT“ quer über der Vorderseite eines T-Shirts an einem kennzeichenmäßigen Gebrauch.

KG Berlin 5. Zivilsenat, Beschluss vom 07.06.2011 – 5 W 127/11Keine Markenverletzung durch Aufdruck auf T-Shirt „HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT
§ 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 935 ZPO, § 940 ZPO, § 567 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 569 ZPO

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BPatG: Markenanmeldung „Putzlust“ u.a. für Baumaterialien eintragungsfähig Beschluss vom 31.03.2011 – 28 W (pat) 587/10

Die Markenanmeldung „Putzlust“ ist für Waren der Klassen 1 (Chemische Erzeugnisse), 2 (Farben) und 19 (Baumaterialien) als Marke eintragungsfähig, da sie keinen die beanspruchten Waren beschreibenden Begriffsinhalt hat.

Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt der Anmeldemarke „Putzlust“ auch nicht dadurch, dass sie werbewirksam das subjektive Empfinden der Abnehmer der streitgegenständlichen Waren anspricht. Es sind nämlich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Werbefunktion der Anmeldemarke gegenüber der rechtlichen Hauptfunktion einer Marke als Herkunftshinweis offensichtlich von derart übergeordneter Bedeutung ist, dass die Durchschnittsverbraucher aus ihr nicht auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen schließen (vgl. EuGH MarkenR 2005, 22, 26 [Rz. 35] – Das Prinzip der Bequemlichkeit). Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Anmeldemarke um eine in der Werbung allgemein übliche Anpreisung oder gar um eine Werbeaussage allgemeiner Art handelt, bei der regelmäßig die Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns; WRP 2000, 298, 299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 – Test it; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft), weder vom Patantamt aufgezeigt worden noch anderweitig erkennbar. Allein der Umstand, dass sich die angemeldete Bezeichnung in die oben genannte Reihe ähnlich gebildeter Wortverbindungen einreiht, reicht hierfür noch nicht aus. Sie ist in werbeüblicher Form auch bislang ersichtlich nicht verwendet worden.

BPatG, Beschluss vom 31.03.2011 – 28 W (pat) 587/10Putzlust
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Rinderkopf – Zur Ähnlichkeit von Bildmarken Beschluss vom 03.03.2011 – 30 W (pat) 105/09

Zur Verwechslungsgefahr zwischen Bildmarken mit der stilisierten Abbildung eines Rinderkopfes.

BPatG, Beschluss vom 03.03.2011 – 30 W (pat) 105/09Rinderkopf
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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KG Berlin: Markenverletzung durch Benutzernamen bei Facebook und Myspace Beschluss vom 01.04.2011 – 5 W 71/11

Leitsatz

Die Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens eines Kinos für ein historisch bedeutsames und architektonisch schutzwürdiges Gebäude kann kennzeichenrechtlich hinzunehmen sein, wenn in dem Gebäude früher unter dieser Bezeichnung ein bekanntes ehemaliges Stummfilmkino betrieben wurde, aus dem Zusammenhang des Gebrauchs dieses Namens das Gebäude als ein solches ehemaliges Stummfilmkino erkennbar bleibt und in dem Gebäude nicht der Betrieb eines Kinos mit (aktuellen) Tonfilmen aufgenommen wird.

KG Berlin 5. Zivilsenat, Beschluss vom 01.04.2011 – 5 W 71/11Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens eines Kinos für ein Gebäude (s. auch Beschluss vom 3.12.2010, Aktenzeichen: 5 W 292/10)
§ 14 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 3 MarkenG, § 23 Nr 2 MarkenG

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