Die angemeldete Bezeichnung „King’s Court“ verfügt für Waren der Klassen 9 und 28 über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
BPatG, Beschluss vom 27.07.2010 – 27 W (pat) 103/10 – „King’s Court“
§ 8 Abs. 2 MarkenG
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 058 545.5
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht sowie die Richter Schwarz und Kruppa
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Januar 2010 und vom 4. Mai 2010 werden insoweit aufgehoben, als sie der angemeldeten Marken den Schutz versagen.
Gründe
I.
Dem angemeldeten Zeichen
King’s Court
hat die Markenstelle mit den angefochtenen Beschlüssen letztlich für die folgenden Waren den Schutz versagt:
Unterhaltungsgeräte, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind; Spiele, einschließlich Glücksspiele; Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; geld- oder münzbetätigte Spiel- oder Sportautomaten (Maschinen); vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Handkonsolen zum Spielen elektronischer Spiele; Wettautomaten (Maschinen); Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Teile von vorgenannten Automaten, soweit in Klasse 28 enthalten; Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Casinos; Veranstaltung und Durchführung von Spielen, einschließlich von Glücks- und Gewinnspielen sowie von Roulette; Veranstaltung von Lotterien; Durchführung von Spielen im Internet; online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Betrieb von Spielhallen und Spielcasinos; Dienstleistungen von Wettbüros (Unterhaltung).
Das ist damit begründet, die angemeldete Marke sei aus den englischen Wörtern „King’s“ und „Court“ gebildet. Da es sich dabei um Begriffe des englischen Basiswortschatzes handle und das Wort „Court“ in Deutschland aus Bezeichnungen wie „Center Court“, „Squash Court“, „Supreme Court“ und „High Court“ bekannt sei, könne davon ausgegangen werden, dass ein entscheidungserheblicher Teil des Publikums die Bedeutung als „Königshof“ bzw. „Hof des Königs“ verstehe.
Im Bereich der Spiele gebe es zahlreiche Produkte zum Thema „Kaiser, König, Königshof“, darunter auch Spiele, die sich explizit mit dem Geschehen am Königshof befassten, wie z. B.:
– Mantic Games: Der königliche Hof, www.b…-online.com
– Am Hof von König Arthus – Roland, Ritter Ungestüm, www.g…de
– Unmut am Hof des Königs!, Kartenspiel, www.a…de
– Im Schatten des Sonnenkönigs, www.r…com
Daher werde das Publikum die Kennzeichnung „King’s Court“ nur als beschreibenden Hinweis auf die Thematik, den Inhalt und entsprechende Szenarien und Ausstattungen verstehen, nicht jedoch als individualisierenden Herkunftshinweis.
Daher sei die Marke für alle Waren der Klasse 9 und 28, die einen inhaltlichen Bezug zu Spielen haben könnten, zurückzuweisen. Auch hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 stehe der beschreibende Charakter im Vordergrund, weil sich diese Dienstleistungen auf derartige Spiele und Spielgeräte beziehen könnten.
Die von der Anmelderin geltend gemachten Voreintragungen von Marken mit dem Bestandteil „King’s Court“ und „Court Kings“ in Großbritannien und den Vereinigten Staaten führten zu keiner anderen Beurteilung, denn es bestehe keine rechtliche Bindung an ausländische Voreintragungen.
Die deutsche Voreintragung (Kings Court, Registernummer 304 61 987) sei für einen gänzlich anderen Warenbereich geschützt (Klassen 33, 32 und 44), der mit der vorliegenden Marke keinerlei Berührungspunkte habe.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg, weil einer Registrierung der angemeldeten Marke für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
Insoweit verfügt die angemeldete Bezeichnung über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer. Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um eine gebräuchliche Wortfolge einer bekannten Fremdsprache handelt, die das Publikum, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel versteht. Dies ist hier beides nicht der Fall. Letzteres hat weder die Markenstelle belegt, noch konnte der Senat entsprechende Nachweise finden.
Anders als die Begriffe „Star“ oder „Champion“ hat sich der Begriff „King“ auch nicht als personifizierter Sachhinweis auf eine besonders herausgehobene Qualität von Waren oder Dienstleistungen eingebürgert (ebenso BPatG 27 W (pat) 157/01 – Boarder King; 29 W (pat) 162/94 – PaperKing; 27 W (pat) 53/08 – Spaghetti King). Gegen einen solchen Sachhinweis sprechen indiziell auch die Voreintragungen in englischsprachigen Ländern.
Das deutsche Publikum wird zwar keine Schwierigkeiten haben, die Marke mit „Königshof“ zu übersetzen. Soweit dies – wie hier – aber keine beschreibende Angabe ist, weist es auf einen ganz bestimmten Geschäftsbetrieb hin. „King’s Court“ ist selbst für Spiele, auf die die Markenstelle besonders abgestellt hat, keine beschreibende Angabe der Art, wie „Quartett“ o. ä. Es bezeichnet auch keine Spielstätte, wie „Center Court“, „Schachbrett“ oder „Casino“. Ferner gibt es keinen Hinweis auf die Spielweise, wie z.B. „Ritterturnier“, „Labyrinth“ etc. Allenfalls gibt es einen vagen Hinweis auf das Genre, wobei allerdings die Bandbreite von Mittelalter bis zur Zukunft reicht und sogar den der Justiz umfasst. Solche vagen Hinweise nimmt das Publikum gerade bei Spielen durchaus als Marken; „King’s Court“ lässt ja völlig offen, was am Königs(gerichts)hof passieren soll. Da kann es um Verbrechen gehen, um die Befreiung gefangener Burgfräuleins, um Beziehungsspiele, um Läufe durch die Räume eines Schlosses und vieles mehr. Das gilt sowohl für Brettspiele als auch für Computerspiele und Spielautomaten.
Für Spielkonsolen, die bei Flugsimulatoren oder dergleichen eine bestimmte Funktionalität haben müssen, und auch sonst im Zusammenhang mit den strittigen Waren und Dienstleistungen sagt „King’s Court“ nichts über Funktionalität aus. Erst recht werden Zusatzmodule, wie etwa Geldspeicher an Spielautomaten, durch „King’s Court“ nicht beschrieben. Dies hat die Markenstelle für Klasse 9 selbst so gesehen, einen Unterschied zu Klasse 28 aber nicht begründet. Auch im Zusammenhang mit Spielstätten, Casinos, Spielhallen etc. und Wettbüros sagt „King’s Court“ nichts über die Art der angebotenen Spiele oder darüber aus, worauf gewettet werden soll.
Der Marke kann in ihrer Gesamtheit damit kein eindeutig beschreibender Aussagegehalt entnommen werden. Deshalb stellt sie keine freihaltungsbedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.
Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr liegen keine Billigkeitsgründe vor.
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Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.