Schlagwort-Archive: Unterscheidungskraft

BPatG: LOHNSTAR als Marke für Lohnabrechnungs-, Buchführungs-, Beratungs-, Rechts- und Finanzdienstleistungen schutzfähig Beschluss vom 20.12.2010 – 29 W (pat) 186/10

Für eine Unterscheidungskraft des Gesamtbegriffs „LOHNSTAR“ spricht, dass er sich, wenn er in einen sachlichen Fließtext betreffend die hier gegenständlichen Lohnabrechnungs-, Buchführungs-, Beratungs-, Rechts- und Finanzdienstleistungen eingesetzt wird, nicht einfügt, sondern unpassend und eigentümlich wirkt (Bingener, Markenrecht, 2007, Teil 3 Rdnr. 133). Denn es kann kein sinnvoller Satz gebildet werden, in welchem die Bezeichnung „LOHNSTAR“ nicht als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter dieser Dienstleistungen, also als Herkunftshinweis, aufgefasst wird.

BPatG, Beschluss vom 20.12.2010 – 29 W (pat) 186/10LOHNSTAR

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BPatG: Marke „Pitaya de Limone“ ist schutzfähig für Getränke Beschluss vom 29.10.2009 – 25 W (pat) 43/09

Die Wortkombination „Pitaya de Limone“ weist für alkoholfreie Getränke eine sprachlich ungewöhnliche Ausgestaltung auf und kann als Marke geschützt werden.

BPatG, Beschluss vom 29.10.2009 – 25 W (pat) 43/09Unterscheidungskraft der Marke Pitaya de Limone
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Brause Ringe Beschluss vom 17.12.2010 – 25 W (pat) 164/09

Die Wortkombination „Brause Ringe“ ist geeignet, zum einen Waren zu beschreiben, die in Form von ringförmig gepresstem Brausepulver hergestellt bzw. vertrieben werden können einschließlich solcher Waren, bei denen es naheliegt, dass sie im Zusammenhang mit ringförmig gepresstem Brausepulver in entsprechenden Süßwarenmischungen angeboten werden können. Daher ist die Bezeichnung „Brause Ringe“ in Bezug auf diese Waren nicht als Marke schutzfähig.

BPatG, Beschluss vom 17.12.2010 – 25 W (pat) 164/09Brause Ringe
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: „Guter Start“ – Fehlende Unterscheidungskraft einer schlagwortartigen Wortkombinationen Beschluss vom 18.11.2010 – 25 W (pat) 18/10

Aufgrund des eindeutigen Aussagegehalts der Wortkombination „Guter Start“ und des daraus sich ergebenden Zusammenhangs zwischen den beanspruchten Nahrungs- und Genussmitteln (u.a. Tee) und der ihnen zugeschriebenen anregenden, eine positive Stimmungs- und Gefühlslage hervorrufenden Wirkung bedarf es für den der normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Endverbraucher auch keiner analysierenden Betrachtungsweise oder vertieften Nachdenkens, um diesen rein sachlichen Bezug zwischen der angemeldeten Wortkombination und den beanspruchten Waren zu erkennen und zu erfassen. Der Verkehr wird in solchen reklamehaften Anpreisungen oder schlagwortartigen Werbeaussagen zu Eigenschaften und Beschaffenheit von Produkten keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren sehen (vgl. dazu auch BGH MarkenR 2010, 25, 26 Tz. 13 – hey!).

BPatG, Beschluss vom 18.11.2010 – 25 W (pat) 18/10„Guter Start“
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „Die Alliierten“ als Marke eintragungsfähig Beschluss vom 27.10.2010 – 28 W (pat) 532/10

Die angemeldete Marke „Die Alliierten“ besitzt für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 41, 43 und 45 die erforderliche Eignung, um die Produkte bezüglich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Betrieb von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Es besteht kein erkennbar sachlicher Bezug zwischen den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und dem historisch-militärischen Begriffsgehalt, den der Begriff „Die Alliierten“ vermittelt.

BPatG, Beschluss vom 27.10.2010 – 28 W (pat) 532/10 – Die Alliierten
MarkenG § 8 II Nr. 1

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BPatG: „Schwarze Eulen“ – Beschreibende Angaben bei einer Wortmarke Beschluss vom 29.11.2010 – 25 W (pat) 195/09

Die Bezeichnung „Schwarze Eulen“ besteht ausschließlich aus Angaben, welche geeignet sind, Merkmale der vorliegend noch beanspruchten Waren „Bonbons; Fruchtgummi; Geleefrüchte (Süßwaren); Kaugummi, nicht für medizinische Zwecke; Konfekt; Lakritze (Süßwaren); Schokolade; Weingummi; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Zuckerwaren“ zu beschreiben, und zwar in Bezug auf ihre Form und ihre Farbe.

Tierformen sind bei Süßwaren wie den hier Beanspruchten ein übliches, weit verbreitetes Gestaltungsmittel. Mithin wird der Verkehr, hier insbesondere die Endverbraucher dieser Produkte, die Bezeichnung „Eulen“ in erster Linie als Hinweis auf die Form der angebotenen Süßwaren verstehen, die sich in die üblichen Gestaltungsformen für Süßwaren einreiht. Dies liegt für den Verkehr auch deswegen nahe, weil die Form von Eulen bereits als Knabberartikel und z. B. in Zusammenhang mit der bekannten „Harry-Potter-Reihe“ als Gestaltungsform für Kinderspielzeug verwendet wird.

Nach alledem wird der Verkehr ohne vertiefte, analysierende Betrachtungsweise bei der Wortfolge „Schwarze Eulen“ ohne weiteres auf die Form und Farbe dieser (Süß) Waren schließen und damit in diesem Begriff lediglich eine Merkmale dieser Waren unmittelbar beschreibende, freihaltebedürftige Sachangabe, aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkenne. Der angemeldeten Marke steht daher das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

BPatG, Beschluss vom 29.11.2010 – 25 W (pat) 195/09„Schwarze Eulen“
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Wortmarke „MAR Y SOL“ für die Dienstleistung „Bewirtung von Gästen“ schutzfähig Beschluss vom 12.10.2010 – 24 W (pat) 2/10

Die Wortkombination „MAR Y SOL“ ist dem Spanischen entnommen und bedeutet im Deutschen „Meer und Sonne“. Es handelt sich um Grundwörter des spanischen Wortschatzes, die auch derjenige kennt, der des Spanischen an sich nicht mächtig ist, aber – wie viele – einmal seinen Urlaub in Spanien verbracht hat.

Indessen werden durch das Begriffspaar „MAR Y SOL“ bzw. „Meer und Sonne“ ersichtlich keine Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistung „Bewirtung von Gästen“ oder der verabreichten Speisen und Getränke selbst beschrieben. Es wird lediglich ein unterschwelliger Hinweis darauf gegeben, dass das unter dieser Marke unterbreitete Bewirtungsangebot an der spanischen Küche orientiert ist, vielleicht auch, dass die Räumlichkeiten ein spanisch-mediterranes Ambiente ausstrahlen. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird dadurch jedoch nicht einmal ansatzweise berührt (vgl. BPatG GRUR 2004, 333 – ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN; BPatG 26 W (pat) 226/00 – Go spain; 25 W (pat) 102/01 – Caribbean Village; 29 W (pat) 164/99 – Le Midi).

BPatG, Beschluss vom 12.10.2010 – 24 W (pat) 2/10 – „Mar y Sol“
§ 50 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 MarkenG

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EuG: Gemeinschaftswortmarke „diegesellschafter.de“ Urteil vom 07.10.210 – T?47/09

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke diegesellschafter.de – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
EuG, Urteil vom 07.10.210 – T?47/09 – diegesellschafter.de

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BPatG: „Young Wild & Sexy“ nicht als Marke schutzfähig Beschluss vom 10.11.2010 – 27 W (pat) 84/10

Die Wortfolge „Young Wild & Sexy“ ist für Dienstleistungen der Klasse 41, u.a. Durchführung von Partys, nicht als Marke schutzfähig. „Young, wild & sexy“ erschöpft sich in einer rein beschreibenden Sachaussage, ohne überhaupt einen Unternehmenshinweis darzustellen, was schon gegen Originalität oder Prägnanz der Wortfolge spricht.

BPatG, Beschluss vom 10.11.2010 – 27 W (pat) 84/10Young Wild & Sexy
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 MarkenG

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BPatG: „TIP DER WOCHE“ – Markenschutz als Wort-/Bildmarke bei fehlender Unterscheidungskraft der Wortelemente Beschluss vom 23.09.2010 – 29 W (pat) 174/10

Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke – unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente – als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann,wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 – BioID). Das ist der Fall, wenn der nicht unterscheidungskräftige Sinngehalt der Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens durch das auffallende Hervortreten der grafischen Elemente so weit überlagert wird, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abgesprochen werden kann.

BPatG, Beschluss vom 23.09.2010 – 29 W (pat) 174/10TIP DER WOCHE
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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