LG Köln, Urteil vom 21.04.2008 – 28 O 124/08 –
§§ 97 Abs. 1, 17, 19 a UrhG
Auch im „virtuellen Raum“, hier im Rahmen der Online-Plattform „Second Life“, können urheberrechtlich geschützte Werke entstehen, wenn diese dem Schutz einer der in § 2 UrhG genannten Werkarten zuzuordnen sind.
Es liegt jedoch keine hinreichende eigenpersönliche Schöpfung vor, wenn die Arbeitsschritte sich im Handwerklich-Technischen und im Wesentlichen mechanischen Bearbeiten erschöpfen, so bei dem mechanischen Bearbeiten von Bildern auf Grundlage von Fotos des realen Domes durch perspektivische Korrekturen, Helligkeitsanpassungen und Wahl des entsprechenden Bildausschnitts um eine Anpassung dieser Fotos für die Zwecke des virtuellen Doms zu erzielen.