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LG Köln: Kein urheberrechtlichen Schutz für virtuellen Kölner Dom

LG Köln, Urteil vom 21.04.2008 – 28 O 124/08
§§ 97 Abs. 1, 17, 19 a UrhG

Auch im „virtuellen Raum“, hier im Rahmen der Online-Plattform „Second Life“, können urheberrechtlich geschützte Werke entstehen, wenn diese dem Schutz einer der in § 2 UrhG genannten Werkarten zuzuordnen sind.

Es liegt jedoch keine hinreichende eigenpersönliche Schöpfung vor, wenn die Arbeitsschritte sich im Handwerklich-Technischen und im Wesentlichen mechanischen Bearbeiten erschöpfen, so bei dem mechanischen Bearbeiten von Bildern auf Grundlage von Fotos des realen Domes durch perspektivische Korrekturen, Helligkeitsanpassungen und Wahl des entsprechenden Bildausschnitts um eine Anpassung dieser Fotos für die Zwecke des virtuellen Doms zu erzielen.

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LG Düsseldorf: x Chance

LG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2008 – 2a O 247/06
Art. 93 Abs. 5 GMV

Auch wenn die Frage, ob vorliegend eine Begehungsgefahr vorliegt, sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für die Begründetheit ausschlaggebend ist, ist die Klage hier als unzulässig abzuweisen, weil es schon an den zuständigkeitsbegründenden Tatsachen fehlt.

Unstreitig hat die Beklagte eine Verletzungshandlung bislang nicht begangen. Aber auch eine Erstbegehungsgefahr ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Vielmehr kann bei der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke erst dann von einer künftigen Benutzung im Inland ausgegangen werden, wenn sonstige Umstände hinzutreten, dass die Benutzung gerade in diesem Land der Europäischen Gemeinschaft aufgenommen werden wird

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KG Berlin: Rechtsmissbrauch beim fliegenden Gerichtsstand

KG Berlin, Beschluss vom 25.01.2008 – 5 W 371/07 – Rechtsmissbrauch beim fliegenden Gerichtsstand

Es ist gerade in Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes weder ungewöhnlich noch anrüchig, wenn angreifende Wettbewerber im Hinblick auf den häufig eröffneten „fliegenden Gerichtsstand“ das gerichtliche Forum wählen, welches ihnen im Hinblick auf die dort vorherrschende Rechtsprechung zur Erreichung ihrer Prozessziele am meisten Erfolg versprechend erscheint.

Die Annahme des Missbrauchs liegt jedoch nahe, wenn eine Gerichtsstandswahl praktiziert wird, die offenkundig darauf abzielt, ein dem jeweiligen Gegner ortsfernes Gericht auszuwählen, ohne dass hierfür schutzwürdige Interessen erkennbar sind.

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LG Berlin: MeinProf.de haftet nicht für Persönlichkeitsrechtsverletzung

LG Berlin, Urteil vom 31.05.2007 – 27 S 2/07 – MeinProf.de
BGB §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 313 Abs. 1 Nr. 4

Die Annahme einer (generellen) Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung aller eingestellten Beiträge – unabhängig der Kenntnis konkreter rechtswidriger Beiträge Dritter – scheidet für den Betreiber eines Onlineportals aus.

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LG Düsseldorf: Werbung mit unverständlichen Fachbegriffen

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.06 – 12 O 66/05

Ein Heilpraktiker darf nicht auf seiner Internetseite mit Bezeichnungen wie „Osteopathie“, „Chirotherapie“, „Dunkelfelddiagnose“, „T.C.M.“, „B.F.D.“, „bioelektrische Funktionsanalyse“, „Kirlianphotographie“, „Dunkelfeld-Mikroskopie“, „Miasmatik“, „craniosacrale“, „Tuina“, „H.O.T.“, „Bioresonanztherapie“ und „NLP“ werben, ohne ihre Bedeutungen allgemeinverständlich zu erklären.

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LG Hamburg: Wettbewerbsverstoß einer ausländischen Versandapotheke durch Bonus- und Zuzahlungsangebote

LG Hamburg Urteil vom 17.08.2006 – 315 O 340/06

Wettbewerbsverstoß einer ausländischen Versandapotheke durch Bonus- und Zuzahlungsangebote bei dem Vertrieb verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach Deutschland unter Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung

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LG Hamburg: Zulässige Werbegabe eines „Teebeutel-Sets“ mit Werbeaufdruck

LG Hamburg Beschluß vom 19.5.2005, 312 O 346/05

Wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung: Zulässige Werbegabe eines „Teebeutel-Sets“ mit Werbeaufdruck für ein zulassungspflichtiges Arzneimittel an Ärzte auf einem Facharztkongress

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LG Köln: Erforderlichkeit des Abschlussschreibens

Landgericht Köln, Urteil vom 07.04.2006 – 81 O 217/05

Die „Erforderlichkeit“ bzw. „Notwendigkeit“ des Abschlussschreibens ergibt schon dann, wenn der Beklagte sich auf die ursprüngliche Abmahnung hin nicht nur nicht unterworfen hat, sondern dann auch noch Widerspruch eingelegt hat; bei einer solchen Situation ist dem Verletzer durch das Abschlussschreiben vor Augen zu führen, zu welchen weiteren Kostenbelastungen eine Fortführung der prozessualen Auseinandersetzung führen kann, um auf diese Weise vielleicht doch noch eine schnelle Beendigung herbeizuführen.

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