Schlagwort-Archive: Fehlende Unterscheidungskraft

BPatG: Kein Markenschutz für „Gruppenreisen“ als Wortzeichen Beschluss vom 25.02.2010 – 29 W (pat) 11/10

Der Markenanmeldung „Gruppenreisen“ fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen „Zeitschriften, Bücher und Seminare“ jegliche Unterscheidungskraft. Die mit den beanspruchten Dienstleistungen angesprochenen Verbraucher werden das Anmeldezeichen daher ohne jedes Nachdenken nur in dem Sinne verstehen, dass diese in engem Zusammenhang mit fu?r Gruppen organisierten Reisen erbracht werden. Bei diesem hohen Bekanntheitsgrad des Begriffs „Gruppenreisen“ wird das angesprochene Publikum das Anmeldezeichen nur als schlichten Hinweis auf diese sachliche Eignung der gekennzeichneten Dienstleistungen verstehen. Da die Gesamtbezeichnung allgemein gebräuchlich ist, wird ihm auch nicht der Gedanke kommen, dass statt dessen auf die Herkunft dieser Dienstleistungen aus einem ganz bestimmten Unternehmen hingewiesen werden soll. Damit ist das Wortzeichen aber nicht geeignet, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen.

BPatG, Beschluss vom 25.02.2010 – 29 W (pat) 11/10Gruppenreisen
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „Etikett“ – Zur Schutzfähigkeit dreidimensionaler, produktbezogener Formmarken

Leitsätze:

1. Zur Schutzfähigkeit dreidimensionaler, produktbezogener Formmarken.

2. Ein „Kennzeichnungsnotstand“ auf dem Produktbereich der Etiketten besteht nicht.

3. Ein Registerschutz von gebräuchlichen Formgestaltungen für Etiketten, Bonrollen, Anhängetafeln und vergleichbare Waren, wie beispielsweise rechteckige, konkave oder konvexe Gestaltungsvarianten, kommt nur unter den Voraussetzungen einer durch Benutzung erworbenen Verkehrsbekanntheit nach § 8 Abs. 3 MarkenG in Betracht (Abweichung von BGH I ZB 012/96 und I ZB 013/96 – Etikettenartige Umrahmungen).

BPatG, Beschluss vom 18.11.2009 – Aktenzeichen: 28 W (pat) 27/09 Az. der Parallelentscheidungen 28 W (pat) 28/09 28 W (pat) 29/09 28 W (pat) 30/09 28 W (pat) 31/09 28 W (pat) 32/09 28 W (pat) 33/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

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EuG: JOOP! – Kein Markenschutz für ein Ausrufezeichen

Weiter hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht die fehlende Unterscheidungskraft aus dem Umstand hergeleitet, dass der Verbraucher, einschließlich des in höherem Maße aufmerksamen Verbrauchers, nicht in der Lage ist, auf die Herkunft der angemeldeten Waren auf der Basis eines simplen Ausrufezeichens zu schließen, das vielmehr als bloße Anpreisung oder als Blickfang wahrgenommen wird. Daher wird das in Rede stehende Zeichen nicht unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen und ermöglicht es dem Verbraucher nicht, es mit bestimmten Waren in Verbindung zu setzen, so dass das Zeichen die Hauptfunktion einer Marke nicht erfüllen kann, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke versehenen Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden. (Rn. 27)

EuG, Urteil vom 30.09.2009 – T?75/08 – Ausrufezeichen als Marke
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Bildmarke, die ein Ausrufezeichen darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

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EuG: Bildmarke in Form eines halben Smileys nicht schutzfähig

Die Beschwerdekammer nahm daher zu Recht an, dass die fragliche Marke ein sehr einfaches und gewöhnliches Zeichen sei, das ausschließlich dekorative Funktion habe und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren wahrgenommen werde. (Rn. 37)

EuG, Urteil vom 29.9.2009 – T?139/08 – Bildmarke in Form eines halben Smileys
„Gemeinschaftsmarke ? Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist – Bildmarke in Form eines halben Smileys – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 146 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 151 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

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