EuGH: Libertel

EuGH, Urteil vom 06.05.2003 – C-104/01 – Libertel („Orange“)

1. Eine Farbe als solche, ohne räumliche Begrenzung, kann für bestimmte Waren oder Dienstleistungen Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken haben, sofern sie Gegenstand einer grafischen Darstellung sein kann, die klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Die bloße Wiedergabe der betreffenden Farbe auf Papier erfüllt diese Voraussetzung nicht, wohl aber die Bezeichnung der Farbe nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode.

2. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer bestimmten Farbe als Marke ist das Allgemeininteresse zu berücksichtigen, das daran besteht, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird.

3. Einer Farbe als solcher kann Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Richtlinie 89/104 zukommen, sofern die Marke in der Wahrnehmung des maßgeblichen Publikums geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder diese Dienstleistung von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

4. Der Umstand, dass die Eintragung der Farbe als solcher für eine Vielzahl von Waren oder Dienstleistungen oder aber für eine spezifische Ware oder Dienstleistung oder eine spezifische Gruppe von Waren oder Dienstleistungen beantragt wird, ist zusammen mit den anderen Umständen des Einzelfalls von Bedeutung, um sowohl die Unterscheidungskraft der Farbe, deren Eintragung beantragt wird, als auch die Frage zu beurteilen, ob ihre Eintragung dem Allgemeininteresse zuwiderläuft, das daran besteht, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird.

5. Die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde hat zur Beurteilung, ob eine Marke Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Richtlinie 89/ 104 hat, eine konkrete Prüfung vorzunehmen, bei der alle Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Benutzung der Marke gehört, zu berücksichtigen sind.

Marken – Rechtsangleichung – Richtlinie 89/104/ EWG – Markenfähige Zeichen – Unterscheidungskraft – Farbe als solche – Farbe Orange

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BGH: ueber18.de

BGH, Urteil vom 18.10.2007 – I ZR 102/05 – „ueber18.de“
TMG § 7 Abs. 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11; JMStV § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 2

a) Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.

b) Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern.

c) Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornographische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist.

d) § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.

e) Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung und eine Zahlung eines geringfügigen Betrages verlangt wird.

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EuGH: Heidelberger Bauchemie

EuGH, Urteil vom 24.06.2004, C-49/02 – Heidelberger Bauchemie Farben blau/gelb

Als Marke zur Eintragung in das Register angemeldete abstrakt und konturlos beanspruchte Farben oder Farbzusammenstellungen, deren Farbtöne unter Einreichung eines Farbmusters wörtlich benannt sowie nach einem international anerkannten Farbklassifikationssystem genau bezeichnet sind, können eine Marke im Sinne von Artikel 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sein, sofern – feststeht, dass diese Farben oder Farbzusammenstellungen in dem Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, sich tatsächlich als Zeichen darstellen und – die Anmeldung eine systematische Anordnung enthält, in der die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind.

Auch wenn eine Farbzusammenstellung die Voraussetzungen einer Marke im Sinne von Artikel 2 dieser Richtlinie erfüllt, muss die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde prüfen, ob die angemeldete Zusammenstellung die übrigen, u. a. in Artikel 3 derselben Richtline vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, um im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens, das die Eintragung beantragt, als Marke eingetragen werden zu können. Bei dieser Prüfung sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, zu denen gegebenenfalls auch die Benutzung des als Marke angemeldeten Zeichens gehört, zu berücksichtigen. Dabei ist auch dem Allgemeininteresse daran Rechnung zu tragen, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird.

„Marken – Rechtsangleichung – Richtlinie 89/104/EWG – Markenformen – Farbzusammenstellungen – Farben Blau und Gelb für bestimmte Waren für Bauzwecke“

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BGH: Käse in Blütenform

BGH, Beschluss vom 4.12.2003 – I ZB 38/00Käse in Blütenform
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 107; PVÜ Art. 6 quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2

a) Der Verkehr sieht in einer bestimmten Formgestaltung einer Ware nur dann einen Herkunftshinweis, wenn er die Form nicht einer konkreten Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen. Dies ist von Ware zu Ware unterschiedlich. Für einen Herkunftshinweis spricht dabei, daß es sich um eine willkürliche Formgebung handelt, die sich von anderen Gestaltungen durch wiederkehrende charakteristische Merkmale unterscheidet.

b) Im Rahmen des dem § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entsprechenden Eintragungshindernisses des Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ ist das Interesse der Allgemeinheit an einer Freihaltung der Formenvielfalt zu berücksichtigen. Liegt die beanspruchte Form im Rahmen einer auf diesem Warengebiet üblichen Formenvielfalt und sind die Möglichkeiten, die Produktgestaltung im Interesse einer Individualisierung zu variieren, beschränkt, kann dies dafür sprechen, daß die als Marke beanspruchte Form im Interesse der Allgemeinheit freizuhalten ist.

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BGH: Classe E

BGH, Urteil vom 23.11.2000, I ZR 93/98Classe E
MarkenG § 14 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 242

Die Berufung auf ältere Rechte an einer eingetragenen Marke ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Inhaber eine Vielzahl von Marken ohne die Absicht registriert hat, die Marke für eigene oder fremde Produkte zu nutzen und Hauptzweck der Anmeldungen die Abmahnung von Kennzeichennutzern zu sein scheint („Hinterhaltsmarke“).

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BGH: Davidoff II

BGH, Urteil vom 30.10.2003 – I ZR 236/97 – Davidoff II
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3

Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist entsprechend anzuwenden, wenn ein mit der bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen innerhalb des Ähnlichkeitsbereichs der Waren oder Dienstleistungen, für die sie Schutz genießt, benutzt wird.

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EuGH: Davidoff ./. Gofkid

EuGH, Urteil vom 9. Januar 2003, C-292/00 – Davidoff/Gofkid

Die Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und 5 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten die Befugnis geben, einen besonderen Schutz einer bekannten eingetragenen Marke vorzusehen, wenn die jüngere Marke oder das jüngere Zeichen mit der eingetragenen Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden soll oder benutzt wird, die mit den Waren oder Dienstleistungen, die von der eingetragenen Marke erfasst werden, identisch oder ihnen ähnlich sind.

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BGH: Farbmarkenverletzung I

BGH, Urteil vom 04.09.2003, I ZR 23/01 – Farbmarkenverletzung I
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; MarkenG § 4 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2

1. Ein Klageantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, eine als Marke geschützte Farbe „als Kennzeichnung“ zu benutzen, ist nicht hinreichend bestimmt.

2. a) Das für den Erwerb einer Benutzungsmarke im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG notwendige Maß an Verkehrsgeltung eines Zeichens kann nicht in der Weise festgelegt werden, daß einem prozentmäßig bestimmten Anteil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt sein müsse, daß das Zeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweist. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch die Umstände des Einzelfalls.

b) Für die Anerkennung einer Benutzungsmarke an einem Zeichen, das in einer Farbe ohne räumliche Begrenzung besteht, ist ein hoher Grad an Verkehrsgeltung zu fordern.

3. Bei einer Farbmarke kann eine Markenidentität nur bei völliger Farbidentität angenommen werden.

4. Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke kann durch die Verwendung der Farbe in einer Werbeanzeige nur dann verletzt werden, wenn der Verkehr darin auch unter Berücksichtigung der sonstigen Elemente der Anzeige einen Herkunftshinweis sieht. Je höher der durch Benutzung erworbene Grad der Kennzeichnungskraft der Farbmarke ist, um so eher wird die Verwendung der Farbe in einer Anzeige als Herkunftshinweis verstanden und ihr auch eine selbständig kennzeichnende Funktion beigemessen werden.

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OLG Hamburg: Test ./. Heimwerker Test

OLG Hamburg, Urteil vom 02.08.2007 – 3 U 158/04 – Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen Test der Stiftung Warentest und Heimwerker Test

Die Klägerin kann von den Beklagten verlangen, dass diese es künftig unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Heimwerker Test“ als Titel einer Fachzeitschrift mit Testberichten über Werkzeuge, Bau- und Gartengeräte zu benutzen.

Die Klägerin kann von den Beklagten nicht verlangen, dass diese es unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in allen Schreibweisen und Darstellungsformen die Bezeichnung „Heimwerker Test“ als Titel einer Fachzeitschrift mit Testberichten über Werkzeuge, Bau- und Gartengeräte zu benutzen.

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EuGH: THOMSON LIFE

EuGH, Urteil vom 06. Oktober 2005, C-120/04 – THOMSON LIFE

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen kann, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält.

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