OLG Hamburg: Test ./. Heimwerker Test

OLG Hamburg, Urteil vom 02.08.2007 – 3 U 158/04 – Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen Test der Stiftung Warentest und Heimwerker Test

Die Klägerin kann von den Beklagten verlangen, dass diese es künftig unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Heimwerker Test“ als Titel einer Fachzeitschrift mit Testberichten über Werkzeuge, Bau- und Gartengeräte zu benutzen.

Die Klägerin kann von den Beklagten nicht verlangen, dass diese es unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in allen Schreibweisen und Darstellungsformen die Bezeichnung „Heimwerker Test“ als Titel einer Fachzeitschrift mit Testberichten über Werkzeuge, Bau- und Gartengeräte zu benutzen.

Urteil

In dem Rechtsstreit (…)

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, (…) nach der am 18. Januar 2007 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 1. Juli 2004 abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung insgesamt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Heimwerker Test“ im geschäftlichen Verkehr als Titel einer Fachzeitschrift mit Testberichten über Werkzeuge, Bau- und Gartengeräte zu benutzen, und zwar in der Form, wie sie im Urteilsausspruch des Landgerichts unter Ziffer I. lit. a) in Farbkopie eingeblendet ist.

2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin gegenüber Auskunft zu erteilen,

in welcher Form und in welchem Ausmaß – jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren – sie die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen vorgenommen haben, insbesondere welche Umsätze mit entsprechend bezeichneten Publikationen erzielten wurden, in welcher Art und in welchem Umfang Werbung für diese Publikationen getätigt wurden und welche Zugriffszahlen unter den betreffenden Domains zu verzeichnen waren.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

4. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, in die Löschung der unter der Registernummer 30044397.8 im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes für die Waren „Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitschriften“ und die Dienstleistungen „Herausgabe von Zeitschriften, soweit in Klasse 41 enthalten“ (Klassen 16 und 41) eingetragenen Wort-/Bildmarke „Heimwerker Test“ einzuwilligen.

Im Übrigen wird die Klage in der in der Berufungsinstanz gestellten bzw. verteidigten Fassung unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 75/100 und die Beklagten als Gesamtschuldner 15/100 sowie der Beklagte zu 2) noch 10/100.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 70/100 und die Beklagten als Gesamtschuldner 18/100 sowie der Beklagte zu 2) noch 12/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000.- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Die Wertfestsetzung für die erste Instanz im Urteil des Landgerichts (insgesamt 380.000 €) wird in der Aufteilung abgeändert: Es entfallen auf die Klageanträge zu 1. a) und zu 1. c) jeweils 75.000 €, auf den Klageantrag zu 1. b) 150.000 €, auf die Klageanträge zu 2.) und zu 3.) jeweils 20.000 € und auf den Klageantrag zu 4.) 40.000 €.

In Abänderung der Wertfestsetzung des Senats vom 1. September 2005 wird der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren auf insgesamt 324.000 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Klageanträge zu 1. a) und zu 1. c) jeweils 75.000 €, auf den Klageantrag zu 1. b) 100.000 €, auf die Klageanträge zu 2.) und zu 3.) jeweils 17.000 € und auf den Klageantrag zu 4.) 40.000 €. Demgemäß beträgt der Streitwert für die Berufung der Klägerin insgesamt 119.000 €, der Streitwert für die Berufung der Beklagten beträgt insgesamt 205.000 €.

Gründe:

A.
Die Klägerin, die „Stiftung Warentest“, gibt die Monatszeitschrift „test“ mit vergleichenden Tests von Waren und Dienstleistungen des täglichen Privatbedarfs heraus.

Die Beklagte zu 1) – im folgenden: die Beklagte – verlegt u. a. drei Fachzeitschriften mit den Titeln „Heimwerker Test“, „HiFi Test“ und „Home Cinema Test“; sie ließ sich mit diesen Titeln gebildete Domains reservieren. Außerdem meldete der Beklagte zu 2), einer der beiden Geschäftsführer der Beklagten, die Marke „Heimwerker Test“ an (im folgenden: BEKL-Marke).

Die Verwendung der Bezeichnungen der Beklagten beanstandet die Klägerin als Verletzung ihre Marken- und Firmenrechte. Sie nimmt mit der vorliegenden Klage deswegen die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Löschung der BEKL-Marke in Anspruch.

Die Klägerin wurde als Stiftung am 4. Dezember 1964 unter der, wie ausgeführt, Bezeichnung „Stiftung Warentest“ errichtet (vgl. vor allem zur Bekanntheit und zum Image der Klägerin die FORSA-Umfrage vom 9. Februar 2000: Anlage K 23).

Die Klägerin gibt – entsprechend ihrem satzungsmäßigen Zweck – seit 1968 die Zeitschrift „test“ heraus. Die jetzige Aufmachung mit weißem Schriftzug „test“ auf einem roten Rechteck besteht seit der Ausgabe 11/1999 (Anlage K 1). Nach den Angaben der Klägerin hatte die Zeitschrift 1975 rund 211.000 Abonnenten und außerdem einen Verkauf ab Kiosk von 299.000 Hefte pro Ausgabe; beim Heft 3/1991 betrug die Gesamtauflage mehr als 1.000.000 Exemplare, im Januar 2004 die verkaufte Auflage etwa 600.000 Exemplare pro Monat, davon etwa 505.000 Abonnenten (Anlage K 2).

Zusätzlich wurde im Jahre 1991 die Zeitschrift „FINANZtest“ der Klägerin eingeführt (Anlagen K 3-4). Die Klägerin gibt seit 1972 in unregelmäßigen Abständen Sonderhefte heraus, so z. B. „test SPEZIAL INTERNET (Anlage K 5), außerdem seit 1973 die Zusammenstellungen von Testergebnissen unter dem Titel „test JAHRBUCH“ (Anlage K 9).

Außerdem hält die Klägerin unter ihren Internet-Domains (www.stiftung-warentest.de, www.test.de und www.finanz-test.de) ein Online-Angebot bereit, es besteht vor allem aus den Artikeln und Tests aus den Zeitschriften „test“ und „FINANZtest“. Im Kopf der Internetseiten sieht man die Logos der Zeitschriften „test“ und „FINANZtest“ (Anlage K 12; vgl. zu den monatlichen Zugriffszahlen: Bl. 8, Anlage K 13).

Vergleichende Produkt-Tests in den Produktgruppen „Unterhaltungselektronik, Werkzeuge und Gartengeräte“ wurden in den Zeitschriften der Klägerin regelmäßig seit den 1960-er Jahren veröffentlicht, und zwar – wie bei anderen untersuchten Produkten auch – mit textlichen Beschreibungen und Kommentaren sowie in tabellarischen Übersichten zu den untersuchten Artikeln, ihren Eigenschaften und den Untersuchungsergebnissen mit den sog. Qualitätsurteilen von „sehr gut“ bis „mangelhaft“ (Anlagen K 13 a, K 14-17). Außerdem wurden in Sonderpublikationen der Klägerin Geräte der Unterhaltungselektronik vorgestellt (Anlage K 18; vgl. zu Computerspielen: Anlage K 19).

Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wort-Bild-Marken „test“ Nr. xxxx 469 und Nr. xxxx 703, angemeldet am 20. März 2000 (Klagemarke „469“) bzw. am 20. April 2003 (Klagemarke „703“). Beide Marken zeigen „test“ in Weiß auf Rot und sind kraft Verkehrsdurchsetzung am 30. Januar 2004 u. a. für „Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Broschüren; Veranstaltung, Auswertung und Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen“ eingetragen worden (Anlage K 37).

Die Klägerin ist außerdem Inhaberin der deutschen Wort-Bild-Marke „Stiftung Warentest“ Nr. xxxx 825, angemeldet am 17. April 2000 und eingetragen am 27. November 2000 u. a. für „Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Broschüren; Veranstaltung, Auswertung und Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen“ (Anlage K 22; vgl. ALLENSBACH-Befragung zur Verkehrsdurchsetzung des farbigen Titel-Logos der Zeitschrift-Titel „test“: Anlage K 24, Bl. 11-15).

Die Klägerin ist ferner Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke „Ihr Geld + Ihr Recht FINANZtest“ Nr. xxxxx 478, angemeldet am 20. März 2000 und eingetragen am 5. Juli 2000 u. a. für „Beratung bei Geldanlagen, Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Broschüren; finanzielle Beratung von Verbrauchern unter Verwendung von Test- und Untersuchungsergebnissen“ (Anlage K 20) und der deutschen Wort-/Bildmarke „FINANZtest“ Nr. xxxx 704, angemeldet am 24. April 2003 und eingetragen am 31. Juli 2003 u. a. für „Druckereierzeugnisse, insbesondere Testmagazine, Bücher, Broschüren und Verbraucherinformationen, Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen“ (Anlage K 21).

Bei den beanstandeten, von der Beklagten herausgegebenen Zeitschriften geht es um folgende Publikationen:

Die Zeitschrift „Heimwerker Test“ der Beklagten wird seit Dezember 2000 zweimonatlich herausgegeben (vgl. das Heft Nr. 5/2003: Anlage K 25; vgl. die Hefte: Anlagen B 34-38; vgl. die Mediadaten: Anlage K 28). Der Zeitschriftentitel besteht – vgl. die farbige Einblendung im Klageantrag zu 1. a) – aus dem Wort „Heimwerker“ in schwarzen Druckbuchstaben und dem unter „eim“ von „Heimwerker“ liegenden roten Rechteck, in das in weißer Druckschrift „Test“ eingeschrieben ist. Links neben dem Titelschriftzug direkt am Heftrand – das ist im Klageantrag zu 1. a) nicht eingeblendet – stehen im 90-Grad-Winkel, d. h. quer zur Leserichtung, in zwei Zeilen die Worte „Heimwerker“ (in Schwarz auf Weiß), „Test“ (in Weiß auf Rot) und „Magazin“ (in Weiß auf Schwarz). Die Zeitschrift enthält im Wesentlichen Testberichte über Elektrowerkzeuge, Handwerkzeuge, Gartengeräte sowie Beleuchtungs- und Sicherheitsanlagen. Die Testergebnisse sind in Textform und Tabellen dargestellt.

Die Zeitschrift „HiFi Test“ gibt die Beklagte seit September 1991 zweimonatlich heraus (vgl. das Heft September/Oktober 2003: Anlage K 26; vgl. die Hefte: Anlagen B 5-7; vgl. die Mediadaten: Anlagen K 28, B 4). Der Zeitschriftentitel besteht – vgl. die farbige Einblendung im Klageantrag zu 1. b) – aus einem stehenden roten Rechteck, in das die Worte: „HiFi“, „Test“ und „TV -VIDEO“ jeweils in weißer Schräg-Druckschrift und in drei Zeilen untereinander eingeschrieben sind. Die Worte: „HiFi“ und „Test“ sind jeweils gleich groß gedruckt, das „TV – VIDEO“ als Untertitel kleiner, und zwar in einer Schriftgröße von etwa 1/3 der Zeile darüber. Links neben dem Titelschriftzug direkt am Heftrand – das ist im Klageantrag zu 1. b) nicht eingeblendet – stehen im 90-Grad-Winkel, d. h. quer zur Leserichtung, die Worte „Test“ (in Weiß auf Rot) und „Magazin“ (in Weiß auf Schwarz). Im Wesentlichen werden in der Zeitschrift Testberichte über Fernseher, DVD- und Videorekorder, Sat-Anlagen, Camcorder, Heimkino und Lautsprechersysteme veröffentlicht, und zwar ebenfalls in Textform und tabellarischen Übersichten.

Die Zeitschrift „Home Cinema Test“ wird von der Beklagten seit Mai 2002 dreimal jährlich herausgegeben (vgl. das Heft Oktober/November Anlage K 27; vgl. die Hefte: Anlagen B 29-32; vgl. die Mediadaten: Anlage K 28). Ihr Zeitschriftentitel – vgl. die farbige Einblendung im Klageantrag zu 1. c) – besteht aus einem stehenden roten Rechteck, in das rechtsbündig in drei Zeilen untereinander die Worte: „Home“, „Cinema“ und „Test“ in weißer Druckschrift eingeschrieben ist. Der Untertitel: „DVD – SURROUND – HEIMKINO“ ist in roter Schrift auf einem schmalen gelben kleinen Streifen zwischen den Worten „Cinema“ und „Test“ gedruckt. Auf der Freifläche im roten Rechteck links neben dem ersten Titelwort „Home“ ist der gesamte Zeitschriftentitel nochmals verkleinert eingeblendet, wiederum stehen die Worte: „Home“, „Cinema“ und „Test“ in weißer Druckschrift rechtsbündig in drei Zeilen untereinander, unter „Cinema“ befindet sich wiederum ein gelber schmaler Streifen. In der Zeitschrift werden im Wesentlichen Testberichte über Fernseher, DVD- und Videorekorder, Sat-Anlagen, Camcorder, Heimkino, Surround-Lautsprecher, DVD-Filme, Musik-DVD und Spiele-DVD veröffentlicht, und zwar in Textform und in Tabellen.

Als Special zu der Zeitschrift „HiFi Test“ bringt die Beklagte seit 1999 ein „HiFi Design Jahrbuch“ heraus, das seit 2004 unter dem Titel „HiFi Test design edition“ vertrieben wird (Anlagen B 8-10).

Die Beklagte ließ sich die Domains „heimwerker-test.de“, „heimwerkertest.de“, „hifitest.de“, „hifitest.de“, „home-cinema-test.de“ und „homecinematest“ reservieren (Anlage K 29; zu den Internetseiten: Bl. 18, Anlage K 30).

Der Beklagte zu 2) ist Inhaber der am 13. Juni 2000 angemeldeten deutschen Wort-Bild-Marke Nr. yyyy397.8 „Heimwerker Test“ an, eingetragen am 14. September 2000 für die Waren „Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitschriften“ und die Dienstleistungen „Herausgabe von Zeitschriften, soweit in Klasse 41“ (BEKL-Marke: Anlage K 31 – vgl. hierzu den Klageantrag zu 4.).

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die Verwendung der drei Zeitschriftentitel der Beklagten und der Domains der Beklagten verletzten ihre (der Klägerin) Kennzeichenrechte.

Sie (die Klägerin) genieße für die Bezeichnungen „test“ und „FINANZtest“ Werktitelschutz. Ihr Zeitschriftentitel laute „test“ und nicht – so aber die Beklagten – „Stiftung Warentest test“. Die Zeitschrift „test“ – erscheine in ihrer jetzigen Aufmachung (mit dem weißen Schriftzug „test“ auf der roten rechteckigen Fläche) seit November 1999. Ihr Logo sei im Wesentlichen gleich geblieben; sie (die Klägerin) habe kein Logo von der Gegenseite kopiert. Der Zeitschriftentitel „test“ sei kennzeichnungskräftig, er sei nicht etwa rein beschreibend. Eine Schwächung des Titels „test“ durch Dritt-Titel sei nicht vorhanden (Bl. 106-110).

Die (redaktionellen) Inhalte ihrer (der Klägerin) Zeitschrift „test“ und der beanstandeten Zeitschriften der Beklagten seien sehr ähnlich (Bl. 102-103). Die Gestaltung der drei beanstandeten Zeitschriftentitel der Beklagten sei dem Titel „test“ so ähnlich, dass jedenfalls mittelbare Verwechslungsgefahr bestehe. Nach der BGH-Rechtsprechung bestehe bei Werktiteln zwar regelmäßig nur ein Schutz gegen unmittelbare Verwechslungsgefahr, vorliegend gehe es aber um bekannte Werktitel, die gleichzeitig die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft auslösten.

Ihre (der Klägerin) Testzeitschriften seien seit langem und in großer Auflage verbreitet worden (Anlage K 2). Die zu Beginn der 1990-er Jahre gesunkenen Auflagenzahlen der Zeitschrift „test“ seien zu einem erheblichen Teil auf die erfolgreiche zusätzliche Einführung der Zeitschrift „FINANZtest“ im Jahre 1991 zurückzuführen. Die zunächst zweimonatlich und seit 1997 monatlich erscheinende Zeitschrift „FINANZtest“ habe ursprünglich eine Auflage von durchschnittlich gut 197.000 Heften (1991) gehabt, inzwischen (2004) betrage die Auflage rund 327.000 Exemplare, davon etwa 231.000 Abonnenten und 96.000 Hefte im Straßenverkauf (Anlage K 3).

Sie (die Klägerin) und ihre Zeitschriften „test“ und „FINANZtest“ verfügten über eine große Bekanntheit und über einen hervorragenden Ruf (Umfragen: Anlagen K 23-24; Bl. 98 mit Beweisantritt). Die beanstandeten Zeitschriftentitel der Beklagten nutzten die Unterscheidungskraft und die überragende Wertschätzung ihrer (der Klägerin) Leistungen aus. Zudem bestehe Verwechslungsgefahr auch im Hinblick auf die Klagemarken „test“ und „FINANZtest“.

Die behauptete Bekanntheit der Zeitschriften der Beklagten und der angegriffenen drei Titel werde bestritten. Der Verwirkungseinwand der Beklagten greife nicht durch. Sie (die Klägerin) habe erst jüngst von der Herausgabe der streitgegenständlichen Zeitschriften der Beklagten erfahren (Bl. 115-117 mit Beweisantritt), auch ihre (der Klägerin) angeblich langjährige Kenntnis von der Beklagten bzw. von deren Zeitschriften werde bestritten (Bl. 104-106 mit Beweisantritt).

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von bestimmten Ordnungsmitteln zu unterlassen,

(a) im geschäftlichen Verkehr in allen Schreibweisen und Darstellungsformen die Bezeichnung „Heimwerker Test“ als Werktitel, insbesondere als Titel einer Fachzeitschrift mit Testberichten über Werkzeuge, Bau- und Gartengeräte zu benutzen, insbesondere in folgender Form

(farbige Einblendung: „Heimwerker“ in schwarzer, nicht unterlegter Schrift, darunter – und zwar unter den Buchstaben „eim“ von „Heimwerker“ – das Wort „Test“ in weißer Schrift auf liegendem roten Rechteck: Bl. 2);

und/oder

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen „heimwerkertest.de“ und/oder heimwerker-test.de“ als Adresse im Internet (Domain-Name) zur Veröffentlichung von Testberichten über Werkzeuge oder Bau- und Gartengeräte oder zu Zwecken der Werbung für Zeitschriften mit derartigen Berichten zu benutzen;

(b) im geschäftlichen Verkehr in allen Schreibweisen und Darstellungsformen die Bezeichnung „HiFi Test“ als Werktitel, insbesondere als Titel einer Fachzeitschrift mit Testberichten über Unterhaltungselektronik zu benutzen, insbesondere in folgender Form

(farbige Einblendung: „HiFi“, darunter „Test“ und darunter „TV – VIDEO“, jeweils in weißer schräger Schrift auf einem roten stehenden Rechteck, die beiden ersten Zeilen gleich groß, die 3. Zeile etwa 1/3 kleiner: Bl. 3);

und/oder

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen „hifitest.de“ und/oder „hifi-test.de“ als Adresse im Internet (Domain-Name) zur Veröffentlichung von Testberichten über Unterhaltungselektronik oder zu Zwecken der Werbung für Zeitschriften mit derartigen Berichten zu benutzen;

(c) im geschäftlichen Verkehr in allen Schreibweisen und Darstellungsformen die Bezeichnung „Home Cinema Test“ als Werktitel, insbesondere als Titel einer Fachzeitschrift mit Testberichten über Fernseh-, Video- und DVD-Geräte, Lautsprechersysteme und/oder Videokassetten oder DVD-Scheiben zu benutzen, insbesondere in folgender Form

(farbige Einblendung: „Home“, „Cinema“ und „Test“, jeweils in weißer Druckschrift rechtsbündig untereinander auf rotem stehenden Rechteck, das unter dem Wort „Cinema“ durch einen gelben Balken mit der roten Aufschrift „DVD – SURROUND – HEIMKINO“ geteilt wird; auf der Freifläche des roten Rechtsecks links neben dem Titelwort „Home“ steht kleingedruckt der dreizeilige Titel „Home Cinema Test“ nochmals, der gelbe Trennbalken ist dort nicht beschriftet: Bl. 3);

und/oder

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen „homecinematest.de“ und/oder „home-cinema-test.de“ als Adresse im Internet (Domain-Name) zur Veröffentlichung von Testberichten über Fernseh-, Video- und DVD-Geräte, Lautsprechersysteme und/oder Videokassetten oder DVD-Scheiben oder zu Zwecken der Werbung für Zeitschriften mit derartigen Berichten zu benutzen;

2. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin gegenüber Auskunft zu erteilen,

in welcher Form und in welchem Ausmaß – jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren – sie die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen vorgenommen haben, insbesondere welche Umsätze mit entsprechend bezeichneten Publikationen erzielten wurden, in welcher Art und in welchem Umfang Werbung für diese Publikationen getätigt wurden und welche Zugriffszahlen unter den betreffenden Domains zu verzeichnen waren;

3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird;

4. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, in die Löschung der unter der Registernummer 30044397.8 im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes für die Waren „Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitschriften“ und die Dienstleistungen „Herausgabe von Zeitschriften, soweit in Klasse 41 enthalten“ (Klassen 16 und 41) eingetragenen Wort-/Bildmarke „Heimwerker Test“ einzuwilligen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen:

Die geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin schon mangels Verwechslungsgefahr nicht zu.

Es könne zwar unterstellt werden, dass der Werktitel „Stiftung Warentest test“ unterscheidungskräftig sei, der Titelbestandteil „test“ sei es dagegen nicht, er sei glatt beschreibend.

Die von der Klägerin behauptete große Bekanntheit ihres Zeitschriftentitels werde bestritten, die Umfrage Allensbach (Anlage K 24) belege das auch nicht einmal ansatzweise (Bl. 68-69). Zudem habe sich das Layout des Titelblatts der Zeitschrift der Klägerin im Laufe der letzten 10 Jahre stark geändert, insbesondere habe die Hintergrundfarbe von „test“ in den 1990-er Jahren teilweise von Heft zu Heft gewechselt (Anlagen B 68-69). Erst seit 2001 habe die Klägerin nur noch Rot als Hintergrundfarbe von „test“ verwendet und erst im Jahre 2004 sei der gerahmte Kasten, der sich zuvor unterhalb des rechteckigen Titelhintergrunds angeschlossen habe und in dem die wesentlichen Heftinhalte wiedergegeben worden seien, weggefallen (Anlage B 69 a).

Die Gestaltung der gegenüberstehenden Titel sei so unterschiedlich, dass keine Verwechslungsgefahr bestünde. Auch inhaltlich wichen die Publikationen voneinander erheblich ab. Die Zeitschriften der Klägerin deckten ein sehr weites Spektrum von Artikeln ab, ihre (der Beklagten) Publikationen seien demgegenüber thematisch eng begrenzt. Tatsächlich sei es während der langjährigen Koexistenz niemals zu Verwechslungen gekommen (Bl. 63-65 mit Beweisantritt).

Im Übrigen seien etwaige Ansprüche der Klägerin verwirkt. Sie – die Beklagte zu 1) – sei der Klägerin seit etwa 18 Jahren aufgrund von Zusammentreffen der Redakteure bei Produktneuvorstellungen, aufgrund der gemeinsamen Mitgliedschaft im Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) und wegen der IVW-Anmeldung der beiden Parteien bzw. deren Publikationen bekannt. Zudem werde ihre (der Beklagten) Zeitschrift „HiFi Test“ seit 5 Jahren als Freiexemplar an die Klägerin verschickt (Bl. 44 mit Beweisantritt), eine Mitarbeiterin der Klägerin habe sie (die Beklagte) unter dem 11. Februar 2004 um Zusendung eines Freiexemplars der Zeitschrift „Heimwerker Test“ gebeten (Anlagen B 2-3). Folglich seien die übrigen Zeitschriftentitel der Klägerin schon bekannt gewesen. Zudem stünden in vielen Werbeanzeigen Dritter bei der Angabe der Testergebnisse die Logos der Parteien nebeneinander (Anlagen B 57-67).

Die Zeitschrift „HiFi Test“ sei zudem auch aufgrund der Mitgliedschaft bei der EISA (European Image and Sound Association) europaweit bekannt (Bl. 47 mit Beweisantritt). Die Bekanntheit ergebe sich daraus, dass die in der Zeitschrift veröffentlichten Produkttests von vielen Unternehmen und Warenanbietern unter Verwendung des Logos „HiFi Test“ im Rahmen des Produktverkaufs und der Werbung benutzt würden (Anlagen B 11-28, B 97). Entsprechendes gelte für die Zeitschriften „Home Cinema Test“ (Anlagen B 16, B 33) und „Heimwerker Test“ (Anlagen B 39-56). Auch diese Zeitschriften hätte trotz ihrer relativen Neuheit bei der Gesamtbevölkerung und insbesondere bei den maßgeblichen Verkehrskreisen zwischenzeitlich Bekanntheit und Wertschätzung erlangt.

Zudem gebe es diverse Marken und Zeitschriften mit dem Bestandteil „Test“, so etwa die Zeitschriften „Öko-Test“, „Automobil-Test“, DVD & Surround Test“, „PC-Test“ und „Ski-Test“ (Anlagen B 71-78, B 58). Das Gesamtumfeld dieser Publikationen sei der Klägerin bekannt gewesen, gleichwohl sei die Klägerin jahrelang nicht gegen Konkurrenzprodukte vorgegangen.

Durch Urteil vom 1. Juli 2004 hat das Landgericht der Klage gemäß den Anträgen zu 1. lit. a und lit. c (Unterlassung) sowie den darauf bezogenen Anträgen zu 2. und zu 3. (Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht) sowie dem Antrag zu 4. (Löschung) stattgegeben. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen, und zwar den Antrag zu 1. lit. b (Unterlassung) sowie die darauf bezogenen Anträge zu 2. und zu 3. (Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht). Auf das Urteil wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die beiden Parteien jeweils mit der Berufung, soweit sie verurteilt worden sind, die sie jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet haben.

Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts, soweit es die Klage abgewiesen hat. Ergänzend tragen sie noch vor:

Sie (die Beklagte) sei einer von vielen Verlagen, die Publikationen zu speziellen Produkten, Produktgruppen und Test- und Erfahrungsberichten hierzu herstellten. Für dieses Marktsegment sei es üblich, im Titel den beschreibenden Bestandteil „Test“ zu führen, inzwischen seien weitere solche Titel und Domains mit dem Bestandteil „Test“ hinzugekommen (Bl. 284-286, 349-354, Anlagen Ber-B 2-3, Ber-B 10-15).

Der durch die Klägerin angenommene Werktitel „test“ in Alleinstellung sei nicht unterscheidungskräftig. Der Begriff sei eindimensional und ohne jede Mehrdeutigkeit und habe im Zeitschriftenbereich eine klare inhaltsbezogene Bedeutung. Die Klägerin habe einen Titel „test“ nie in Alleinstellung verwendet, daher könne es keinen entsprechenden Titelschutz kraft Verkehrsgeltung geben. Immer seien der Titel „Stiftung Warentest“ der herkunftshinweisende Bestandteil und „test“ nur ein beschreibender Zusatz bei den Testpublikationen der Klägerin gewesen (vgl. die Titelgestaltung von 1995 bis 2004: Anlage Ber-B 1). Das ALLENSBACH-Gutachten (Anlage K 24) weise erhebliche methodische Mängel auf (Bl. 282-283), selbst auf dieser Basis verbänden nur 21 % der gelegentlichen Leser von Testberichten die Bezeichnung „test“ mit der Klägerin und deren Schwesterzeitschrift „FINANZtest“. Das FORSA-Gutachten ergebe einen Bekanntheitswert von nur 27 % (Anlage K 23).

Das neueste Umfrageergebnis (TNS Infratest) belege, dass zwar die Klägerin überragend bekannt sei, nicht aber der Titel „test“, nur 9,2 % der relevanten Kreise und nur 11,8 % der an Autotests interessierten Kreise nähmen war, dass die Hauptpublikation der Klägerin einen Titel „test“ trage (Anlage Ber-B 21). Die Umfrage stamme aus dem Jahre 2005, für 1991 sei jedenfalls von einer völligen Unbekanntheit eines Titels „test“ auszugehen (Bl. 406 mit Beweisantritt). Sie (die Beklagten) hätten die TNS-Infratest-Umfrage erst am 23. Januar 2006 erhalten und unverzüglich vorgelegt. Die Fragemethode sei nicht zu beanstanden (Bl. 427-429). Die erstmalig mit Schriftsatz vom 3. März 2006 von der Klägerin behauptete Bekanntheit von „test“ bereits im Jahre 1991 werde als verspätet gerügt, hilfsweise würden die Angaben dazu bestritten (Bl. 429)

Die beanstandeten drei Titel beträfen Zeitschriften mit einem anderen Leserpublikum als das der Zeitschrift der Klägerin. Sie (die Beklagten) richteten sich an spezielle Interessenten mit einem klar bestimmbaren Produktbereich. Der Klägerin gehe es um die Gewinnung einer nach Verbraucherschutzgedanken getestete Produktvorstellung. Auch das Erscheinungsbild der Publikationen unterschieden sich erheblich und schlössen eine Verwechslungsgefahr aus. Zu Unrecht habe das Landgericht eine mittelbare Verwechslungsgefahr bei „Heimwerker Test“ und bei „Home Cinema Test“ angenommen; sie gäbe es auch bezüglich „HiFi Test“ nicht.

Entsprechendes gelte für die Klagemarken „test“, sie hätten mangels Verkehrsdurchsetzung in Alleinstellung nicht eingetragen werden dürfen. Jedenfalls sei der Schutzumfang gering, zwischen den Klagemarken und ihren (der Beklagten) Titeln bzw. der BEKL-Marke bestehe keine Verwechslungsgefahr, ebenso nicht bezüglich der angegriffenen Domains. Bezüglich des seit 1991 benutzten Titels „HiFi Test“ habe die Klägerin nichts Substantiiertes für ihre besseren Rechte vorgetragen. Der Begriff „test“ sei schon damals nicht unterscheidungskräftig gewesen.

Der Klägerin hätte die Zeitschrift „HiFi Test“ angesichts ihrer Verbreitung (Bl. 295-296) jedenfalls bekannt sein müssen. Die Behauptung der Klägerin, ihre Vertriebsbeauftragte, die Zxxxxx GmbH (im folgenden kurz: Zxxxx) habe ihre (der Beklagten) Titelschutzanzeigen nicht bemerkt (vgl. dazu Bl. 357 mit Beweisantritt), sei unglaubwürdig und werde bestritten. Sie (die Beklagten) gingen davon aus, dass die Klägerin den Titel „HiFi Test“ vom Erscheinen an kenne, zumal sich bei nahezu jeder Verkaufsstelle die Publikationen der Parteien begegneten; jedenfalls sei die Klägerin ihrer Marktbeobachtungspflicht nicht nachgekommen.

Die Entwicklung des Heftes der Klägerin (Anlage Ber-B 1) und diejenige von „HiFi Test“ (Anlage Ber-B 4) lasse zudem die Nachahmung seitens der Klägerin deutlich erkennen (Bl. 299).

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage vollen Umfangs abzuweisen

sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt (wegen der zunächst angekündigten Antragsfassungen Bl. 258-260, 309),

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils

1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von bestimmten Ordnungsmitteln zu unterlassen,

(b) im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „HiFi Test“ als Titel einer Fachzeitschrift mit Testberichten über Unterhaltungselektronik zu benutzen, wenn dies wie folgt geschieht

(eingeblendet die gesamte Titelseite der Zeitschrift „HiFi Test“ Heft September/Oktober 2004 in Schwarz-Weißkopie; die Beanstandungsform soll aber wie in 1. Instanz farbig sein: Bl. 365)

und/oder

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen „hifitest.de“ und/oder „hifi-test.de“ als Adresse im Internet (Domain-Name) zur Veröffentlichung von Testberichten über Unterhaltungselektronik oder zu Zwecken der Werbung für Zeitschriften mit derartigen Berichten zu benutzen;

2. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin gegenüber Auskunft zu erteilen,

in welcher Form und in welchem Ausmaß – jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren – sie die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen vorgenommen haben, insbesondere welche Umsätze mit entsprechend bezeichneten Publikationen erzielten wurden, in welcher Art und in welchem Umfang Werbung für diese Publikationen getätigt wurden und welche Zugriffszahlen unter den betreffenden Domains zu verzeichnen waren;

3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird;

sowie die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen,

dass im Unterlassungsausspruch gemäß den Klageanträgen zu 1. a) und 1. c) jeweils die Worte: „als Werktitel, insbesondere“ entfallen.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das landgerichtliche Urteil mit der aus den Anträgen ersichtlichen Maßgabe, soweit es der Klage stattgegeben hat. Ergänzend trägt sie noch vor:

Zu Unrecht habe das Landgericht hinsichtlich der beanstandeten Bezeichnung „HiFi Test“ eine Verwirkung angenommen. Bis Ende 2003 hätten die für Entscheidungen maßgeblichen Personen in ihrem (der Klägerin) Hause diesen Zeitschriftentitel und die entsprechenden Domains oder weitere Publikationen der Beklagten nicht gekannt (Bl. 326 mit Beweisantritt). Es habe nie eine Zusammenarbeit oder irgendwelche Gespräche der Parteien über die Produkte der Beklagten gegeben (Bl. 262-263 mit Beweisantritt). Ihr (der Klägerin) Justiziar habe auch keine Kenntnis von Werbung mit den Untersuchungsergebnissen der Zeitschrift „HiFi Test“ gehabt (Bl. 266 mit Beweisantritt). Anhaltspunkte für eine Kenntnis von der Zeitschrift vor November 2003 gebe es mithin nicht. Die Verletzung einer Marktbeobachtungspflicht könne ihr (der Klägerin) nicht vorgeworfen werden. Die Zeitschrift „HiFi Test“ habe eine geringe Druckauflage, werde nicht flächendeckend bei allen Einzelverkaufspunkten in Deutschland angeboten und erscheine nicht monatlich. Hinweise auf eine Titelschutzanzeige betreffend „HiFi Test“ habe sie (die Klägerin) von ihrer Vertriebsbeauftragten, der Zxxx, nicht erhalten (Bl. 270 mit Beweisantritt). Das Vorbringen der Beklagten zu deren angeblicher Schaltung einer Titelschutzanzeige betreffend „HiFi Test“ sei zudem unsubstantiiert. Eine Markenüberwachung habe sie (die Klägerin) unverzüglich nach der Eintragung ihrer „test“-Marken eingeleitet.

Zu Recht habe das Landgericht der Klage im Übrigen stattgegeben. Ihr (der Klägerin) Zeitschriftentitel laute „test“ und nicht „Stiftung Warentest test“. Der Titel „test“ sei unterscheidungskräftig und sei als solcher stets verwendet worden, allerdings sei das Logo im Laufe der Jahre modernisiert worden, ebenso die Angabe „Stiftung Warentest“ (vgl. für die Titelblätter der Juni-Hefte von 1972-1984: Anlage K BB 4, von Juli 1984: Anlage K BB 5 und von Januar 1993: Anlage K BB 6). Die Verkehrsdurchsetzung von „test“ sei belegt (Anlage K 24), das ALLENSBACH-Gutachten habe keine Mängel (Bl. 316-317 mit Beweisantritt). Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft von „test“ wegen anderer Zeitschriftentitel habe das Landgericht zutreffend verneint, das gelte auch für die von den Beklagten zusätzlich genannten Titel, teilweise werde dagegen vorgegangen (Bl. 320-321).

Der Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2006 mit der TNS-Infratest-Umfrage (Anlage Ber-B 21) sei verspätet und daher nicht zuzulassen. Die Umfrage fuße auf einem unüblichen Abfragemodell und könne kein brauchbares Bild von der tatsächlichen Bekanntheit des Titels „test“ geben (Bl. 419-422 mit Beweisantritt).

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

B.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg, insoweit ist das landgerichtliche Urteil abzuändern; im Übrigen ist die Berufung unbegründet und insoweit zurückzuweisen.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet und mit der aus dem Urteilsausspruch des Senats ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.

I.
1.) Der Gegenstand der Berufung der Beklagten sind die vom Landgericht zuerkannten Klageanträge zu 1. a), zu 1. c) sowie zu 2.) – 4.), aber bei den Klageanträgen zu 1. a) und zu 1. c) – der Senat behält deren Bezifferung aus der ersten Instanz bei – nur in der in der Berufungsinstanz von der Klägerin abgeändert verteidigten Fassung. Jeweils auf diese sind die Anträge zu 2.) und zu 3.) zurückbezogen.

Der Gegenstand des Unterlassungsantrages zu 1. a) in der in der Berufungsinstanz von der Klägerin abgeändert verteidigten Fassung ist das Benutzen der Bezeichnung „Heimwerker Test“ in allen Schreibweisen und Darstellungsformen im geschäftlichen Verkehr als Titel einer Fachzeitschrift mit Testberichten über Werkzeuge, Bau- und Gartengeräte, insbesondere in der im erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu 1. a) eingeblendeten Form – das ist die Farbkopie im Urteilsausspruch des Landgerichts unter Ziffer I. a) – und/oder das Benutzen der beanstandeten Domains.

Der Unterlassungsantrag zu 1. c) ist entsprechend abgefasst, er betrifft die Bezeichnung „Home Cinema Test“ als Titel einer Fachzeitschrift mit den aufgeführten Testberichten, insbesondere in der Form wie im Klageantrag zu 1. c) eingeblendet – Farbkopie im Urteilsausspruch des Landgerichts unter Ziffer I. b) – und/oder das Benutzen der dort genannten Domains.

2.) Der Gegenstand der Berufung der Klägerin ist der vom Landgericht abgewiesene Klageantrag zu 1. b), den die Klägerin in der Berufungsinstanz ebenfalls abgeändert weiter verfolgt. Auf diesen geänderten Klageantrag zu 1. b) sind die Anträge zu 2.) und zu 3.) ebenfalls zurückbezogen.

3.) Die Berufung der Beklagten ist, soweit die Klageanträge begründet sind, nicht begründet, und zwar in folgendem Umfang:

(a) Der Unterlassungsantrag zu 1. a) ist hinsichtlich der Titelverwendung „Heimwerker Test“ in der konkreten Beanstandungsform („insbesondere“-Antragsteil) begründet (vgl. nachstehend unter Ziffer II.).

(b) Außerdem sind die Anträge zu 2.) und zu 3.) auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht, soweit sie sich auf den begründeten Teil des Unterlassungsantrages zu 1. a) beziehen, begründet (vgl. unten Ziffer VII.).

(c) Auch den Löschungsantrag zu 4.) betreffend die BEKL-Marke hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend als begründet angesehen (unten Ziffer VIII.).

4.) Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten begründet:

(a) Der über den „insbesondere“-Antragsteil hinausgehende Unterlassungsantrag zu 1. a) betreffend des Titels „Heimwerker Test“ in anderen Verwendungsformen sowie hinsichtlich der beanstandeten Domains ist nicht begründet (unten Ziffern III. und IV.).

(b) Der Unterlassungsantrag zu 1. c) bezüglich „Home Cinema Test“ ist nicht begründet (vgl. unten Ziffer VI.).

(c) Soweit die Unterlassungsanträge zu 1. a) und zu 1. c) unbegründet sind, sind auch die hierauf bezogenen Anträge zu 2.) und zu 3.) auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht begründet (vgl. unten Ziffer VII.).

5.) Die Berufung der Klägerin hat insgesamt keinen Erfolg:

Der Unterlassungsantrag zu 1. b) betreffend „HiFi Test“ ist nicht begründet (vgl. unten Ziffer V.). Die hierauf bezogenen Anträge zu 2.) und zu 3.) auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sind ebenfalls unbegründet (vgl. unten Ziffer VII.).

II.
Der mit dem „insbesondere“-Antragsteils des Klageantrages zu a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch betreffend den konkret verwendeten Fachzeitschrift-Titel „Heimwerker Test“ ist nach Auffassung des Senats im Hinblick auf die Klagemarke „469“ gemäß §§ 4 Nr. 1, 4 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten verlangen, dass diese es künftig unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Heimwerker Test“ als Titel einer Fachzeitschrift mit Testberichten über Werkzeuge, Bau- und Gartengeräte zu benutzen, und zwar in der Form, wie sie im Urteilsausspruch des Landgerichts unter Ziffer I. lit. a) in Farbkopie eingeblendet ist. Diese Abbildung stimmt mit derjenigen aus dem Klageantrag zu 1. a) erster Instanz überein.

Wie sich aus der farbigen Einblendung zum Verbotsausspruch ergibt, ist nur diese Aufmachung des Titels der Fachzeitschrift Streitgegenstand, nicht dagegen das klein gedruckte Logo links daneben mit den quer zu Leserichtung angebrachten Angaben „Heimwerker Test Magazin“.

1.) Die Klagemarke „469“ (Anlage K 37) besitzt allenfalls normale, eher unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Es handelt sich um eine Wort-Bild-Marke, sie zeigt ein rotes liegendes Rechteck, in das in weißen Druckbuchstaben „test“ eingeschrieben ist, und zwar in der Aufmachung wie der Titel „test“ auf den Zeitschriften der Klägerin (Anlagen K 1, K 17).

(a) Der Begriff „Test“ ist ein Wort der deutschen Umgangssprache, er bedeutet Untersuchung oder Prüfung jedweder Art und bezogen auf Personen, Tiere, Produkte, Dienstleistungen und sonstige Angebote. Für die Waren und Dienstleistungen, für die die Klagemarke „469“ eingetragen ist, ist „test“ – jedenfalls soweit es um die „Veranstaltung, Auswertung und Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen; Durchführung von Qualitätsuntersuchungen“ geht – glatt beschreibend.

Entsprechendes gilt z. B. für die eingetragene Waren „Zeitschriften und Broschüren“, soweit sie die Berichterstattung über Produkttests zum Gegenstand haben.

(b) Die Klagemarke „469“ ist, wie ausgeführt, als verkehrsdurchgesetzte Marke eingetragen (Anlage K 37). Hieran ist der Senat als Verletzungsgericht gebunden. Der Grad der Unterscheidungskraft der Klagemarke „469“ kann aber im Hinblick auf die an sich glatt beschreibende Angabe „Test“ in der konkreten Verwendungsform als Titellogo auf der Zeitschrift der Klägerin, die offenbar zur Verkehrsdurchsetzung geführt hat, d. h. in weißer Druckschrift auf rotem liegenden Rechteck, trotz der vom Deutschen Patent- und Markenamt bejahten Verkehrsdurchsetzung nur als unterdurchschnittlich, allenfalls durchschnittlich angenommen werden.

(aa) Die von der Klägerin vorgelegte FORSA-Umfrage stützt die Annahme einer kraft Benutzung höheren Kennzeichnungskraft der Klagemarke „469“ nicht.

Dass die Klägerin mit ihrem Namen „Stiftung Warentest“ sehr bekannt ist, bestreiten die Beklagten verständigerweise nicht und wird durch die FORSA-Umfrage (Anlage K 23) anschaulich belegt. Damit lässt sich jedenfalls im Ansatz aber noch nichts für die Bekanntheit der Bezeichnung „test“ als Hinweis auf die Klägerin herleiten. Denn in dem an sich (nur) beschreibenden Namen der Klägerin wird der Bestandteil „-test“ in „Warentest“ seinerseits nur beschreibend und sprachüblich verwendet. Deswegen müsste eine eindeutige Zuordnung der Angabe „Test“ gerade nur zur Klägerin bzw. zu einem bestimmten, wenn auch nicht namentlich richtig benannten Unternehmen in einem Umfang zu verzeichnen sein, dass damit der Charakter der beschreibenden Angabe trotz ihrer sprachüblichen Verwendung gleichsam überwunden wäre.

Davon kann nach dem FORSA-Gutachten nicht ausgegangen werden, zumal es in erster Linie die Bekanntheit der Klägerin betrifft.

(bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ALLENSBACH-Gutachten (Anlage K 24).

Eine ungestützte Abfrage der Bekanntheit hat nicht vorgelegen. Schon in der 1. Frage zum Lesen von „Testberichten oder Warentests in Zeitschriften“ wurde der Befragte auf den Zusammenhang mit Zeitschriften hingeführt. Und bei der 2. Frage unter Vorlage des Titellogos „test“ ging dahin, ob der Befragte „test“ im „Zusammenhang mit Zeitschriften“ kenne. Abgesehen von der Abfragemethode wurde die Kenntnis im Zusammenhang mit Zeitschriften gleichwohl von nur 57 % der Gesamtbevölkerung bzw. von 69 % der zumindest gelegentlich Tests lesenden Verkehrskreise bejaht, die Verbindung mit nur einer bestimmten Zeitschrift haben 34 % bzw. 43 % angenommen.

2.) Der in seiner konkreten Verwendungsform beanstandete Titel „Heimwerker Test“ wird kennzeichenmäßig gebraucht (Anlage K 25).

Es ist der „Name“ der Zeitschrift und der titelmäßigen Verwendung steht selbstverständlich nicht entgegen, dass die Worte der Umgangssprache entstammen und den Inhalt der so bezeichneten Zeitschrift erkennen lassen. Auf die zusätzliche Angabe „Werkzeug, Bau- und Gartengeräte“ oberhalb des Wortes „Heimwerker“ kommt es insoweit nicht an.

3.) Zwischen der Klagemarke „469“ und dem – dieser gegenüber prioritätsjüngeren – Titel „Heimwerker Test“ in seiner konkreten Verwendungsform besteht zwar keine unmittelbare, wohl aber mittelbare Verwechslungsgefahr.

(a) Gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr spricht durchgreifend der Umstand, dass die Beanstandungsform aus zwei Wörtern besteht, wobei der vorangestellte dreisilbige Begriff „Heimwerker“ die Produkt- bzw. Dienstleistungsgattung der getesteten Angebote erkennen lässt und deswegen nicht etwa gegenüber dem Bestandteil „Test“ zu vernachlässigen ist. Das gibt der angegriffenen Bezeichnung von vier Silben insgesamt ein anderes Gepräge als der einsilbigen Bezeichnung „test“ der Klagemarke. Bei der zu beachtenden Wechselwirkung von Ähnlichkeit der Bezeichnungen, Kennzeichnungskraft des älteren Titels und der Waren- bzw. Branchennähe führt auch die Identität der Waren bzw. Dienstleistungen im Hinblick auf die Tests-Berichte nicht zu einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr.

(b) Es besteht aber mittelbare Verwechslungsgefahr, und zwar im Hinblick auf die Übereinstimmung in der Gestaltung (Form und Farbe) des Bestandteils „Test“.

Die Klagemarke „469“ besteht, wie oben ausgeführt, aus dem Wort „test“ in weißen Druckbuchstaben auf einem roten liegenden Rechteck. Eben in dieser Gestaltung findet sich der Bestandteil „Test“ im Titel der Beklagten wieder. Dieser Teil ist so deutlich von dem Wort „Heimwerker“ in Größe, Schrift und Farbe abgesetzt, dass er dazu neigt, sich gleichsam zu verselbständigen, wenn er auch in seiner räumlich nahen Anordnung unterhalb der Buchstaben „eim“ von „Heimwerker“ Bestandteil des Gesamttitels „Heimwerker Test“ bleibt.

Der einzige Unterschied zwischen „test“ und „Test“ besteht in der Klein- bzw. Großschreibung mit leicht abgewandelten Drucktypen, auf diese Abweichung achtet der Verkehr nach aller Lebenserfahrung aber nicht. In der Erinnerung bleibt vielmehr bei der Klagemarke „469“ die weißgedruckte Angabe „test“ auf dem roten liegenden Rechteck und in dieser hervorgehobenen „Singularität“ findet sich das Zeichen innerhalb der Gesamtbezeichnung „Heimwerker Test“ der Beklagten wieder.

Wegen dieser Übereinstimmung und wegen der Identität der betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen wird der Verkehr jedenfalls auf organisatorische bzw. wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Parteien schließen, auch wenn man zu Gunsten der Beklagten – auch im Hinblick auf die Umfragen einschließlich der TNS-Infratest-Umfrage (Anlage Ber-B 21) – eine nur unterdurchschnittliche Unterscheidungskraft der Klagemarke annimmt. Dabei verkennt der Senat nicht den Umstand, dass die Übereinstimmung in dem Bestandteil „Test“ liegt, der seinerseits auch den Inhalt der Zeitschrift – und zwar jeweils der beiden Parteien – beschreibt. Die Identität der Bezeichnungen liegt aber nicht allein in dem Wort „Test“, sondern gerade in der konkreten Zeichenform, die über das Beschreibende bzw. das Sprechende der Kennzeichnung jedenfalls substanziell hinausgeht.

(c) Auf einen Schwächungseinwand durch Dritt-Zeichen können sich die Beklagten insoweit nicht mit Erfolg berufen.

Teilweise ist die Klägerin gegen diese vorgegangen, teilweise bestehen Abgrenzungsvereinbarungen. Im Übrigen ginge es insoweit nicht um Kennzeichnungen mit dem Wortbestandteil „Test“ in jedwedem Zusammenhang, sondern in einer der vorliegenden Beanstandungsform entsprechenden Aufmachung. Dass eben eine solche Dritt-Benutzung in beachtlichem Umfang vorläge, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

4.) Auch die weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs sind gegeben. Der Antrag erfasst die konkrete Verletzungsform. Die Einblendung im Verbotsausspruch stimmt mit der Titelgestaltung „Heimwerker Test“ überein (Anlage K 25). Auf den zusätzlichen Hinweis „Werkzeug, Bau- und Gartengeräte“ oberhalb des Wortes „Heimwerker“ kommt es insoweit, wie ausgeführt, nicht an.

Zu Recht hat das Landgericht – allerdings im anderen Zusammenhang -¨das Vorliegen einer Verwirkung des Anspruchs der Klägerin verneint. Die Klagemarke „469“ ist erst seit dem 30. Januar 2004 eingetragen (Anlage K 37), insoweit ist schon das sog. Zeitmoment nicht erfüllt. Im Übrigen sind die Parteien Konkurrenten, die etwaige Annahme, der Klägerin werde gegen diese Titelgestaltung nicht vorgehen, findet keine konkrete Stütze für deren Berechtigung.

Der Unterlassungsanspruch ist gegenüber beiden Beklagten begründet. Der Beklagte zu 2) ist einer der beiden Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

III.
Der außerdem – abgesehen von dem „insbesondere“-Antragsteil – mit dem Klageantrag zu 1. a) geltend gemachte verallgemeinerte Unterlassungsanspruch betreffend „Heimwerker Test “ als Titel einer Fachzeitschrift ist nach Auffassung des Senats gegenüber den Beklagten nicht begründet (wegen der Domains vgl. unter Ziffer IV.).

Die Klägerin kann von den Beklagten nicht verlangen, dass diese es unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in allen Schreibweisen und Darstellungsformen die Bezeichnung „Heimwerker Test“ als Titel einer Fachzeitschrift mit Testberichten über Werkzeuge, Bau- und Gartengeräte zu benutzen.

1.) Nach dem Gegenstand des Unterlassungsanspruchs geht es um die titelmäßige Verwendung von „Heimwerker Test“ für die in Rede stehende Fachzeitschrift in allen Schreibweisen und Darstellungsformen und damit auch um solche, in denen der Bestandteil „Test“ nicht hervorgehoben bzw. nicht abgesetzt dargestellt ist, sondern gleichsam integriert mit dem vorangestellten Bestandteil „Heimwerker“ erscheint.

2.) Aus der Klagemarke „469“ ist der Unterlassungsanspruch mangels mittelbarer Verwechslungsgefahr nicht begründet. Die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr kommt entsprechend den obigen Ausführungen unter Ziffer II. ohnehin nicht in Betracht.

Entgegen dem Landgericht, das – allerdings im Hinblick auf den Titel „test“ der Klägerin – eine mittelbare Verwechslungsgefahr mit der Begründung bejaht hat, es bestehe hinsichtlich bestimmter Waren bzw. Dienstleistungen eine „Teilidentität“, kann dieser Umstand allein nicht ausreichend sein. Denn diese Übereinstimmung spiegelt sich wiederum in dem glatt beschreibenden Wort „Test“ wieder und würde als einzige Begründung auf eine im Kennzeichenrecht unzulässige zergliedernde Betrachtungsweise von Kennzeichenelementen, und zwar ausgerechnet bei beschreibenden Bestandteilen, hinauslaufen.

Beide Parteien bieten Publikationen über Tests an, die Klägerin für eine Vielzahl von Angeboten, die Beklagten speziell für den Heimwerkerbedarf. Allein die Übereinstimmung in dem beim Titel „Heimwerker Test“ nachgestellten Wort „Test“ kann nicht dazu führen, organisatorische Verbindungen oder sonstige wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Parteien anzunehmen. Das gilt auch dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarke annimmt. Der Verkehr erkennt vielmehr nahe liegend, dass die begriffliche Übereinstimmung in „Test“ lediglich auf derselben Thematik der Printmedien der Parteien beruht. Irgendwelche Besonderheiten der Gestaltung des Titelbestandteils „Test“ auf Seiten der Beklagten sind – wie ausgeführt – nicht Streitgegenstand.

3.) Der verallgemeinerte Unterlassungsanspruch ist entgegen der Ansicht des Landgerichts im Hinblick auf den Zeitschriftentitel „test“ der Klägerin nicht begründet.

Hierbei kann zu Gunsten der Klägerin – entgegen den obigen Ausführungen zu der ALLENSBACH-Umfrage – eine weite Bekanntheit des Zeitschriftentitels „test“ unterstellt werden. Eine Beweiserhebung durch Einholung einer Umfrage erübrigt sich insoweit.

(a) Wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, sind Werktitel und demgemäß auch Zeitschriftentitel grundsätzlich nur gegenüber Bezeichnungen geschützt, die unmittelbar verwechslungsfähig sind. Das kommt vorliegend, wie ausgeführt, nicht in Betracht.

(b) Nur in Ausnahmefällen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof mit dem Werktitel auch zugleich die Vorstellung einer betrieblichen Herkunft verbunden, insbesondere bei bekannten Titeln regelmäßig erscheinender Druckschriften und anderer Periodika.

Selbst wenn man diese Voraussetzungen bei dem Zeitschriftentitel „test“ als gegeben unterstellt, besteht keine mittelbare Verwechslungsgefahr allein wegen der Übereinstimmung der gegenüberstehenden Bezeichnungen in dem Bestandteil „Test“. Der Verkehr erkennt vielmehr nahe liegend, dass die begriffliche Übereinstimmung darauf beruht, dass die Printmedien der Parteien dasselbe Thema der Berichterstattung über Tests haben.

Soweit die Klägerin gegenteilige Entscheidungen herangezogen hat, die eine mittelbare Verwechslungsgefahr bejaht haben, folgt der Senat diesen aus den dargelegten Gründen für den vorliegenden Fall nicht.

Besonderheiten in der Gestaltung der beiden gegenüberstehenden Zeitschriftentitel sind nach dem Streitgegenstand des verallgemeinerten Unterlassungsanspruch ohne Belang. Deswegen kommt es für diesen Anspruch nicht darauf an, dass „Test“ im Titel der Beklagten auch in Weiß auf rotem Rechteck wiedergegeben ist.

4.) Der verallgemeinerte Unterlassungsanspruch ist im Hinblick auf die Klagemarken „FINANZtest“ (Anlagen K 20-21) sowie bezüglich der Verwendung des Zeitschriftentitels „FINANZtest“ der Klägerin nicht begründet.

Es besteht entsprechend den obigen Ausführungen zur Klagemarke „469“ insoweit keine Verwechslungsgefahr. Die in Rede stehenden Kennzeichen der Klägerin sind insoweit noch weiter von „Heimwerker Test“ entfernt. Allein die Übereinstimmung in „test“ reicht auch für eine mittelbare Verwechslungsgefahr nicht aus. Für die Annahme eines Serienzeichen der Klägerin etwa mit dem Stammbestandteil „Test“ spricht nichts.

Hierbei kann im Hinblick auf den Zeitschriftentitel „FINANZtest“ zu Gunsten der Klägerin von einer umfangreichen und langjährigen Benutzung ausgegangen werden.

IV.
Der mit dem Klageantrag zu 1. a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch betreffend die Domains ist nach Auffassung des Senats nicht begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten nicht verlangen, dass diese es unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen

„heimwerkertest.de“ und/oder „heimwerker-test.de“

als Adresse im Internet (Domain-Name) zur Veröffentlichung von Testberichten über Werkzeuge oder Bau- und Gartengeräte oder zu Zwecken der Werbung für Zeitschriften mit derartigen Berichten zu benutzen.

1.) Wie der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits mehrfach entschieden hat, kann eine Kennzeichenverletzung nur in Ausnahmefällen allein schon dann gegeben sein, wenn die Domain gleichsam „nur“ aus dem betreffenden Zeichen gebildet ist. In allen anderen Fällen kommt ein „Schlechthin“-Verbot nicht in Betracht, sondern nur solche Unterlassungsansprüche, die sich zugleich auf bestimmte Inhalte der Interseiten beziehen, die unter der angegriffenen Domain erscheinen. Hieran ist festzuhalten.

2.) Die beiden beanstandeten Domains enthalten zwar den Bestandteil „test“, sind aber nach Art eines generischen Gesamtbegriffs gebildet. Insoweit wird „Test“ nur beschreibend gebraucht.

3.) Auf bestimmte Inhalte der Internetseiten unter den Domains stellt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht in der Weise ab, dass eine Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin im Wege der (zumindest) mittelbaren Verwechslungsgefahr angenommen werden kann.

Der Gegenstand des Verbots soll vielmehr die Benutzung der Domains „zur Veröffentlichung von Testberichten über Werkzeuge oder Bau- und Gartengeräte oder zu Zwecken der Werbung für Zeitschriften mit derartigen Berichten“ sein. Internetseiten mit einem so allgemein beschriebenen Inhalt unterstützen beim Verkehr nur die Annahme, bei dem Bestandteil „test“ in den Domains handele es sich um eine beschreibende Angabe.

Auf die Zeitschrift „Heimwerker Test“ und deren Bewerbung stellt der Unterlassungsanspruch – anders als es das Landgericht gemeint hat (Urteil Seite 28) – nicht ab. Auf die Besonderheit etwa einer konkreten Verwendung eines Logos kommt es insoweit nicht an, sie ist nicht Streitgegenstand.

V.
Der mit dem Klageantrag zu 1. b) geltend gemachte Unterlassungsanspruch betreffend die Bezeichnung „HiFi Test “ ist nach Auffassung des Senats insgesamt nicht begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten nicht verlangen, dass diese es unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „HiFi Test“ als Titel einer Fachzeitschrift mit Testberichten über Unterhaltungselektronik zu benutzen, und zwar in der Form, wie sie im Berufungsantrag der Klägerin eingeblendet ist (Bl. 259), und/oder im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen „hifitest.de“ und/oder „hifi-test.de“ als Adresse im Internet (Domain-Name) zur Veröffentlichung von Testberichten über Unterhaltungselektronik oder zu Zwecken der Werbung für Zeitschriften mit derartigen Berichten zu benutzen.

1.) Der Gegenstand des Unterlassungsanspruch ist, soweit er die Benutzung von „HiFi Test“ als Titel einer Fachzeitschrift betrifft, diejenige in der konkreten Verwendungsform, wie sie sich aus der eingeblendeten ganzen Titelseite der Zeitschrift „HiFi Test“ Heft September/Oktober 2004 in Schwarz-Weißkopie ergibt, gemeint ist aber – wie die Klägerin in der Berufungsverhandlung hat klarstellen lassen (Bl. 365) die farbige Darstellung wie in 1. Instanz.

Demgemäß geht es insoweit nicht nur – wie im Klageantrag zu 1. b) in erster Instanz um das farbige Logo „HiFi Test TV – VIDEO“, sondern auch – ebenfalls farbig – um dieses im Umfeld mit dem klein gedruckten Logo links daneben mit den quer zu Leserichtung angebrachten Angaben „Test“ (in Weiß auf Rot) und „Magazin“ (in Weiß auf Schwarz).

2.) Eine Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin im Wege der (zumindest) mittelbaren Verwechslungsgefahr entsprechend den obigen Ausführungen unter Ziffern II. und III. kann im Hinblick auf die beanstandete Verwendung des Fachzeitschriften-Titels „HiFi Test“ nicht angenommen werden.

(a) Der beanstandete Zeitschriftentitel enthält zwar, wie oben ausgeführt, das Wort „Test“ in weißer Druckschrift in der zweiten Zeile innerhalb des stehenden roten Rechtecks (vgl. Anlage K 26 sowie die Einblendung im Klageantrag zu 1. lit. b erster Instanz).

(b) Diesem Wort kommt aber in seiner konkret beanstandeten Aufmachung keine besondere kennzeichenmäßige Bedeutung zu. Vielmehr ist der Gesamttitel der Zeitschrift („HiFi Test TV – VIDEO“) dreizeilig in dem roten Rechteck untergebracht. Deswegen hat der Verkehr keinen Anlass, die Gesamtbezeichnung zergliedernd zu betrachten und aus der Übereinstimmung in „Test“ (in Weiß auf Rot) irgendwelche Rückschlüsse auf etwaige organisatorische bzw. wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Parteien bzw. den Publikationen zu ziehen. Das liegt nach aller Lebenserfahrung fern.

(c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das klein gedruckte Logo links daneben mit den quer zu Leserichtung angebrachten Angaben „Test“ (in Weiß auf Rot) und „Magazin“ (in Weiß auf Schwarz). Der Senat verkennt nicht, dass im Verkauf die Zeitschrift im Stapel gefächert aufgestellt werden können, so dass das klein gedruckte Logo auch für sich gesehen aus dem Stapelfächer herausgucken kann. Gleichwohl ist auch insoweit keine Verwechslungsgefahr zu besorgen. Es ist dort offensichtlich nur beschreibend von einem „Test Magazin“, zumal das aufrecht stehende Logo des Gesamttitels „HiFi Test TV – VIDEO“ verkleinert dem „Test Magazin“ folgt. Zudem steht der Haupt-Gesamttitel mit dem aufrecht stehenden roten Rechteck unmittelbar daneben.

(d) Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffern II. und III. entsprechend Bezug genommen.

3.) Hinsichtlich der Verwendung der Domains „hifitest.de“ und/oder „hifi-test.de“ als Adresse im Internet (Domain-Name) zur Veröffentlichung von Testberichten über Unterhaltungselektronik oder zu Zwecken der Werbung für Zeitschriften mit derartigen Berichten ist der Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht begründet.

Die beiden Domains enthalten zwar den Begriff „Test“, sind aber ebenfalls nach Art eines beschreibenden Gesamtbegriffs gebildet. Insoweit steht kein kennzeichenmäßiger Gebrauch in Rede. Nach dem Verbot sind die Inhalte der Internetseiten nur allgemein mit „Veröffentlichung von Testberichten über Unterhaltungselektronik oder zu Zwecken der Werbung für Zeitschriften mit derartigen Berichten“ umschrieben. Für die Annahme einer zumindest mittelbaren Verwechslungsgefahr ist das nicht hinreichend konkret. Auf die Ausführungen unter Ziffer IV. wird entsprechend Bezug genommen.

VI.
Der mit dem Klageantrag zu 1. c) geltend gemachte Unterlassungsanspruch betreffend die Bezeichnung „Home Cinema Test “ ist nach Auffassung des Senats insgesamt nicht begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten nicht verlangen, dass diese es unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Home Cinema Test“ in allen Schreibweisen und Darstellungsformen als Titel einer Fachzeitschrift mit Testberichten über Fernseh-, Video- und DVD-Geräte, Lautsprechersysteme und/oder Videokassetten oder DVD-Scheiben zu benutzen, insbesondere in der im erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu 1. c) eingeblendeten Form – das ist die Farbkopie im Urteilsausspruch des Landgerichts unter Ziffer I. b) – und/oder das Benutzen der beanstandeten Domains.

2.) Eine Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin im Wege der (zumindest) mittelbaren Verwechslungsgefahr entsprechend den obigen Ausführungen unter Ziffern II. und III. kann im Hinblick auf die beanstandete Verwendung des Fachzeitschriften-Titels „Home Cinema Test“ nicht angenommen werden.

(a) Der beanstandete Zeitschriftentitel – er ist Gegenstand der „insbesondere“-Antragsteils – enthält zwar, wie oben ausgeführt, das Wort „Test“ in weißer Druckschrift in der dritten Zeile innerhalb des stehenden roten Rechtecks (vgl. Anlage K 27 sowie die Einblendung im Klageantrag zu 1. lit. c erster Instanz).

(b) Diesem Wort kommt aber in seiner konkret beanstandeten Aufmachung keine besondere kennzeichenmäßige Bedeutung zu. Vielmehr ist der Gesamttitel der Zeitschrift („Home Cinema Test“) dreizeilig in dem roten Rechteck untergebracht. Deswegen hat der Verkehr keinen Anlass, die Gesamtbezeichnung zergliedernd zu betrachten und aus der Übereinstimmung in „Test“ (in Weiß auf Rot) irgendwelche Rückschlüsse auf etwaige organisatorische bzw. wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Parteien bzw. den Publikationen zu ziehen. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer V. wird entsprechend Bezug genommen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass zwischen „Cinema“ und „Test“ ein schmaler gelber Streifen mit, wie ausgeführt, den Angaben „DVD – SURROUND – HEIMKINO“ gedruckt ist. Der optische Eindruck einer zusammenhängenden roten Fläche in Form eines aufrecht stehenden Rechtecks bleibt ebenso erhalten wie der Zusammenhang des dreizeiligen Zeitschriftentitels „Home Cinema Test“.

(c) Da der Unterlassungsanspruch hinsichtlich des „insbesondere“-Antragsteils mangels Verwechslungsgefahr unbegründet ist, gilt das ebenso für den verallgemeinerten Antrags-Teil betreffend den Fachzeitschriften-Titels „Home Cinema Test“. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

3.) Hinsichtlich der Verwendung der Domains „homecinematest.de“ und/oder „homecinema-test.de“ als Adresse im Internet (Domain-Name) zur Veröffentlichung von Testberichten über Fernseh-, Video- und DVD-Geräte, Lautsprechersysteme und/oder Videokassetten oder DVD-Scheiben oder zu Zwecken der Werbung für Zeitschriften mit derartigen Berichten ist der Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht begründet.

Die Domains enthalten zwar wiederum den Begriff „Test“, sind aber ebenfalls nach Art eines beschreibenden Gesamtbegriffs gebildet. Insoweit steht kein kennzeichenmäßiger Gebrauch in Rede. Nach dem Verbot sind die Inhalte der Internetseiten nur allgemein mit “ Veröffentlichung von Testberichten über Fernseh-, Video- und DVD-Geräte, Lautsprechersysteme und/oder Videokassetten oder DVD-Scheiben oder zu Zwecken der Werbung für Zeitschriften mit derartigen Berichten“ umschrieben. Für die Annahme einer zumindest mittelbaren Verwechslungsgefahr ist das nicht hinreichend konkret.

Auf die Zeitschrift „Home Cinema Test“ und deren Bewerbung stellt der Unterlassungsanspruch – anders als es das Landgericht gemeint hat (Urteil Seite 31) – nicht ab. Das ist nicht Streitgegenstand.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffern IV. und V. 3. entsprechend Bezug genommen.

VII.
Die mit den Klageanträgen zu 2.) und zu 3.) auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sind hinsichtlich des konkret verwendeten Fachzeitschriften-Titel „Heimwerker Test“ im Hinblick auf die Klagemarke „469“ gemäß §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2, Abs. 6 MarkenG, § 242 BGB begründet. Im Übrigen sind die beiden Anträge unbegründet.

1.) Es ist wahrscheinlich, dass der Klägerin durch die rechtswidrige Benutzung des Fachzeitschriften-Titels „Heimwerker Test“ ein Schaden entstanden ist, zumindest in Form einer Marktverwirrung. Die Beklagten haben schuldhaft gehandelt, zumindest liegt Fahrlässigkeit vor. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer II. entsprechend Bezug genommen.

2.) Soweit die Unterlassungsansprüche der Klägerin nicht begründet sind, gilt das auch für die hierauf bezogenen Auskünfte auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffern III. bis VI. wird entsprechend Bezug genommen.

VIII.
Der mit dem Klageantrag zu 4.) geltend gemachte Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 2) auf Einwilligung in die Löschung der BEKL Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ist aus § 55 MarkenG im Hinblick auf die prioritätsältere Klagemarke „469“ begründet.

Die BEKL-Marke besteht aus dem oben beschriebenen Zeitschriftentitel „Heimwerker Test“ in eben der farbigen Gestaltung mit dem roten liegenden Rechteck und der weißen Inschrift „Test“. Oberhalb des Wortes „Heimwerker“ erscheint wesentlich kleiner gedruckt wiederum noch der Hinweis „Werkzeug, Bau- und Gartengeräte“ (Anlage K 31).

Es besteht mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke „469“ (Anlage K 37) und der BEKL-Marke im Hinblick auf die eingetragenen Waren „Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitschriften“ und die Dienstleistungen „Herausgabe von Zeitschriften, soweit in Klasse 41 enthalten“. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II. wird entsprechend Bezug genommen.

IX.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten nur teilweise begründet und im Übrigen zurückzuweisen. Die Berufung der Klägerin war unter Abweisung der geänderten Klageanträge zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92, 97, 100, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

(Unterschriften)

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