Das DPMA veröffentlicht ab der 18. Publikationswoche 2009 (Veröffentlichungstag 30. April 2009) seine amtliche Publikation „Markenblatt“ nur noch über die neue Internetplattform DPMAregister und nicht mehr über DPMApublikationen .
Der gesetzliche Auftrag zur Führung eines Registers gemäß § 24 Markenverordnung, dem das DPMA bisher über DPINFO nachgekommen ist, wird ab diesem Zeitpunkt ebenfalls ausschließlich durch DPMAregister erfüllt.
Der neue Dienst ist über die URL http://register.dpma.de zu erreichen.
Auf DPMAregister stehen neben dem Markenblatt und dessen Daten auch die Registerdaten mit den aktuellen Rechts- und Verfahrensstandsinformationen zu einer Marke zur Verfügung. Darüber hinaus sind in DPMAregister die nationalen Schutzanträge zu Geografischen Herkunftsangaben gemäß Verordnung (EG) Nr. 510/2006 enthalten.
Neben verschiedenen Recherchemodi (Einsteiger, Schnellsuche, Monitoring, Expertenrecherche, Assistentenrecherche) ist auch der Download des gesamten Markenblatts oder einzelner Teile davon möglich.
DPMAregister eignet sich daher insbesondere für die Recherche nach angemeldeten, eingetragenen und erteilten Schutzrechten, für die Ermittlung des aktuellen Rechtsstands zu einem Schutzrecht sowie für die regelmäßige und systematische Überprüfung neu publizierter Schutzrechte.
Die Registerdaten werden täglich, die Publikationsdaten wöchentlich, in der Regel freitags, aktualisiert.
DPMAregister wird stufenweise für die einzelnen Schutzrechtsarten realisiert. In der ersten Stufe stehen die Daten zu deutschen Marken und die Daten zu den Geografischen Herkunftsangaben zur Recherche bereit. Die Daten für die Schutzrechte Geschmacksmuster und Patente/Gebrauchsmuster sowie die Daten der Gemeinschaftsmarken und der international registrierten Marken mit Schutzwirkung in Deutschland werden Ende 2009 bzw. im Laufe des Jahres 2010 bereitgestellt.
Archiv der Kategorie: Marken-News
HABM-Gebühren für Gemeinschaftsmarke sinken um 40%
Die Gebühren beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) für die Online-Anmeldung von Gemeinschaftsmarken werden wie angekündigt zum 1. Mai 2009 deutlich um bis zu 40% gesenkt.
Das Gebührensystem wird vereinfacht, indem die bisherige Unterscheidung zwischen Registrierungs- und Anmeldegebühren entfällt. An ihre Stelle tritt eine Gebühr für die Anmeldung von Gemeinschaftsmarken. Die Kosten einer Gemeinschaftsmarke in bis zu 3 Klassen betragen dann zukünftig 1.050 EUR (e-filing: 900 EUR) und für jede zusätzliche Klasse 150 EUR.
Pressemitteilung HABM vom 31.03.2009 (englisch, pdf)
Links 15-09: EU-Logo Wettbewerb, Bing, AdsandBrands, Archivo Histórico, Fabergé, Obamas Hund Bo, Obama Trademark, Domize
Logo-Design-Wettbewerb: Create the new EU organic Logo (via dt: Europäisches Bio-Logo gesucht)
Kiev? Kumo? Bing? Software-Riese Microsoft sucht mal wieder einen Namen für seine Super-Suchmaschine. Im Sommer soll das Web-Wunder starten – über die bisherigen Namensvorschläge spotten sogar Microsoft-Entwickler. (via)
Zeitreise durch die Werbewelt ab 1690: Über 20.000 deutsche und internationale Werbeanzeigen (via create or die)
Zeitreise in das spanische Markenarchiv: The Spanish Patents and Trademarks Office (SPTO) has created a free on-line database called “Historic Archive” -“Archivo Histórico”- that allows the consultation of the early volumes of the SPTO’s Intellectual Property Gazette (from 1886 to 1965). (class46)
Das „Hennen-Ei“: Das Rätsel der letzten Zareneier von Fabergé (Handelsblatt)
Wie heißt der Hund der Obamas? – Bo. (The Obamas have a dog. And the dog has a name)
My New Favorite Barack Obama Inspired Pro Se Trademark Application (via Las Vegas Trademark Attorney)
„The fastet Domain Name Search Ever“: Schnelles und schick designtes Tool mit dem man die Verfügbarkeit von Domains mit den Endungen .com, .net und .org. überprüfen kann: Domize (via domain-recht)
Magazinsterben: Aus für Maxim, Amica und Viva
Die Marquard Media AG stellt das Männermagazin „Maxim“ mit der Mai-Ausgabe ein. „Die aktuelle Wirtschaftskrise hat den Anzeigenmarkt im Männersegment sehr stark getroffen. Damit ist derzeit für „Maxim“ keine positive wirtschaftliche Perspektive mehr gegeben“, so Marquard-CEO Albrecht Hengstenberg. Im vierten Quartal 2008 lag die Einzelverkaufsauflage nur noch bei 45.005 Stück, hinzu kamen 6.195 Abonnenten. (retromedia)
Hubert Burda Media stellt „Amica“ ein. Die letzte Ausgabe (06/09) liegt am 6. Mai an den Kiosken. In der konjunkturellen Situation hätte es „keine Chance auf Erfolg mehr“, so Verlagsvorstand Philipp Welte. Zuletzt verkaufte der Titel 161.785 Exemplare (IVW: IV/2008), davon rund 62.000 im Einzelverkauf. (via Horizont und off the record)
Nach nur zwei Ausgaben hat der Panini Verlag sein Jugendmagazin „Viva – Das Magazin“ wieder eingestellt (retromedia)
Links 14-09: Playmobil, Star Trek, Google, Fender, Spider-Man, Simpsons House Party
Nackte Playmobilmännchen sind nicht erlaubt: Ein Pfarrer aus Hessen stellt mit Playmobil-Figuren Szenen aus der Bibel nach – und bekommt Ärger mit dem fränkischen Spielzeughersteller. (Im Namen des Volkers)
Mehr Fan Art: Lego und Star Trek: Trekker Re-Creates Classic Star Trek Scenes With Legos
Wikia Death Proves Google Is Search-Startup Killer (Wired)
Outline is „generic electric guitar“: Fender scheitert mit der Marke Form einer Gitarre (While my guitar gently weeps)
Free: Watch the Spider-Man TV Series from 1967 on Marvel.com
Adidas feiert das Original
Und freut sich über die Simpsons House Party Parodie:
UK television channel Sky 1 has made a hilarious parody of our Celebrate Originality „House Party“ spot to promote The Simpsons. As they say, imitation is the best form of flattery, so we tip our hats to Sky 1, Homer, Bart, Marge, Lisa and Maggie for their celebration of originality.
(via Werbeblogger)
BGH Urteil: Pfizer durfte den eigenen Standpunkt zur Festbetragsregelung in öffentlichen Anzeigen verteidigen
BGH Mitteilung der Pressestelle Nr. 64/2009
Bundesgerichtshof: Pfizer durfte den eigenen Standpunkt zur Festbetragsregelung in öffentlichen Anzeigen verteidigen – Kein Verstoß gegen Werbeverbot für Arzneimittel –
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute darüber zu entscheiden, ob die Benennung eines Arzneimittels im Rahmen einer öffentlichen Auseinandersetzung über die Festsetzung eines Festbetrags für dieses Arzneimittel gegen Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes verstößt.
Beklagte war das Pharmaunternehmen Pfizer Pharma GmbH. Pfizer vertreibt das verschreibungspflichtige Arzneimittel „Sortis“, mit dessen Hilfe ein zu hoher Cholesterinspiegel im Blut gesenkt werden kann. Für dieses Arzneimittel wurde von den zuständigen Stellen im Juli 2004 ein Festbetrag festgesetzt. Die Beklagte beanstandete die Festsetzung mit der Begründung, ihr Präparat „Sortis“ erfülle die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Festbetragskatalog nicht, weil es in seiner therapeutischen Wirkung mit anderen Präparaten nicht austauschbar sei. Pfizer lehnte es in der Folgezeit ab, den Abgabepreis für „Sortis“ auf den von den Krankenkassen zu erstattenden Festbetrag abzusenken. Daraufhin wurde ihr u.a. vom Bundesgesundheitsministerium vorgeworfen, sie handele aus Profitsucht und ethisch verwerflich, weil sie die Patienten verunsichere. In der überregionalen Tagespresse wurde darüber u.a. unter Überschriften wie „Regierung: Pfizer handelt unethisch/Machtkampf um Pharmapreise/Ärzte sollen andere Präparate verordnen“ berichtet. Pfizer reagierte mit einer ganzseitigen Zeitungsanzeige mit dem Titel „Können Kassenpatienten wirklich auf Sortis verzichten?“. Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, hält dies für eine Werbung, die gegen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), insbesondere gegen das Verbot der Publikumswerbung nach § 10 Abs. 1 HWG und gegen die Pflicht zum Hinweis auf Risiken und Nebenwirkungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG verstößt.
Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der Werbung stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte lediglich wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG mit der Begründung verurteilt, der am Rand der Anzeige gegen die Leserichtung angebrachte Pflichthinweis auf die Risiken und Nebenwirkungen sei nicht gut lesbar im Sinne dieser Vorschrift. Hinsichtlich des Verstoßes gegen andere Vorschriften des HWG, insbesondere gegen das Verbot der Publikumswerbung, könne sich die Beklagte auf ihr Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt und die Rechtsmittel beider Parteien zurückgewiesen. Bei der Anzeige der Beklagten handele es sich zwar um Werbung für ein Arzneimittel, so dass die Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes an sich zur Anwendung kämen. Die Beklagte habe jedoch nach der für sie negativen Publizität ihren Standpunkt in der öffentlichen Diskussion um die Festsetzung des Festbetrags für ihr Arzneimittel grundsätzlich auch in der Form einer ganzseitigen Zeitungsanzeige äußern dürfen. Zu diesem Zweck habe sie ihr Arzneimittel und seine Anwendungsgebiete benennen und es mit Konkurrenzprodukten vergleichen dürfen, um auf diese Weise ihre Auffassung darzulegen, die gesetzliche Festbetragsregelung erfasse ihr Arzneimittel nicht. Der Bundesgerichtshof hat daher in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht eine unzulässige Publikumswerbung im Hinblick auf das Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) verneint. Dagegen sei der Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte wäre in ihrem Recht auf Meinungsfreiheit nicht unzumutbar beeinträchtigt gewesen, wenn sie den Hinweis auf Risiken und Nebenwirkungen gut lesbar angebracht hätte.
Urteil vom 26. März 2009 – I ZR 213/06 – Sortis
OLG Karlsruhe – Urteil vom 29. November 2006 – 6 U 140/05, PharmaR 2007, 383 LG Karlsruhe – Urteil vom 22. Juni 2006 – 14 O 70/05Karlsruhe, den 26. März 2009
§ 4 Abs. 3 Satz 1 HWG
Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise ist der Text „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben.
§ 10 Abs. 1 HWG
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.
Links 13-09: Designs für iGoogle, Biermarkenranking, Werberat rügt, Nintendo Wii, Smiley, Mini No Fake
Alles so schön bunt hier: Jede Menge Game-Designs mit Super Mario, Lara Croft, Warcraft … für iGoogle
Die stärksten Biermarken Deutschlands: Beck’s vor Krombacher (Markenmonitor Bier 2009)
Sex, Sex und Hitler: Der Werberat beanstandete 2008 88 Kampagnen. Die Motive der Proteste seien durchweg respektabel, häufig aber übersensibel bis verzerrt, so der Vorsitzende des Weberats. Fotostrecke: Die schlimmsten Werbemotive (W&V)
„They are thinking outside the box and its clearly paying off.“ Nintendo Wii sales hit 50 million (BBC)
Kampf um die Marke Smiley: Smiley SmileyWorld’s Franklin Loufrani Suffers Setback in Quest for World Domination of the Smiley Face (Las Vegas Trademark Attorney)
BMW Mini: „Its a fake, we are in a viral“ (via off the record)
Verwechslungsgefahr zwischen Marke und Buchtitel Tödlicher Hermannslauf
Titelstreit: Ist der Titel „Tödlicher Hermannslauf“ eines Romans eine Verletzung der eingetragenen Marke Hermannslauf?
Mit dieser Frage wird sich das Landgericht Bielefeld Anfang April auseinandersetzen müssen. Der Verein, der den Hermannslauf veranstaltet, will dem herausgebenden Verlag per einstweiliger Verfügung die Verbreitung des Buches untersagen lassen. Die Marke Hermannslauf ist seit 2005 in der Klasse 41 (Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen) zugunsten des Vereins geschützt. Mit der Maßnahme, so der Vorsitzende des Vereins, soll verhindert werden, dass Trittbrettfahrer mit dem Begriff Hermannslauf Geschäfte machen. (Bericht in nw-news.de)
In einem früheren vom Hanseatischen OLG entschiedenen Fall scheiterte die Inhaberin der Marke „BIOTRONIK“ damit, einem Verlag die Benutzung des Titels „Was Biotronik alles kann – Blind sehen, gehörlos hören…“ per einstweiliger Verfügung verbieten zu lassen (Hanseatisches OLG, Urteil vom 22.04.2004 – 3 U 115/03 -).
HABM: Neue Gebühren für die Anmeldung von Gemeinschaftsmarken
Kosten für eine Gemeinschaftsmarke (geplant ab Anfang Mai 2009):
Gemeinschaftsmarke Anmeldegebühr bis 3 Klassen: 1.050 EUR (e-filing: 900 EUR)
Gebühr für jede zusätzliche Klasse: 150 EUR
Pressemitteilung HABM vom 25.03.2009:
Gebührensenkung für Gemeinschaftsmarken ab Anfang Mai 2009
Die Europäische Kommission gab bekannt, dass die geplante 40%-Senkung der Kosten für eine Gemeinschaftsmarke ab Anfang Mai eingeführt werden solle. Weitere Informationen zur Gebührensenkung, die die Kosten für eine online angemeldete Gemeinschaftsmarke auf 900 EUR reduziert, sind derzeit auch verfügbar.
In Zukunft wird es eine einzige Gebühr für Gemeinschaftsmarken geben, die das derzeitige System einer separaten Gebühr für Anmeldung und Eintragung vorsieht, ersetzt. Den Übergangsvereinbarungen zufolge werden die Anmeldungen, die derzeit noch anhängig sind und für die das HABM noch keine Zahlungsaufforderung für die Eintragungsgebühr vor Inkrafttreten des neuen Gebührenplans erteilt hat, nicht die aktuelle Eintragungsgebühr zahlen. Für diese Kunden wird die Anmeldegebühr (z.B. 750 EUR für eine online Anmeldung bis zu drei Klassen) der einzige zu zahlende Betrag sein.
Ein Verordnungsentwurf wird zur Zeit von der Kommission zur Übernahme vorbereitet, wonach dieser im Amtsblatt bekannt gegeben wird. Die Gebührensenkungen werden am darauffolgenden Tag der Veröffentlichung wirksam. Dies wird für Anfang Mai erwartet. Die wichtigsten Inhalte des Pakets sind folgende: Das Gebührensystem wird vereinfacht, indem die Gebühr für die Eintragung auf Null gesetzt wird. Zusätzlich zu der neuen, einzigen Gebühr für elektronisch angemeldete Gemeinschaftsmarken, wird die Gebühr einer per Fax oder Papier angemeldeten Gemeinschaftsmarke auf 1050 EUR reduziert, und eine Anmeldung über das Madrider Protokoll wird 870 EUR kosten.
Alle weiteren Informationen zu den Gebührenänderungen können der beigefügten Tabelle entnommen werden.
Marken in Zahlen 2008
Entwicklung der Markenanmeldungen
Nationale Marken Anmeldungen Deutschland: 73.903 (- 3,0 %) (2007: 76.165)
davon Eintragungsverfahren mit Eintragung abgeschlossen: 50.259 (-7,8 %) (2007: 54.534)
Verteilung der Markenanmeldungen 2008: Warenklassen: 52,2 % (38.554) / Dienstleistungsklassen 47,2 % (35.349)
Marken Bestand 2008: 776.628 (+ 1,6 %)
Markenanmeldungen in den fünf stärksten Leitklassen:
Klasse 35: Werbung (8.339)
Klasse 41: Ausbildung, Sport, Kultur (8.088)
Klasse 9: Computer (4.482)
Klasse 42: Technologische Dienstleistungen (4.006)
Klasse 36: Versicherungswesen (3.322)
Marken- und Produktpiraterie
Zahl der Grenzbeschlagnahmen durch Zolldienststellen 2008 (Steigerung zu 2007): 10.888 (+40 %)
Wert der beschlagnahmten Waren: 436.000.000 Euro (+2,4 %)
Top 10 der Herkunftsländer gefälschter Markenartikel (in Prozent der Aufgriffe):
China (28,6 %)
USA (18,5 %)
Thailand (17,4 %)
Hongkong (8,2 %)
Indien (5,2 %)
Türkei (4,5 %)
V.A.E. (1,8 %)
Vietnam (1,3 %)
Schweiz (1,0 %)
Japan (0,7 %)
Quellen: DPMA Statistik 2008, Zoll Jahresstatistik 2008