Archiv der Kategorie: Marken-News

Vermischtes

Schiesser

Registernummer: 30635592
Wort-/Bildmarke: Schiesser ist Qualität
306355922
Inhaber: Schiesser AG, Radolfzell
Klasse: 25 Bekleidungsstücke, insbesondere Shirts, Tops, Unterwäsche für Herren, Damen und Kinder; Tag- und Nachtwäsche für Herren, Damen und Kinder; Dessous; Strümpfe; Socken; Freizeit- und Funktionswäsche für Herren, Damen und Kinder

Eine Übersicht verschiedener Schiesser-Marken hat das Markenblog zusammengetragen.

Der Wäschehersteller Schiesser hat Insolvenz beantragt. Das teilte das 1875 gegründete Traditionsunternehmen aus Radolfzell am Bodensee gestern mit. (Handelsblatt am 09.02.2009)
Als Hauptgrund wird unter anderem genannt, dass die Marke Schiesser trotz hoher Qualität der Produkte seit Jahren ihr spießiges Feinripp-Image nicht losgeworden sind.

Ganz verschwinden wird die Marke hoffentlich nicht. Bis die Turbulenzen ausgestanden sind, hier etwas Werbung:

Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken METRO und METROBUS

Der Bundesgerichtshof hat in drei Entscheidungen zu Ansprüchen u.a. aus der Marke „METRO“ Stellung genommen und ist davon ausgegangen, dass zwischen Marken mit dem Bestandteil „METRO“ und der Bezeichnung „METROBUS“ bei der Verwendung im Bereich des Personennahverkehrs keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht.

Metro-Konzern unterliegt im Streit um die Bezeichnung „METROBUS“

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat in drei Entscheidungen kennzeichenrechtliche Ansprüche gegen die Verwendung der Bezeichnung „METROBUS“ durch die Verkehrsbetriebe in Berlin, Hamburg und München verneint.

Die zur Metro-Unternehmensgruppe gehörige Klägerin ist Inhaberin der Marken „METRO“ und „METRORAPID“, die unter anderem für Dienstleistungen im Bereich des Transportwesens und der Veranstaltung von Reisen eingetragen sind. Sie nimmt zudem die Rechte aus dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG wahr. Die drei Beklagten betreiben in den Städten Berlin (Berliner Verkehrsbetriebe), Hamburg (Hamburger Verkehrsverbund) und München (Münchner Verkehrsgesellschaft) den öffentlichen Personennahverkehr und verwenden die Bezeichnung „METROBUS“ für bestimmte Buslinien, die UBahn-Stationen an das übrige öffentliche Verkehrsnetz anschließen. Sie hatten sich ihrerseits die Bezeichnung „Metrobus“ in Verbindung mit einer auf ihr Unternehmen hinweisende Abkürzung (z.B. „BVG Metrobus“, „HVV Metrobus“ und „MVG Metrobus“) als Marke eintragen lassen.

Die Klägerin hat die Verwendung der Bezeichnung „METROBUS“ durch die Beklagten allein oder zusammen mit den auf die jeweiligen Verkehrsbetriebe hinweisenden Buchstabenkombinationen „BVG“, „HVV“ oder „MVG“ als eine Verletzung ihrer Markenrechte und des Unternehmenskennzeichen der Metro AG beanstandet.

Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche der Klägerin verneint, soweit die Beklagten die Bezeichnung „METROBUS“ im Zusammenhang mit Transportdienstleistungen im Bereich des Personennahverkehrs verwenden. Er ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen davon ausgegangen, dass zwischen den Zeichen der Klägerin mit dem Bestandteil „METRO“ und der Bezeichnung „METROBUS“ bei der Verwendung im Bereich des Personennahverkehrs keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, weil das Publikum die angegriffene Bezeichnung „METROBUS“ nicht in die Bestandteile „METRO“ und „BUS“ aufspaltet und deshalb auch keine gedankliche Verbindung zwischen der Bezeichnung einer Buslinie mit „METROBUS“ und der Metro-Unternehmensgruppe herstellt. Aus diesem Grund schieden auch Ansprüche aufgrund des Schutzes von „METRO“ als bekannter Marke und als bekanntes Unternehmenskennzeichen gegen die Verwendung von „METROBUS“ im Dienstleistungssektor des Personennahverkehrs aus.

Soweit die Beklagten die von ihnen eingetragenen Marken auch für Waren und Dienstleistungen haben registrieren lassen, die sich nicht auf Transportleistungen beziehen, hat der Bundesgerichtshof die zugunsten des Metro-Konzerns ergangenen Entscheidungen teilweise bestätigt oder – soweit gegen den Metro-Konzern entschieden worden war – teilweise aufgehoben und die Verfahren zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Urteil vom 5. Februar 2009 I ZR 167/06 – HVV Metrobus

OLG Hamburg – Urteil vom 24. August 2006 3 U 205/04
LG Hamburg – Urteil vom 19. Oktober 2004 312 O 614/04

Urteil vom 5. Februar 2009 I ZR 174/06 – BVG Metrobus

OLG Hamburg – Urteil vom 14. September 2006 3 U 138/05
LG Hamburg – Urteil vom 24. Mai 2005 312 O 296/04

Urteil vom 5. Februar 2009 I ZR 186/06 – MVG Metrobus

OLG Hamburg – Urteil vom 28. September 2006 3 U 72/05
LG Hamburg – Urteil vom 27. Januar 2005 315 O 694/04

Pressemitteilung Nr. 24/2009 vom 05.02.2009

Links 5-09

Werbung im Zeichen des O: Obama sagt Trittbrettwerbung den Kampf an, via Werbeblogger

Zeichen für den Wandel: Relaunch von Whitehouse.gov, via designtagebuch

Erfolg im Kampf gegen Abmahnwelle AG Hamburg: Keine Anwaltskosten für Kochbuch-Fotografen.

Pleite: Kurz vor Beginn der Nürnberger Spielwarenmesse hat der Modelleisenbahn-Hersteller Märklin Insolvenz angemeldet.

The Top Ten TTAB Decisions of 2008 ® [Part 1 of 2] [Part 2 of 2]

Werbeschlacht Superbowl 2009 Adage Special: Watch All the Super Bowl Spots

Mein persönlicher Lieblingsspot zum Superbowl: Pepsi “Refresh Anthem”

Irreführende Werbung mit Kennzeichnung „Germany“

Produkte mit Kennzeichnung „Germany“ müssen in Deutschland hergestellt sein

Rechtskräftig geworden ist jüngst ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 07.11.2008, Az. 3/12 O 55/08): Die Wettbewerbszentrale hatte einem in Deutschland ansässigen Hersteller von Messern und Schneidwaren die Werbung und den Vertrieb von Messern mit der Bezeichnung „Germany“ gerichtlich verbieten lassen.

Das Unternehmen hatte in seinem an Groß- und Einzelhändler gerichteten Katalog 2008 Messer mit Logo und der Aufschrift „Rostfrei … GERMANY“ angeboten, obwohl diese Messer unstreitig nicht in Deutschland hergestellt wurden. Vielmehr ließ der Hersteller die beworbenen Produkte im Ausland im Wege der Lohnfertigung produzieren.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt, dass in der Angabe „Germany“ eine geographische Herkunftsangabe liegt. Die angesprochenen Groß- und Einzelhändler assoziierten mit „Germany“, dass Deutschland das Herstellerland sei, „weil in Deutschland Messerklingen – schon wegen ‚Solingen’ – als Qualitätsprodukte gelten …“. Angesichts der Fertigung im Ausland dürften die Produkte nicht mit der geographischen Herkunftsangabe „Germany“ gekennzeichnet werden.

Für den Hersteller hat die rechtskräftige Entscheidung nun weitreichende Konsequenzen: Er muss entweder die mit „Germany“ beworbenen Produkte tatsächlich anstatt in Fernost in Deutschland herstellen lassen oder aber er darf den Aufdruck „Germany“ nicht mehr auf die Messer aufbringen und auch sonst nicht mit „Germany“ für die im Ausland gefertigten Produkte werben. Ändert der Hersteller sein Geschäftsmodell nicht, dann droht ihm ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro.

Fazit: Irreführende Produktkennzeichnungen führen nicht nur zu einem Werbeverbot, sondern haben einschneidende Folgen für die gesamte Produktion und den Vertrieb.

Übrigens: Auch Werbung und Vertrieb von Messern und Schneidwaren mit der Bezeichnung „Solingen“ ist nur dann erlaubt, wenn die Produkte auch innerhalb des Solinger Industriegebiets aus Rohstoffen entsprechender Qualität gefertigt wurden. Die Verwendung des Namens „Solingen“ ist zu dessen Schutz eigens in einer Verordnung geregelt.

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 30.01.2009

Links 4-09

Markenzeichen von Spirituosen im Kampf gegen Trunkenheit am Steuer: Die Kampagne „Tödlicher Genuss“ des Auto Club Europa (ACE) wirbt mit den Silhouetten von Johnnie Walker, Don, der Markenfigur des spanischen Sherry-Produzenten Sandemann und dem Osborne-Stier, die unvermittelt vor der Windschutzscheibe mitten auf der Straße auftauchen.

Neues Design: SPRITE mit neuem Logo (via Brand New)

Architekt entdeckt DDR-Wohnung: Vita-Cola, Juwel-Zigaretten und eine Flasche Kristall Wodka.

Logo-Quiz: How Web 2.0 are you? (via off the record)

Jubiläum: Vor 25 Jahren feierte der berühmte „1984“ Werbespot von Apple zur Einführung des Macintosh Premiere. (Neatorama)

Links 3-09

Alicante News European Trademarks & Designs Newsletter 1-2009 (via class 46)

Der schlechte Werbespruch: Tchibo und Esso stoppen Kaffeewerbung mit dem Spruch „Jedem den Seinen“. Die Worte „Jedem das Seine“ standen über dem Eingang des Konzentrationslagers Buchenwald bei Weimar.

Pizza Huh? — Marken-Shopping in China (via werbeblogger)

Sprachen lernen mit Obama (via off the record)

Google entschärft Googlebombs. Für kurze Zeit hatte die Eingabe der Suchbegriffe „failure“ und „cheerful achievement“ die Biographie des neuen US-Präsidenten Barack Obama bei Google an erster Stelle der Suchergebnisse hervorgebracht. (via Heise)

Stories Behind 10 Famous Food Logos (Neatorama)

BGH Urteil: Markenrecht und Adwords-Werbung bei Google – Der Tag der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute zur Verwendung von Marken als Keywords in der Adwords-Werbung von Google Stellung genommen.

Die gute Nachricht: In zwei von drei Entscheidungen hat der BGH markenrechtliche Ansprüche abgelehnt.
In der „PCB-POOL“-Entscheidung wurde eine erlaubte beschreibende Benutzung (PCB als gängige Abkürzung für „printed circuit board“) der Marke angenommen.
In der „Beta-Layout“-Entscheidung, in der es um Unternehmenskennzeichen ging, hat der BGH die Ansicht des OLG Düsseldorf bestätigt, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe, da der Internetnutzer nicht annehme, dass die getrennt von den Suchergebnissen erscheinende Werbung von der Beta Layout GmbH stamme.

Die schlechte Nachricht: Das entscheidende Verfahren „Bananabay“ hat der BGH ausgesetzt, um die Frage, ob in der Verwendung einer geschützten Bezeichnung als Keyword eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.

Der BGH-Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm wird hierzu mit den Worten zitiert: „Die eigentlich streitige Frage, ob Adword-Werbung eine markenmäßige Benutzung darstellt, ist damit nach wie vor offen„. (Heise)
Die Rechtslage bleibt also bis zu einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshof im Kern weiter unsicher.

Da die Entscheidungen bisher noch nicht mit den Gründen vorliegen, sei zunächst auf die Pressemitteilung des BGH von heute verwiesen.

Aus der Pressemitteilung Nr. 17/2008 vom 22.01.2009:
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