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OLG Frankfurt: Mischgetränk mit der Bezeichnung „Whiskey-Cola“ nicht wettbewerbswidrig

Leit- oder Orientierungssatz

1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG ist widerlegt, wenn der Antragsteller nach Erlass der Beschlussverfügung und deren Vollziehung in Kenntnis der Fortsetzung des untersagten Verhaltens keinen Vollstreckungsantrag stellt, um das sich aus § 945 ZPO ergebende Kostenrisiko zu vermeiden.

2. Eine aus Whiskey und Cola zusammengesetzte Spirituose ist nicht „verdünnt“ i. S. v. Art. 10 II der VO (EG) Nr. 110/2008; sie darf daher unter Verwendung des Begriffs „Whiskey“ bezeichnet werden.

3. Der Verstoß gegen eine i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG marktverhaltensregelnde Vorschrift, die geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern betrifft, stellt nur dann eine unzulässige geschäftliche Handlung dar, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 3 II 1 UWG erfüllt sind.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 25.03.2010 – 6 U 219/09Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung „Whiskey-Cola“; Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung
§ 3 Abs 2 S 1 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 12 Abs 2 UWG, Art 10 EGV 110/2008, § 945 ZPO

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BPatG 26 W (pat) 39/08: WHESSKEY

Das Wort „WHESSKY“ verfügt über die erforderliche Unterscheidungskraft und ist als Marke schutzfähig, da die angesprochenen Verkehrskreise es in Bezug auf sämtliche Waren – hier u.a. alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), einschließlich Spirituosen – als Fantasiebezeichnung auffassen werden.

Im Gegensatz zur Rechtslage unter der Geltung des Warenzeichengesetzes besteht seit Einführung des Markengesetzes im Jahr 1995 kein Raum mehr für die Zurückweisung erkennbarer Abwandlungen beschreibender Angaben.

Der Schutzbereich der angegriffenen Marke „WHESSKEY“ umfasst im Kollisionsfall nicht die beschreibende Verwendung der beschreibenden Begriffe „Whisky/ Whiskey“.

BPatG, Beschluss vom 18.02.2009 – 26 W (pat) 39/08 – Wortmarke WHESSKEY
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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