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OLG Frankfurt: Mischgetränk mit der Bezeichnung „Whiskey-Cola“ nicht wettbewerbswidrig

Leit- oder Orientierungssatz

1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG ist widerlegt, wenn der Antragsteller nach Erlass der Beschlussverfügung und deren Vollziehung in Kenntnis der Fortsetzung des untersagten Verhaltens keinen Vollstreckungsantrag stellt, um das sich aus § 945 ZPO ergebende Kostenrisiko zu vermeiden.

2. Eine aus Whiskey und Cola zusammengesetzte Spirituose ist nicht „verdünnt“ i. S. v. Art. 10 II der VO (EG) Nr. 110/2008; sie darf daher unter Verwendung des Begriffs „Whiskey“ bezeichnet werden.

3. Der Verstoß gegen eine i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG marktverhaltensregelnde Vorschrift, die geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern betrifft, stellt nur dann eine unzulässige geschäftliche Handlung dar, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 3 II 1 UWG erfüllt sind.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 25.03.2010 – 6 U 219/09Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung „Whiskey-Cola“; Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung
§ 3 Abs 2 S 1 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 12 Abs 2 UWG, Art 10 EGV 110/2008, § 945 ZPO

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