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BPatG 26 W (pat) 39/08: WHESSKEY

Das Wort „WHESSKY“ verfügt über die erforderliche Unterscheidungskraft und ist als Marke schutzfähig, da die angesprochenen Verkehrskreise es in Bezug auf sämtliche Waren – hier u.a. alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), einschließlich Spirituosen – als Fantasiebezeichnung auffassen werden.

Im Gegensatz zur Rechtslage unter der Geltung des Warenzeichengesetzes besteht seit Einführung des Markengesetzes im Jahr 1995 kein Raum mehr für die Zurückweisung erkennbarer Abwandlungen beschreibender Angaben.

Der Schutzbereich der angegriffenen Marke „WHESSKEY“ umfasst im Kollisionsfall nicht die beschreibende Verwendung der beschreibenden Begriffe „Whisky/ Whiskey“.

BPatG, Beschluss vom 18.02.2009 – 26 W (pat) 39/08 – Wortmarke WHESSKEY
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 13/2009

In der 13. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

BPatG, Beschluss vom 11.03.2009 – 26 W (pat) 22/08 – Wortmarke Bernstein Weizen ./. Bernstein. Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, da zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr besteht (§§ 43 Abs. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 MarkenG). BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.03.2009 – 33 W (pat) 72/07 – Wortmarke Da blüh ich auf u.a. für die Waren „land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner“. Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weist für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 18.02.2009 – 26 W (pat) 39/08 – Wortmarke WHESSKEY u.a. für Klasse 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), einschließlich Spirituosen“. Sowohl im Eintragungs- als auch im Entscheidungszeitpunkt liegt kein Nichtigkeitsgrund nach § 50 Abs. 1 MarkenG vor, der die Löschung der Marke wegen eines absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 2, 4, 9 MarkenG rechtfertigt. BPatG Volltext

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