Die Bezeichnung „Kuschelengel“ kann nicht als Marke für Schlüsselanhänger, Lederwaren und Spielzeug eingetragen werden. Bei der angemeldeten Marke „Kuschelengel“ handelt es sich im Hinblick auf die genannten Waren um einen ohne weiteres verständlichen Sachhinweis handelt, mit dem auf deren Art bzw. Bestimmungszweck hingewiesen werden kann.
Die Bezeichnung „Kuschelengel“ hebt für einen relevanten Verbraucherkreis eine wichtige Eigenschaft der mit der Anmeldung erfassten Produkte hervor. Aus diesem Grund steht der angemeldeten Marke ein schutzwürdiges Allgemeininteresse an ihrer freien Verwendbarkeit für alle Mitbewerber und damit der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
BPatG, Beschluss vom 22.04.2009 – 28 W (pat) 129/08 – Kuschelengel
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG