BGH: SPA II

BGH, Beschluss vom 13.03.2008 – I ZB 53/05 – SPA II (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 50 Abs. 1 und 2

a) Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann bei einem Markenwort, das eine beschreibende Sachangabe darstellt, auch vorliegen, wenn die Bezeichnung feste begriffliche Konturen bisher nicht erlangt und eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt sich (noch) nicht herausgebildet hat.

b) Das Wort „SPA“ ist unter anderem für Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sowie für den Betrieb von Bädern eine beschreibende Sachangabe und deshalb freihaltebedürftig i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

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OLG Frankfurt: Bestimmung des Schutzgegenstandes bei Geschmacksmuster

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.05.2008 – 6 U 182/07
GGV 10 I

Leitsatz:

1. Ist ein Geschmacksmuster in verschiedenen Ansichten eingetragen, die sämtlich ein Erzeugnis zeigen (hier: Weinkaraffe) und nur zum Teil ein weiteres hiermit kombiniertes Erzeugnis (hier: Sockel für die Weinkaraffe), ist für die Bestimmung des Schutzgegenstandes grundsätzlich von dem Gesamteindruck auszugehen, den die beiden dargestellten Erzeugnisse erwecken.

2. Die zum früheren deutschen Geschmacksmusterrecht entwickelten Grundsätze über den Teil- oder Elementenschutz eines eingetragenen Musters sind auf das Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht (ebenso wie auf das neue deutsche Geschmacksmusterrecht) nicht anwendbar.

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BPatG: Orange/Schwarz

BPatG, Urteil vom 07.07.2008 – 28 W (pat) 21/08 – Orange/Schwarz
Artikel 2 Markenrichtlinie, § 8 Abs. 1 MarkenG

Leitsatz:

1. Zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit konturloser Farbzusammenstellungen.

2. Eine konturlose Farbkombination genügt auch bei eindeutiger und dauerhafter Beschreibung der beanspruchten Farben sowie bei festen Angaben zu den Mengenanteilen der beanspruchten Farben (z. B. 2/3 Orange, 1/3 Schwarz) weder den Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit noch dem markenrechtlichen Bestimmtheitsgebot, wenn die Markenbeschreibung weder die konkrete Aufteilung der Farbanteile noch deren räumliche Anordnung zu einander festlegt. Denn eine solche Markenbeschreibung führt zu einer unbestimmten Zahl von konkreten Farbzusammenstellungen, die dem Markenschutz nicht zugänglich ist.

BPatG Volltext

BPatG: Orange/Schwarz III

BPatG, Urteil vom 25.07.2008 – 28 W (pat) 16/08 – Orange/Schwarz III
Az. der Parallelentscheidungen: 28 W (pat) 15/08 28 W (pat) 17/08 28 W (pat) 18/08 28 W (pat) 19/08 28 W (pat) 20/08 28 W (pat) 21/08 28 W (pat) 22/08 28 W (pat) 23/08 28 W (pat) 24/08 28 W (pat) 25/08 28 W (pat) 57/08
Artikel 2 Markenrichtlinie; § 8 Abs. 1 MarkenG

Leitsatz:

1. Zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit konturloser Farbzusammenstellungen.

2. Eine konturlose Farbkombination, genügt auch bei eindeutiger und dauerhafter Beschreibung der beanspruchten Farben weder den Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit noch dem markenrechtlichen Bestimmtheitsgebot, wenn sie in der Markenbeschreibung lediglich Bandbreiten für die Mengenanteile der Farben vorsieht (z. B. 55 % bis 95 % Orange, 5 % bis 45 % Schwarz). Denn eine solche Markenbeschreibung führt zu einer unbestimmten Zahl von konkreten Farbzusammenstellungen, die dem Markenschutz nicht zugänglich ist.

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LG Köln: StudiVZ / …-VZ

Landgericht Köln, Urteil vom 02.05.2008 – 84 O 33/08
§§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Der Unterlassungsanspruch ist aus §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz begründet, weil die von der Antragsgegnerin verwendete Bezeichnung „…-VZ“ geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen.

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OLG Düsseldorf: Unlautere Nachahmung von Schuhen – Crocs

Eine clog-ähnliche, klobige Form und die besondere Gestaltung und Anordnung von Entlüftungslöchern, insbesondere halbkreisförmige Löcher rund um die Vorderseite eines Schuhs, mit denen in der Seitenansicht des Schuhmodells das Profil einer Krokodilschnauze angedeutet wird, womit zugleich eine Verbindung zwischen der Gestaltung des Produktes und dem Markennamen „C.“ sowie dem Markenzeichen, einem Krokodil, geschaffen ist, begründet die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses.

Die Gefahr einer Herkunftstäuschung ergibt sich daraus, dass die die Schuhe prägenden und ihre wettbewerbliche Eigenart ausmachenden Merkmale nahezu identisch übernommen wurden. Die Entlüftungslöcher auf der Oberseite entsprechen sich in Größe und Anordnung; dies gilt ebenfalls für die halbkreisförmigen Öffnungen rund um die Vorderseite des Schuhs, der im übrigen auch von seiner clog-artigen Form her schon fast identisch übernommen ist.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2008 – I-20 U 43/08
§§ 3, 4 Nr. 9 UWG

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