BPatG, Urteil vom 25.07.2008 – 28 W (pat) 16/08 – Orange/Schwarz III
Az. der Parallelentscheidungen: 28 W (pat) 15/08 28 W (pat) 17/08 28 W (pat) 18/08 28 W (pat) 19/08 28 W (pat) 20/08 28 W (pat) 21/08 28 W (pat) 22/08 28 W (pat) 23/08 28 W (pat) 24/08 28 W (pat) 25/08 28 W (pat) 57/08
Artikel 2 Markenrichtlinie; § 8 Abs. 1 MarkenG
Leitsatz:
1. Zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit konturloser Farbzusammenstellungen.
2. Eine konturlose Farbkombination, genügt auch bei eindeutiger und dauerhafter Beschreibung der beanspruchten Farben weder den Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit noch dem markenrechtlichen Bestimmtheitsgebot, wenn sie in der Markenbeschreibung lediglich Bandbreiten für die Mengenanteile der Farben vorsieht (z. B. 55 % bis 95 % Orange, 5 % bis 45 % Schwarz). Denn eine solche Markenbeschreibung führt zu einer unbestimmten Zahl von konkreten Farbzusammenstellungen, die dem Markenschutz nicht zugänglich ist.
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